AMADEUS FIRE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2026 in https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ Ort der virt. HV im Sinne des Akt.Gesetz ist Amadeus Fire AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|  AMADEUS FIRE AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 am Donnerstag, 28. Mai 2026, um 11:00 Uhr (MESZ) Kennung des Ereignisses: DE0005093108-GMET-202605 Überblick über die Tagesordnung | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus Fire AG für das Geschäftsjahr 2025 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus Fire AG und den Amadeus Fire-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 | | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | | 5. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 | | 6. | Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsjahres 2026 | | 7. | Beschlussfassung über die Neuwahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats | | 8. | Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 | | 9. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung |
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. Mai 2026, um 11:00 Uhr MESZ stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 16 Abs. 4 der Satzung der Amadeus Fire AG in der Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) live im Internet auf der Webseite der Gesellschaft unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ im HV-Portal (nachfolgend „HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der frist- und formgerecht angemeldeten Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl. den Abschnitt „II. Weitere Angaben und Hinweise“). Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung der Amadeus Fire AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. I. TAGESORDNUNG | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus Fire AG für das Geschäftsjahr 2025 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus Fire AG und den Amadeus Fire-Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Die vorgenannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs, die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate Governance-Berichterstattung sowie die nicht-finanzielle Konzernerklärung zum Geschäftsjahr 2025 und werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Aufsichtsrat erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss und der Konzernabschluss damit festgestellt sind. Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zur Verfügung. | | 2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn der Gesellschaft des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von Euro 59.345.654,66 den Betrag von Euro 59.345.654,66 auf neue Rechnung vorzutragen. | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen. | | 4. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. | | 5. | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage der Empfehlung seines Bilanz- und Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird, zu bestellen. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. Der Bilanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) auferlegt wurde. | | 6. | Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung des Geschäftsjahres 2026 Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage der Empfehlung seines Bilanz- und Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37, 60327 Frankfurt am Main, zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026, vorausgesetzt, dass der nationale Gesetzgeber eine Bestellung durch die Hauptversammlung vorsieht, zu bestellen. Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. Der Bilanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) auferlegt wurde. | | 7. | Beschlussfassung über die Neuwahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats Die Amtszeit sämtlicher von der Hauptversammlung gewählten Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endet mit dem Ablauf der am 28. Mai 2026 stattfindenden Hauptversammlung. Gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG ist der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern zusammenzusetzen. Sechs der Aufsichtsratsmitglieder werden dabei von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt (Anteilseignervertreter), weitere sechs Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt (Arbeitnehmervertreter). Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammen („Geschlechterquote“). Dem Grundsatz, nach dem die Geschlechterquote vom Gesamtaufsichtsrat (und nicht jeweils getrennt von Anteilseigner- bzw. Arbeitnehmerseite) zu erfüllen ist, hat bislang weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Bei zwölf Aufsichtsratsmitgliedern sind daher insgesamt mindestens vier Frauen und vier Männer zu wählen. Die Wahl der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer soll am 21. April 2026 stattfinden. Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass von den Arbeitnehmern zwei Frauen und vier Männer in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden und daher der nachfolgende Wahlvorschlag die Geschlechterquote erfüllen wird. Für den Fall, dass das Ergebnis dieser Wahl auf Arbeitnehmerseite so ausfällt, dass die Annahme des nachfolgenden Wahlvorschlags zu einem Verstoß gegen die Geschlechterquote führen würde, behält sich der Aufsichtsrat vor, seinen Wahlvorschlag entsprechend anzupassen. Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung seines Personalausschusses, der die Aufgaben des Nominierungsausschusses übernommen hat, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Ziele, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept wurden vom Aufsichtsrat beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2025 dargestellt. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist im Geschäftsbericht 2025 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter | https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden. Ferner wird sie dort als Bestandteil dieser Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis g) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Mai 2026 zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite zu wählen: | a) | Herr Heinrich Alt, Honorarprofessor, Bad Kreuznach Für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. Herr Alt ist seit 2021 unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats der Amadeus Fire AG und hat im vergangenen Jahr 2025 sein 75. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze zur Wiederwahl in den Aufsichtsrat, gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Amadeus Fire AG in der Version vom 12. August 2025 nach „§ 1 Ziele, Kompetenzen, Zuständigkeiten und Aufgaben, Absatz 7.“, überschritten. