Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft

EQS-HV: Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2026 - 15:05:23 | dgap.de

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft

Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2026 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2026 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft Stuttgart ISIN: DE000PAG9113 / WKN: PAG911 (Vorzugsaktie)
ISIN: DE000PAG3561 / WKN: PAG356 (Stammaktie) Eindeutige Kennung des Ereignisses: 309997390c1ef111b553ac4c42474cb6 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, die am Dienstag, dem 23. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für die gesamte Dauer der Veranstaltung für unsere Aktionäre und deren Bevollmächtigte mit Bild und Ton über das InvestorPortal übertragen. Das InvestorPortal steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ zur Verfügung (siehe näher im Abschnitt III.4.). Die Aktionäre können ihre Rechte wie im Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben über das InvestorPortal ausüben. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes („AktG") sind die Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Ordentliche Hauptversammlung 2026 Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Artikel 4 und Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (EU-DVO)
Art der Angabe Beschreibung
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses 309997390c1ef111b553ac4c42474cb6
2. Art der Mitteilung Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: NEWM]
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE000PAG9113 (Vorzugsaktie)
DE000PAG3561 (Stammaktie)
2. Name des Emittenten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 23. Juni 2026
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260623]
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 10:00 Uhr (MESZ)
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 UTC]
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: GMET]
4. Ort der Hauptversammlung URL zum zugangsgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung mit Bild und Ton sowie zur Ausübung von Aktionärsrechten (für alle ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte): https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/
Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG: Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München
5. Aufzeichnungsdatum 1. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ)
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gemäß § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 20 Absatz 2 Satz 4 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
[Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20260601, 22:00 UTC]
6. Uniform Resource Locator (URL) https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212): Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite einsehbar: https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2025, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 3. März 2026 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im festgestellten Jahresabschluss der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2025 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von EUR 915.555.000,00 jeweils einen Teilbetrag von
a) EUR 455.500.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stammaktie und
b) EUR 460.055.000,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 1,01 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
zu verwenden. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 26. Juni 2026 fällig. Die Dividende wird nach den in Deutschland geltenden steuerlichen Vorschriften behandelt und unterliegt somit grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Die konkrete steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Aktionäre.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Konzernzwischenabschlüssen und Konzernzwischenlageberichten sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026,
b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des (verkürzten) Konzernzwischenabschlusses und Konzernzwischenlageberichts des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres 2026 sowie
c) zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026
zu bestellen. Die vorstehend unter lit. c) vorgesehene Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2026 erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüferrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) eine ausdrückliche Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Vorstand und Aufsichtsrat haben nach § 162 AktG einen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht nach § 162 Absatz 3 AktG dahingehend geprüft, ob der Vergütungsbericht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Financial Services GmbH geschlossenen Unternehmensvertrags Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Porsche Financial Services GmbH mit Sitz in Bietigheim-Bissingen. Zwischen beiden Gesellschaften besteht ein als Ergebnisabführungsvereinbarung bezeichneter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („EAV“), der zuletzt durch Änderungsvertrag vom 3. Dezember 2019 geändert wurde. Im Zusammenhang mit konzerninternen Veränderungen im Segment Finanzdienstleistungen ist beabsichtigt, dass das Leasinggeschäft künftig durch die Porsche Financial Services GmbH selbst betrieben wird. Zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen ist die Anpassung des EAV erforderlich. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und die Porsche Financial Services GmbH, einen Vertrag zur Anpassung des EAV („Änderungsvereinbarung“) zu schließen. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: Die Änderungsvereinbarung sieht folgende Änderungen am Wortlaut des EAV vor:
- Die Bezeichnung des EAV in der Überschrift und im Einleitungssatz wird redaktionell angepasst, indem das Wort „Ergebnisabführungsvereinbarung“ und das Wort „Ergebnisabführungsvertrag“ jeweils durch die Worte „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ ersetzt wird.
