Volle Akteneinsicht fĂŒr KlĂ€ger und Auftrag an die Experten zur Erstellung eines unabhĂ€nggigen Gutachtens zur Ermittlung des Werts der Credit Suisse zu FortfĂŒhrungswerten erteilt
16.02.2026 - 09:47:22 | dgap.de| EQS-Media / 16.02.2026 / 09:47 CET/CEST Am 5. Februar 2026 hat das Handelsgericht in ZĂŒrich zwei wegweisende BeschlĂŒsse gefasst: Es gewĂ€hrt den KlĂ€gern volle Einsicht in die von der UBS editierten Dokumente in die ungeschwĂ€rzten Fassungen und erteilte den Gutachterauftrag zur Ermittlung des Werts der Credit Suisse zu FortfĂŒhrungswerten definitiv. Entscheid zur Akteneinsicht im Verfahren gegen die UBS Die UBS hatte versucht, den KlĂ€gern den Zugang zu den von ihr edierten Unterlagen zu verweigern. Das hat das Gericht abgelehnt und entschieden, dass die KlĂ€ger Zugang erhalten zu den ungeschwĂ€rzten Dokumenten. Diese Dokumente beleuchten insbesondere die interne Willensbildung der UBS im Vorfeld der CS-Ăbernahme vom 19. MĂ€rz 2023 sowie deren eigene Bewertungsmodelle fĂŒr die Credit Suisse. Die UBS hatte verlangt, dass die KlĂ€ger nur in diejenigen Unterlagen Einsicht erhalten sollten, auf die sich die Gerichtsgutachten in ihrem Gutachten ausdrĂŒcklich stĂŒtzen, und selbst dort nur in stark geschwĂ€rzte Versionen. Die KlĂ€ger hĂ€tten somit nicht gewusst, ob die edierten Dokumente allenfalls weitere relevante Informationen enthalten, auf welche die Gutachter nicht verwiesen. Um den Schutz vertraulicher GeschĂ€ftsgeheimnisse zu gewĂ€hrleisten, ist die Einsichtnahme jedoch an strikte prozessuale Auflagen gebunden. Die betroffenen Akten dĂŒrfen ausschliesslich physisch in den RĂ€umlichkeiten des Handelsgerichts eingesehen werden. Ein Recht auf VervielfĂ€ltigung, etwa durch Kopien oder Fotografien, besteht nicht. Zudem sind die Informationen aus den Unterlagen vertraulich und dĂŒrfen Dritten nicht mitgeteilt werden. FĂŒr die UBS ergeben sich aus diesem Entscheid nun zwei Optionen, sich der Gerichtsentscheidung zu widersetzen: Innerhalb einer Frist von 30 Tagen kann der Beschluss beim Bundesgericht angefochten werden. Alternativ steht der Bank das Recht zu, die edierten Unterlagen innerhalb von 40 Tagen vollstĂ€ndig aus dem Verfahren zurĂŒckzuziehen, um eine Einsichtnahme zu verhindern. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang jedoch klargestellt, dass ein solcher RĂŒckzug gemĂ€ss Art. 164 ZPO im Rahmen der spĂ€teren BeweiswĂŒrdigung zu Lasten der UBS berĂŒcksichtigt wĂŒrde. Gutachtensauftrag erteilt Parallel zu diesen Entwicklungen wurde vom Handelsgericht in ZĂŒrich der Gutachtensauftrag an die beiden Experten Prof. Dr. Peter Leibfried und Roger Neininger erteilt. Die beiden Experten sollen nun den Wert der Credit Suisse per 19. MĂ€rz 2023 zu FortfĂŒhrungswerten im Hinblick auf die Fusion ermitteln. Auf die Beschwerde gegen deren Ernennung ist das Bundesgericht erfreulicherweise nicht eingetreten. Die Erstellung des Gutachtens wird voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Ăber den SASV: Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) setzt sich fĂŒr Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Anlegerrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwĂŒrdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstĂŒtzen. Ziel ist es, fĂŒr gute Corporate Governance und Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu sorgen. Der SASV ist gemeinnĂŒtzig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Emittent/Herausgeber: Schweizerischer Anlegerschutzverein Schlagwort(e): Finanzen Veröffentlichung einer Mitteilung, ĂŒbermittelt durch EQS Group. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Originalinhalt anzeigen: EQS News |
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