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinem Wahlvorschlag für Herrn Alt bewusst dazu entschieden, von der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Altersgrenze von 75 Jahren abzuweichen. Herr Alt ist ein ausgewiesener Experte des Bereichs Arbeit und Soziales und verfügt über ein extrem breites und zugleich spezifisches Know-how des deutschen Arbeitsmarktes sowie der Strukturen und Prozesse der Bundesagentur für Arbeit. Er verfügt einerseits über eine jahrzehntelange (38 Jahre) Praxiserfahrung als Mitarbeiter, Führungskraft und Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt zuständig für deren Arbeitsmarktpolitik und Grundsicherung. Andererseits hat er als Staatsekretär im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein Einblick in die staatlichen und politischen Strukturen und Entscheidungen erhalten. Akademisch beleuchtet er diesen Bereich seit mehr als zehn Jahren als Honorarprofessor und Lehrkraft an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit. Diese fachlich einmalige Kompetenz und Erfahrung des deutschen Arbeitsmarktes, gepaart mit seiner persönlichen Integrität, Souveränität und vor allem seinem Engagement für die Belange der Amadeus Fire AG, sind ein Aktivposten innerhalb des Aufsichtsrats der Amadeus Fire Group. Der Verzicht auf die Ausnahmeerscheinung Heinrich Alt und seine Kompetenz und Erfahrung ist in diesen aktuell turbulenten, von geopolitischen Krisen dominierten Zeiten und den insbesondere in Deutschland seit langem abzusehenden, belastenden demografischen Entwicklungen definitiv der größere Verlust für die Amadeus Fire Group als der Antrag an die Hauptversammlung, die Persönlichkeit Heinrich Alt ausnahmsweise zur Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Amadeus Fire AG für drei weitere Jahre vorzuschlagen. Die fachliche Eignung steht im Vordergrund vor dem Erreichen einer rein schematischen Altersgrenze. | | b) | Herr Michael Grimm, Finanzvorstand der Leica Camera AG, Dreieich Für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. | | c) | Frau Ana-Cristina Grohnert, Gründerin und Managing Partner der Berlin Advisors Group, Hamburg Für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. | | d) | Frau Annett Martin, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin, Eltville Für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt. Frau Martin ist seit 2017 unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats der Amadeus Fire AG. Mit Ablauf der vorgesehenen Wiederwahl für ein weiteres Jahr erreicht Frau Martin die vorgesehene maximale Zugehörigkeitsdauer von 10 Jahren als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied. | | e) | Herr Florian Schuhbauer, Co-Chief Investment Officer und Gründungs-Partner der Active Ownership Capital S.à r.l. und Active Ownership Corporation S.à r.l., Frankfurt am Main Für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. | | f) | Herr Otto Kajetan Weixler, Königstein Für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt. |
Es ist geplant, Herrn Grimm im Fall seiner Wiederwahl erneut als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen: Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind mit nachfolgenden Ausnahmen nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen. Herr Heinrich Alt | • | Aufsichtsratsmitglied der AVECO Holding AG, Frankfurt am Main |
Herr Michael Grimm | • | Mitglied des Beirats der Salunex GmbH, Eckental |
Herr Florian Schuhbauer | • | Aufsichtsratsmitglied der HelloFresh SE, Berlin | | • | Aufsichtsratsmitglied der NFON AG, München | | • | Aufsichtsratsmitglied der PNE AG, Cuxhaven | | • | Mitglied in den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Mitglied des Aufsichtsrats der HomeToGo SE, Luxemburg (LUX) Nicht-geschäftsführendes Mitglied des Boards der MTG AB, Stockholm (SWE) |
Herr Otto Kajetan Weixler | • | Aufsichtsratsmitglied der AVECO Holding AG, Frankfurt am Main |
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen - abgesehen davon, dass Herr Schuhbauer, Co-CIO und Gründungs-Partner der Active Ownership Capital S.à r.l. und Active Ownership Corporation S.à r.l. ist und ihm - sowie Herrn Klaus Röhrig - mehr als 10% der Stimmrechte an der Amadeus Fire AG zugerechnet werden - keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK zwischen dem jeweiligen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften der Amadeus Fire Group, den Organen der Amadeus Fire AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Amadeus Fire AG beteiligten Aktionär andererseits. Frau Annett Martin und Herr Michael Grimm erfüllen die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlungen C.10 und D.3 DCGK als unabhängige Mitglieder mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Frau Annett Martin und Herr Michael Grimm erfüllen die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlungen C.10 und D.3 DCGK als unabhängige Mitglieder mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen Kandidaten mit Ausnahme von Herrn Florian Schuhbauer unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 bis C.9 DCGK. Angaben zu § 9 Abs. 3 der Satzung: Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen üben keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft oder bei wesentlichen Wettbewerbern ihrer Konzernunternehmen aus. Soweit die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen gleichzeitig als Vorstandsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft tätig sind, üben sie neben dem Aufsichtsratsmandat der Gesellschaft nicht mehr als vier weitere Aufsichtsratsmandate in konzern-externen, börsennotierten Gesellschaften aus. Nähere Angaben zu den Kandidaten finden sich in den als Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 6 beigefügten Lebensläufen (Abschnitt III). | | 8. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im vergangenen Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen und diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Aufsichtsrat und Vorstand legen daher der Hauptversammlung den gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 erstellten und von dem Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Amadeus Fire AG vor. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://group.amadeus-fire.de/nachhaltigkeit/governance/verguetung/ |