- § 2 des EAV regelt die Leitungsmacht und das Weisungsrecht der im EAV als „Organträger“ bezeichneten Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft gegenüber der im EAV als „Organgesellschaft“ bezeichneten Porsche Financial Services GmbH. Die Regelung in § 2 Absatz 2 des EAV wird um einen neuen Satz 3 dahingehend ergänzt, dass die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft unbeschadet des Weisungsrechts weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegen.
- Gemäß dem neu eingefügten § 2 Absatz 3 des EAV wird der Organträger die nach dem Gesetz über das Kreditwesen („KWG“) bestehende oder in anderen gesetzlichen Vorschriften normierte Alleinverantwortung der Geschäftsleitung der Organgesellschaft bei seinen Weisungen beachten. Er wird keine Weisungen erteilen, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die Organgesellschaft oder ihre Organe gegen die ihnen durch das KWG oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, jeweils einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen, sowie anderer aufsichtsrechtlicher Rechtsnormen oder Auflagen der für die Beaufsichtigung der Organgesellschaft nach bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde, auferlegten Rechte und Pflichten, oder andere einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen würde(n). Dies umfasst, sofern anwendbar, auch Weisungen, welche das Recht zur Rücklagenbildung gemäß § 340g HGB beeinträchtigen.
- § 3 des EAV betrifft die Gewinnabführung und Verlustübernahme. § 3 Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen.
- § 4 des EAV enthält Regelungen zum Jahresabschluss der Organgesellschaft. Nach dem geänderten § 4 Absatz 2 des EAV kann die Organgesellschaft bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach ihrem Ermessen Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB oder, sofern anwendbar, in den Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, bevor eine Zahlung an den Organträger geleistet wird. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Absatz 3 HGB sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn der Organträger dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, insbesondere unter Beachtung bankaufsichtsrechtlicher Anforderungen, gerechtfertigt ist.
- Die bisherigen Regelungen in § 4 Absätze 3 und 4 des EAV werden ersatzlos gestrichen.
Im Übrigen bleibt der EAV unverändert. Die Änderungen gelten erstmals für das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen laufende Geschäftsjahr. Schließlich enthält die Änderungsvereinbarung eine sogenannte salvatorische Klausel. Der Abschluss der Änderungsvereinbarung ist im Einzelnen in dem gemeinsam vom Vorstand der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche Financial Services GmbH nach § 293a AktG erstatteten schriftlichen Bericht rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der Porsche Financial Services GmbH. Aus diesem Grund sind von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer entbehrlich (§ 293b Absatz 1 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der Änderungsvereinbarung zuzustimmen. Auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ sind zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein:
- der Entwurf der Änderungsvereinbarung (einschließlich einer als Anlage beigefügten konsolidierten Fassung des EAV),
- die Jahresabschlüsse der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025,
- die Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichte der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (einschließlich der Konzernabschlüsse und zusammengefassten Lageberichte) für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025,
- die Jahresabschlüsse der Porsche Financial Services GmbH für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025, sowie
- der gemeinsame Bericht des Vorstands der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Porsche Financial Services GmbH über die Änderungsvereinbarung gemäß § 293a AktG.
