Schirp Schmidt-Morsbach RechtsanwĂ€lte PartG mbB: Anlegerklagen in Sachen Wirecard: BGH entlĂ€sst EY aus dem Musterverfahren Die AnwĂ€lte des MusterklĂ€gers begrĂŒĂen die Entscheidung
Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 10:18 Uhr | dgap, AD HOC NEWS| Emittent / Herausgeber: SCHIRP & PARTNER RechtsanwĂ€lte mbB / Schlagwort(e): Rechtssache/VorlĂ€ufiges Ergebnis Schirp Schmidt-Morsbach RechtsanwĂ€lte PartG mbB: Anlegerklagen in Sachen Wirecard: BGH entlĂ€sst EY aus dem Musterverfahren Die AnwĂ€lte des MusterklĂ€gers begrĂŒĂen die Entscheidung 23.10.2026 / 10:18 CET/CEST FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Der BGH hat entschieden, dass das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen EY unzulĂ€ssig sei. Damit bestĂ€tigt der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG). Wie der BGH entschieden hat, sind die von EY fĂŒr die Wirecard-Bilanzen erteilten Testate keine Kapitalformationen im Sinne des damals geltenden KapitalanlegerâMusterverfahrensgesetzes gewesen. Damit ist das Musterverfahren gegen EY endgĂŒltig fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€rt worden. Dennoch begrĂŒĂen die AnwĂ€lte des MusterklĂ€gers, Dr. Wolfgang Schirp und Dr. Susanne Schmidt-Morsbach sowie Dr. Marc Liebscher aus Berlin, die Entscheidung ausdrĂŒcklich. Dr. Schirp: âNun besteht endlich Klarheit ĂŒber das weitere Verfahren. Wir können jetzt alle zwangsweise ausgesetzten Zivilprozesse vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht MĂŒnchen zĂŒgig wieder aufnehmen. Dies wird schneller zu Entscheidungen gegen EY fĂŒhren, als das Musterverfahren jemals hĂ€tte erwarten lassen. Wir werden noch rechtzeitig Urteile gegen EY erwirken können, um die Anfang 2024 eingeleitete âKapitalfluchtâ aufzuhalten. Die KlĂ€ger können aufatmen, die bisherigen Anstrengungen waren nicht vergebensâ. Auch der Hinweis des BGH, dass EY nur im Falle einer vorsĂ€tzlichen sittenwidrigen SchĂ€digung hafte, schreckt die Vertreter des KlĂ€gers nicht. Dr. Marc Liebscher: âDie materielle Rechtslage ist uns schon lange bekannt und war immer die Grundlage unseres Vorgehens. Die Beweislage gegen EY ist erdrĂŒckend, die Schwelle des vorsĂ€tzlichen sittenwidrigen Verhaltens ist unserer Auffassung nach erreicht. Wir sind sehr zuversichtlichâ. Was geschieht nun mit den GeschĂ€digten, die bislang nur auf das Musterverfahren gesetzt haben und ihre AnsprĂŒche dort angemeldet haben, ohne bislang eine eigene Klage einzureichen? FĂŒr diese geschĂ€digten Anleger besteht tatsĂ€chlich Handlungsbedarf: Nach der Gesetzeslage haben diese Personen nun drei Monate Zeit, um â falls gewĂŒnscht â noch selbst eine eigene Klage einzureichen. Dr. Wolfgang Schirp: âAuch wenn es noch einmal Aufwand bedeutet, so ist die Erhebung einer eigenen Klage doch sinnvoll. Immerhin haben die Anspruchsanmelder ihre Forderungen gegen EY wirksam vor der VerjĂ€hrung geschĂŒtzt. Hieran kann man mit der eigenen Klage immer noch anknĂŒpfenâ. Insgesamt ist das Fazit der Vertreter. âAuch wenn das Verfahren sich bereits unzumutbar lange hinzieht, so sind nun doch die Weichen in die richtige Richtung gestellt. Wir sind sehr zuversichtlich, alle Verfahren im Jahre 2027 zu einem guten Ende bringen zu können.â FĂŒr weitere Informationen stehen zur VerfĂŒgung: Dr. Wolfgang Schirp und Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, KantstraĂe 149, 10623 Berlin, mail: schirp@schirp.com und schmidt-morsbach@schirp.com, Tel. 0049-30-32761790 oder 0049-179-5320213, URL: www.schirp.com; Dr. Marc Liebscher, mail: marc.liebscher@liebscher.com, Tel.: 0049-176-93150194, URL: www.liebscher.com Veröffentlichung einer Mitteilung, ĂŒbermittelt durch EQS Group. FĂŒr den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Originalinhalt anzeigen: EQS News |
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