zugänglich. Der Vergütungsbericht samt Prüfungsvermerk wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Amadeus Fire AG für das Geschäftsjahr 2025 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen. | | 9. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung Der Vorstand ist von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt worden, das Grundkapital in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.715.418,00 durch Ausgabe von bis zu 1.715.418 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die bestehende Ermächtigung ist bis zum 26. Mai 2026 befristet und bedarf daher im Zeitpunkt der Hauptversammlung keiner ausdrücklichen Aufhebung. An die Stelle der Ermächtigung aus dem Jahr 2021 soll eine neue Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2026) treten. Das Genehmigte Kapital 2026 soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 27. Mai 2031 wie folgt zu beschließen und § 4 Abs. 4 der Satzung neu zu fassen: Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: | 9.1 | Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2026 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.629.647,00 durch Ausgabe von bis zu 1.629.647 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Bezugsrechte auf neue Aktien können den Aktionären auch im Weg eines mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: | a) | in Bezug auf Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses der Kapitalerhöhung ergeben; | | b) | soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von der Gesellschaft und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten zustünde; | | c) | wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder am 28. Mai 2026, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; | | d) | sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; | | e) | zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, dies allerdings nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals am 28. Mai 2026, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. |
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder am 28. Mai 2026 noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals überschreitet, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2026 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen. | | 9.2 | Satzungsänderung § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 27. Mai 2031 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.629.647,00 durch Ausgabe von bis zu 1.629.647 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Bezugsrechte auf neue Aktien können den Aktionären auch im Weg eines mittelbaren Bezugsrechts (§ 186 Abs. 5 AktG) gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: | a) | in Bezug auf Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses der Kapitalerhöhung ergeben; | | b) | soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von der Gesellschaft und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten zustünde; | | c) | wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder am 28. Mai 2026, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen; | | d) | sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; | | e) | zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, dies allerdings nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals am 28. Mai 2026, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. |
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder am 28. Mai 2026 noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals überschreitet, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigungen bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2026 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.“ |
| Zu Tagesordnungspunkt 9: Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 9 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt EUR 1.629.647,00 vor. Das neue genehmigte Kapital soll an die Stelle des zum 26. Mai 2026 auslaufenden Genehmigten Kapitals 2021 (derzeit § 4 Abs. 4 der Satzung) treten und damit sicherstellen, dass der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren wieder ein genehmigtes Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung steht. Dabei soll das neue Genehmigte Kapital 2026 in seinem Umfang weder über das frühere Genehmigte Kapital 2021 hinausgehen noch andere, grundlegend abweichende Regelungen enthalten. Es besteht kein weiteres genehmigtes Kapital bei der Gesellschaft. Das Genehmigte Kapital 2026 soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Da Entscheidungen über die Deckung ihres Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Die wichtigsten Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben. Das genehmigte Kapital ist ein in der Unternehmenspraxis übliches und praxiserprobtes Instrument. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 27. Mai 2031 um bis zu EUR 1.629.647,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2026). Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2026 entspricht knapp 30% des derzeitigen Grundkapitals. Die Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien ist ausgeschlossen. Wird das Genehmigte Kapital 2026 ausgenutzt, wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. In den nachfolgenden Fällen soll der Vorstand nach Maßgabe der vorgeschlagenen Erneuerung der Ermächtigung allerdings berechtigt sein, dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Diese Fälle sind in dem Beschlussvorschlag unter Punkt 9 der Tagesordnung im Einzelnen genannt und werden im Folgenden näher erläutert: Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der Kapitalerhöhung sinnvoll erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts insoweit nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein etwaiger Verwässerungseffekt gering. Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegeben werden, ausgeschlossen werden können. Hintergrund dieser vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist, dass Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen nach der Marktpraxis regelmäßig Bestimmungen enthalten, nach denen im Fall einer Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts aller Aktionäre auf neue Aktien der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach Maßgabe einer sogenannten Verwässerungsschutzklausel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nicht ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. Das dient der leichteren Platzierung solcher Finanzierungsinstrumente und damit den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Flexible Wahrnehmung von im Unternehmensinteresse liegenden Chancen Darüber hinaus wird der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen (sogenannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss). Die Möglichkeit dieses Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei Ausgabe neuer Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Finanzierungsmöglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts, einschließlich der Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts für das Bezugsangebot, können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie Marktchancen schnell und flexibel in sich schnell ändernden bzw. auch in neuen Märkten nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft zufließende Entgelt für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, d.h. jedenfalls um nicht mehr als 3-5% unterschreiten. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses beschränkt sich auf maximal zehn vom Hundert des am 28. Mai 2026, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies zudem auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. Ermöglichung des Unternehmenserwerbs Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder sonstiger Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder der Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Durch das Genehmigte Kapital 2026 kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2026 in jedem Fall nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder des sonstigen Vermögensgegenstands, in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird also vermieden. Bei Einräumung eines Bezugsrechts sind nämlich Unternehmenszusammenschlüsse, der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung des bestehenden Anteilsbesitzes oder von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung neuer Aktien regelmäßig nicht möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Incentivierungsprogramm Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen, einschließlich Mitglieder der Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen, ausgegeben werden, dies allerdings nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals am 28. Mai 2026, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder veräußert werden. Es ist national und international üblich, den Führungskräften und Mitarbeitern eines Unternehmens einen Teil ihrer Vergütung in Form von aktienbasierter Vergütung zu gewähren, um so den Gleichlauf mit den Interessen von Aktionären zu verstärken. Dementsprechend soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern eine entsprechende Vergütungskomponente zum Erwerb von Aktien anzubieten. Namentlich soll durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden können, dessen Maßstab der sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher - ebenso wie die Interessen der Aktionäre - auf die Steigerung des Unternehmenswerts gerichtet. Dies kommt auch den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktie zugute. Durch die Möglichkeit zum Erwerb von Aktien können Führungskräfte und Mitarbeiter hieran partizipieren. Zwar sind zur Incentivierung von Führungskräften und Mitarbeitern auch virtuelle oder in Geldzahlung zu erfüllende Zusagen als Alternative denkbar, bei denen kein Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Allerdings wird bei der Ausgabe von Aktien der jeweilige Bezugsberechtigte tatsächlich Aktionär und erwirbt die entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert die Identifikation der Bezugsberechtigten mit dem Unternehmen, weshalb nach Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats die Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und Mitarbeiter eine sinnvolle Methode zur Incentivierung sein können. Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf maximal 10% des Grundkapitals Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem neuen Genehmigten Kapital 2026 darf der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur in einem Umfang von maximal insgesamt 10% des am 28. Mai 2026, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung beschlossenen neuerlichen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand darüber hinaus aber insoweit auch eine Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten berücksichtigen, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand insoweit erteilter Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, und zwar mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 10% des am 28. Mai 2026, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen bestehenden Grundkapitals nutzen wird, je nach dem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Der Vorstand wird mithin - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen von 10% des Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital in Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden oder auf die sich Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten bzw. -pflichten beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und zwar einschließlich der Ausgabe oder Veräußerung von Aktien, Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Der Vorstand wird im Übrigen in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 und gegebenenfalls der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 berichten. Derzeit plant der Vorstand keine Ausnutzung des Genehmigten Kapital 2026. Der Bericht des Vorstands steht vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ zur Einsichtnahme zur Verfügung. II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Informationen und Unterlagen Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ die Unterlagen gemäß § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur Verfügung stehen. Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung auf Grundlage des § 16 Abs. 4 der Satzung der Amadeus Fire AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Hierdurch soll Reiseaufwand der Aktionäre vermieden und einem größeren Kreis von Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglicht werden. Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Hauptverwaltung der Amadeus Fire AG, Hanauer Landstraße 160, 60314 Frankfurt am Main. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich der Generaldebatte und der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet auf der Website der Amadeus Fire AG unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ im HV-Portal übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung mit dem „HV-Ticket“ zugeschickt. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich ebenso des HV-Portals bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Bei Nutzung des HV-Portals und Anklicken des Buttons „Betreten der Hauptversammlung“ sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet. Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung davon abhängig, dass sich die Aktionäre unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung unter der nachfolgenden Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: | | Amadeus Fire AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen E-Mail: amadeus-fire@meet2vote.de | Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach § 17 Abs. 3 der Satzung und § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also Mittwoch, 6. Mai 2026, 24.00 Uhr (MESZ), (Record Date) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Der Nachweis ist in jedem Fall in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Aktionäre können auch nach Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes frei über ihre Aktien verfügen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist gegenüber der Gesellschaft der Aktienbesitz zum Record Date maßgeblich, d.h. die Veräußerung oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Record Date haben keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des (bisherigen) Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Record Date. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Record Date hat jedoch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den Aktionären anstelle einer Eintrittskarte für die Hauptversammlung ein HV-Ticket einschließlich Zugangsdaten für die Nutzung des HV-Portals unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ übersandt. Aktionäre können ihr Stimmrecht nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, wie z.B. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte, ausüben. In diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte Anmeldung wie im Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“ beschrieben erforderlich. Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Bevollmächtigte sind unten im Abschnitt „Stimmrechtsvertretung“ beschrieben. Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der erforderlichen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen, um den rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets einschließlich Zugangsdaten sicherzustellen. Stimmabgabe durch Briefwahl Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. In beiden Fällen ist eine frist- und formgemäße Anmeldung wie im Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“ beschrieben erforderlich. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) können ihre Stimme im Wege der Briefwahl ausschließlich über das HV-Portal unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ abgeben. Die dafür erforderlichen Zugangsdaten werden mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“). Die Möglichkeit zur Stimmabgabe über das HV-Portal besteht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt während der Hauptversammlung; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Stimmabgabe auch noch über das HV-Portal geändert oder widerrufen werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die zuvor erfolgte Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Unterpunkt der Einzelabstimmung, soweit der Aktionär nicht seine Stimmabgabe über das HV-Portal entsprechend angepasst hat. Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich ebenso der Briefwahl bedienen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, wie z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. In diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß des vorstehenden Abschnitts (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) erforderlich. Zur Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB) soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular verwenden, das sie nach fristgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit dem HV-Ticket übersandt bekommen; möglich ist es aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen, wenngleich darum gebeten wird, vorzugsweise das Vollmachtsformular zu verwenden. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenfrei zugesandt. Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Bevollmächtigung oder der Widerruf gegenüber der Gesellschaft erklärt, kann dies, unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Donnerstag, 21. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), per Post oder per E-Mail bis Mittwoch, 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgende Adresse erfolgen: | | Amadeus Fire AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen E-Mail: amadeus-fire@meet2vote.de | Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft über das HV-Portal unter https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ zu übermitteln. Die für das HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten werden mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das HV-Portal besteht noch in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt während der Hauptversammlung; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen. Vollmachten, die bereits (wie zuvor beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt (oder nachgewiesen) worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das HV-Portal geändert oder widerrufen werden. Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl (vgl. den Abschnitt „Stimmabgabe durch Briefwahl“) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. hierzu unten) ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das HV-Portal verfolgen und eine Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die weisungsgebundenen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Weg über das HV-Portal vornehmen kann, ist es erforderlich, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Nach Erteilung einer Vollmacht durch den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär gegenüber der Gesellschaft werden dem bevollmächtigten Dritten durch die Gesellschaft individuelle Zugangsdaten für das HV-Portal zugesandt. Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es grundsätzlich eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann über die vorgenannten Übermittlungswege zu den jeweils vorgenannten Zeitpunkten übermittelt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen gelten jedoch Besonderheiten: | a) | Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, gelten für deren Bevollmächtigung sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Nach dieser Vorschrift muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. | | b) | Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht für den Aktionär nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen und zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf der Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft geht den Aktionären mit dem HV-Ticket nach ordnungsgemäßer Anmeldung (vgl. Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) zu und steht außerdem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis Mittwoch, den 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft per Post oder per E-Mail an die nachfolgende Adresse erfolgen: Amadeus Fire AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen E-Mail: amadeus-fire@meet2vote.de Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“) steht zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Wegen auch die Möglichkeit zur Verfügung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie den Widerruf der Vollmacht und die Änderung von Weisungen über das HV-Portal unter | https://group.amadeus-fire.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zu übermitteln. Die für das HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten werden mit dem HV-Ticket übersandt (vgl. den Abschnitt „Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung“). Die Möglichkeit zur Übermittlung über den Internetservice besteht noch in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt während der Hauptversammlung; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen. Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie zuvor beschrieben) per Post oder E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das HV-Portal widerrufen bzw
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