8. Wahlen zum Aufsichtsrat Herr Dr. Christian Dahlheim hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 niedergelegt und ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27. Februar 2026 Herrn Holger Peters zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Absatz 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Es soll daher eine Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner durch die Hauptversammlung erfolgen. Gemäß §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) und § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus zwanzig Mitgliedern, von denen zehn Mitglieder von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern nach Maßgabe der Bestimmungen des MitbestG gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also jeweils aus mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Weder die Seite der Anteilseigner- noch die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesamterfüllung widersprochen. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit zwölf Männer und acht Frauen an. Das Mindestanteilsgebot ist damit unabhängig vom Ergebnis der durch die Hauptversammlung vorzunehmenden Ergänzungswahl bereits erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, vor, Herrn Holger Peters, Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s., wohnhaft in Vaihingen an der Enz, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 23. Juni 2026 als Vertreter der Anteilseigner zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2029. Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das im Hinblick auf seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. In dem nachfolgenden Abschnitt II.1. „Weitere Informationen zur Tagesordnung“ ist der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf enthält auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden in Abschnitt II.1. die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften der vorgeschlagene Kandidat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehat. Der Lebenslauf des Kandidaten sowie weitere Informationen zum Wahlvorschlag sind auch über die Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft mit D&O-Versicherern der Volkswagen Aktiengesellschaft einschließlich Nichtinanspruchnahmeverpflichtungen zugunsten amtierender und ehemaliger Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Freistellungsverpflichtungen Im Juni 2021 haben die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft („Porsche“), die Volkswagen Aktiengesellschaft („Volkswagen“) und die AUDI Aktiengesellschaft („AUDI“, zusammen die „Gesellschaften“) im Zusammenhang mit der Dieselthematik einen Deckungsvergleich mit Versicherern eines D&O-Versicherungsprogramms für den Volkswagen Konzern abgeschlossen (der „Deckungsvergleich 2021“). Bei dem D&O-Versicherungsprogramm handelt es sich um eine sogenannte Directors & Officers Liability Insurance, die Volkswagen seit dem 1. Januar 2012 für den Volkswagen Konzern unterhalten hat und die aus einem Grundvertrag bei der Zurich Insurance Europe AG, einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen mit verschiedenen Versicherern besteht. Der Deckungsvergleich 2021 ist nach einer umfassenden Untersuchung der Dieselthematik sowie einer umfassenden Prüfung der Verantwortlichkeiten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der jeweiligen Gesellschaften abgeschlossen worden. Im Rahmen dieser umfassenden Untersuchung und Prüfung wurde in Bezug auf Porsche festgestellt, dass das frühere Mitglied des Vorstands von Porsche, Herr Wolfgang Hatz, im Zusammenhang mit der Dieselthematik seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Weise verletzt hat. Vor diesem Hintergrund hat Porsche im Juni 2021 - neben dem Deckungsvergleich 2021 - einen Haftungsvergleich mit Herrn Hatz abgeschlossen, der unter anderem einen finanziellen Eigenbeitrag von Herrn Hatz in Höhe von EUR 1,5 Mio. vorsieht. Am 14. Juli 2021 hat die Hauptversammlung von Porsche dem Deckungsvergleich 2021 sowie dem Haftungsvergleich mit Herrn Hatz zugestimmt. Dem Deckungsvergleich 2021 haben daneben auch die Hauptversammlungen von Volkswagen und AUDI zugestimmt. Aktionäre von Volkswagen haben unter anderem Klagen gegen den zum Deckungsvergleich 2021 gefassten Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Volkswagen (der „VW-Zustimmungsbeschluss“) erhoben. Nachdem die Klagen zunächst vom Landgericht Hannover vollumfänglich abgewiesen und die Berufungen dagegen vom Oberlandesgericht Celle vollumfänglich zurückgewiesen worden sind, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Kläger den VW-Zustimmungsbeschluss mit Urteil vom 30. September 2025 (das „Revisionsurteil“) für nichtig erklärt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf formalen Gründen. Inhaltliche Mängel des VW-Zustimmungsbeschlusses und des Deckungsvergleichs 2021 hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht festgestellt. Den VW-Zustimmungsbeschluss hat der Bundesgerichtshof lediglich deswegen für nichtig erklärt, weil nach seiner Ansicht bereits in der Tagesordnung der Hauptversammlung von Volkswagen ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass sich Volkswagen im Deckungsvergleich 2021 unter anderem dazu verpflichtet hatte, etwaige Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Volkswagen dauerhaft nicht geltend zu machen. Die entsprechenden Erläuterungen zu diesen Verpflichtungen, die in dem der Hauptversammlung von Volkswagen vorgelegten Bericht enthalten waren und auf die unter dem damaligen Tagesordnungspunkt 11 Bezug genommen wurde, seien insoweit nicht ausreichend gewesen. Der Deckungsvergleich 2021 ist infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam geworden. Der Haftungsvergleich mit Herrn Hatz wird von der Unwirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 nicht berührt und ist unverändert wirksam. Vor diesem Hintergrund haben Porsche, Volkswagen und AUDI am 10. März 2026 einen neuen Deckungsvergleich (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“, nachfolgend der „Deckungsvergleich 2026“) mit den am Deckungsvergleich 2021 beteiligten D&O-Versicherern sowie Berkshire Hathaway European Insurance DAC („Berkshire“, zusammen die „Versicherer“) abgeschlossen. Berkshire gehörte zu den D&O-Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms von Volkswagen in der Versicherungsperiode 2021, hatte sich am Deckungsvergleich 2021 aber nicht beteiligt. Eine vergleichsweise Einigung mit Berkshire konnte erst mit Abschluss eines ergänzenden Deckungsvergleichs zwischen Porsche, Volkswagen und AUDI einerseits und Berkshire andererseits vom 15. Juli 2025 (der „Berkshire Deckungsvergleich“) erzielt werden. Auch der Berkshire Deckungsvergleich wurde infolge des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil seine Wirksamkeit von der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs 2021 abhing. Der Deckungsvergleich 2026 entspricht inhaltlich weitestgehend dem Deckungsvergleich 2021 und bezieht zusätzlich den Berkshire Deckungsvergleich mit ein. Der Deckungsvergleich 2026 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmungen der Hauptversammlungen von Porsche, Volkswagen und AUDI. Dem Revisionsurteil wird auch durch die nachfolgenden Angaben Rechnung getragen:
- Porsche verpflichtet sich im Deckungsvergleich 2026, der für den Volkswagen Konzern von den Versicherern zu leistende Regulierungsbeträge in Höhe von insgesamt EUR 277.715.000 vorsieht, wovon Porsche nach Abzug der bereits geleisteten Rechtsverteidigungskosten und der noch zu erbringenden Versicherungsleistungen 14,50 % zustehen, im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - dazu, unter anderem amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche mit Ausnahme von Herrn Hatz auf Grund oder im Zusammenhang mit dem „Relevanten Sachverhalt“ dauerhaft nicht in Anspruch zu nehmen (die „Haftungsverzichte“). Zum Relevanten Sachverhalt gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern. Zum Relevanten Sachverhalt zählen auch etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit der Dieselthematik gelten die Haftungsverzichte umfassend; für andere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt gelten die Haftungsverzichte nur, soweit Versicherungsschutz besteht.
- In rechtlicher Hinsicht bedürfen die Haftungsverzichte gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung. § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG sieht zudem vor, dass auf Ersatzansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erst drei Jahre nach Entstehung der Ansprüche verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund waren im Deckungsvergleich 2021 auch Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche von den Haftungsverzichten ausgenommen, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 am 9. Juni 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Die entsprechende Regelung im Deckungsvergleich 2026 nimmt ebenfalls Ansprüche von den Haftungsverzichten aus, bei denen im Zeitpunkt des Abschlusses des Deckungsvergleichs 2021 die Dreijahresfrist des § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen war. Damit ist sichergestellt, dass der Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2026 dem Umfang der Haftungsverzichte im Deckungsvergleich 2021 entspricht.
- Der wesentliche Hintergrund der Haftungsverzichte liegt darin, dass nach dem Ergebnis der umfangreichen anwaltlichen Untersuchungen zur Dieselthematik, die Aufsichtsrat und Vorstand von Porsche in Auftrag gegeben haben, mit Ausnahme der Pflichtverletzung von Herrn Hatz keine Pflichtverletzungen von amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche im Hinblick auf den Relevanten Sachverhalt bestehen und damit Porsche insoweit keine Schadensersatzansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Porsche zustehen. Die Haftungsverzichte führen daher nicht zu wirtschaftlichen Nachteilen für Porsche.
- Hinsichtlich Herrn Hatz und den weiteren von Volkswagen und AUDI in Anspruch genommenen Personen gelten grundsätzlich die Vereinbarungen der mit diesen Personen abgeschlossenen Haftungsvergleiche. Für den Fall, dass einer dieser Haftungsvergleiche nicht wirksam oder nichtig ist, enthält der Deckungsvergleich 2026 - wie auch der Deckungsvergleich 2021 - folgende Regelung: Die Gesellschaften können gegen die betreffende Person weiterhin vorgehen, allerdings nur für den Teil des Schadens, der verbleiben würde, wenn die Versicherer auch die Differenz zwischen den Regulierungsbeträgen und den maximalen Versicherungssummen für die Versicherungsperioden 2015 und 2021 für Versicherungsleistungen zur Freistellung der betreffenden Person aufgewandt hätten. Für den übrigen Teil verpflichten sich die Gesellschaften im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter, Ansprüche gegen die betreffende Person auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt nicht geltend zu machen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht, soweit die betreffende Person aus anderen Gründen als der Erschöpfung der Versicherungssumme nicht versichert wäre.
- Der Deckungsvergleich 2026 sieht - ebenso wie der Deckungsvergleich 2021 - eine versicherungsrechtliche Erledigung aller Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem Relevanten Sachverhalt sowie aller Deckungsansprüche für Versicherungsfälle der Versicherungsperiode 2015 vor, soweit die Parteien über diese Ansprüche verfügungsbefugt sind. Diese versicherungsrechtliche Erledigung wird - wie auch im Deckungsvergleich 2021 - durch Freistellungsverpflichtungen von Volkswagen zugunsten der Versicherer abgesichert, die unter anderem etwaige Leistungspflichten der Versicherer gegenüber amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern von Porsche betreffen. Die Freistellung greift nur dann ein, wenn Versicherer ungeachtet der vereinbarten versicherungsrechtlichen Erledigung in Anspruch genommen werden sollten. Porsche hat sich im Deckungsvergleich 2026 - ebenso wie im Deckungsvergleich 2021 - verpflichtet, Volkswagen insoweit freizustellen, als der zugrunde liegende Sachverhalt Porsche betrifft.
Der vollständige Wortlaut des Deckungsvergleichs 2026 vom 10. März 2026 ist in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben (unter II.2.a)). Ebenfalls in den weiteren Informationen zur Tagesordnung wiedergegeben ist der umfassende Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu dem unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschluss (unter II.2.b)), in dem die wesentlichen Hintergründe, Inhalte sowie Erwägungen des Aufsichtsrats und des Vorstands hinsichtlich des Deckungsvergleichs 2026 dargestellt sind. Die weiteren Informationen zur Tagesordnung enthalten ferner jeweils den vollständigen Wortlaut des Deckungsvergleichs 2021 (unter II.2.c)) und des Berkshire Deckungsvergleichs (unter II.2.d)) sowie des Haftungsvergleichs mit Herrn Hatz (unter II.2.e)). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Deckungsvergleich 2026 (überschrieben mit „Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich“) zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft, der AUDI Aktiengesellschaft und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits zuzustimmen.
10. Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung der Gesellschaft (Ort und Einberufung der Hauptversammlung) Gemäß § 19 Absatz 1 der Satzung findet die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Tochtergesellschaft der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Zur Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft mit Blick auf die Wahl des Orts der Hauptversammlung soll die Regelung dahingehend erweitert werden, dass die Hauptversammlung auch an einem inländischen Ort im Umkreis von 100 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft sowie in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern stattfinden kann. Zudem soll klargestellt werden, dass die satzungsmäßigen Vorgaben zum Versammlungsort im Fall einer virtuellen Hauptversammlung nicht anwendbar sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
 
„(1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft, an einem inländischen Ort im Umkreis von 100 Kilometern um den Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Tochtergesellschaft der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet Satz 1 keine Anwendung.“
Eine synoptische Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://investorrelations.porsche.com/de/general-meeting-26/ zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
II. Weitere Informationen zur Tagesordnung
1. Wahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8) Nachfolgend ist der Lebenslauf des unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen des vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. Der Lebenslauf enthält auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat. Zudem werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt sowie gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG aufgeführt, welche Mitgliedschaften der vorgeschlagene Kandidat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen innehat.
Holger Peters (*1968)
Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s.
Zugehörigkeit: seit 27.02.2026
Wohnort: Vaihingen an der Enz
Staatsangehörigkeit: deutsch

Mitgliedschaft in inländischen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Keine
Vergleichbare Mandate im In- und Ausland Europcar Mobility Group S.A., Paris1
Green Mobility Holding S.A., Luxemburg1 1 Konzernexternes Mandat
Lebenslauf Holger Peters ist seit 2026 Mitglied des Aufsichtsrats der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft. Holger Peters, geboren 1968 in Beckum, absolvierte eine Banklehre und studierte hiernach European Business Administration in Berlin und Cambridge (UK). Seine Karriere bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft begann 1996 als Spezialist für das Controlling Tochtergesellschaften. Im Jahr 2000 wechselte er als Leiter Finanzen zur Porsche Retail Group Ltd. nach London, bevor er 2003 als Leiter Controlling Tochtergesellschaften zur Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft nach Stuttgart zurückkehrte. Ende 2009 wurde Holger Peters dort Leiter Controlling, Stellvertreter des Vorstandsmitglieds für Finanzen und IT sowie in den Folgejahren Prokurist der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft und der Porsche Holding Stuttgart GmbH. 2017 wechselte er zur Porsche Financial Services GmbH, übernahm zunächst die Geschäftsführung und wurde im August 2018 zum Sprecher der Geschäftsführung ernannt. Anfang 2022 übernahm Holger Peters bei der Volkswagen Aktiengesellschaft die Leitung des Europcar Transformation Office und steuerte dabei die Übernahme der Europcar Mobility Group S.A. Von Januar 2022 bis Dezember 2023 war er Mitglied des Aufsichtsrats der Pfinder KG. Von Februar 2023 bis Mai 2023 war er als Generalbevollmächtigter der Volkswagen Bank GmbH tätig. Holger Peters ist Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht bei Škoda Auto a.s. in Mladá Boleslav. Außerdem ist er unter anderem tätig als Mitglied des Aufsichtsrats der Green Mobility Holding S.A. und der Europcar Mobility Group S.A. sowie Leiter des Prüfungsausschusses der Europcar Mobility Group S.A.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
Holger Peters ist Vorstandsmitglied für Finanzen, IT und Recht der Škoda Auto a.s., einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der Volkswagen Aktiengesellschaft, die über die Porsche Holding Stuttgart GmbH mittelbar 75,0 % der Stammaktien abzüglich einer Stammaktie an der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft hält.
Es bestehen keine persönlichen Beziehungen zum Unternehmen und/oder einem Organ der Gesellschaft.
Folgende geschäftliche Beziehungen bestehen zum Unternehmen:
Kauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und Originalteilen
Wartung von Kraftfahrzeugen
Nutzung von Finanz- und Bankprodukten
2. Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 9
a) Vergleichsvereinbarung zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, der Volkswagen Aktiengesellschaft und der AUDI Aktiengesellschaft einerseits und der Zurich Insurance Europe AG als D&O-Versicherer des Grundvertrags sowie den D&O-Versicherern der Exzedentenversicherungsverträge andererseits vom 10. März 2026
Bestätigungsvereinbarung über Deckungsvergleich zwischen
(1) VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg („VOLKSWAGEN“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;
(2) AUDI Aktiengesellschaft, Auto-Union-Straße 1, 85045 Ingolstadt („AUDI“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;
(3) Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Porscheplatz 1, 70436 Stuttgart („Porsche“), vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat;
(VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche zusammen die „Gesellschaften“)
und
(4) AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60331 Frankfurt am Main („AIG“);
(5) Allianz Global Corporate & Specialty SE, Königinstraße 28, 80802 München („AGCS“);
(6) Berkshire Hathaway European Insurance DAC, Deutschland, Cäcilienstraße 30, 50667 Köln („BERKSHIRE HATHAWAY“);
(7) Great Lakes Insurance SE, Königinstraße 107, 80802 München („Great Lakes“);
(8) HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover („HDI“);
(9) Liberty Mutual Insurance Europe SE, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („Liberty“);
(10) QBE Europe SA/NV, Direktion für Deutschland, Breite Straße 31, 40213 Düsseldorf („QBE“);
(11) Tokio Marine Europe SA Sucursal en España, Torre Diagonal Mar, Planta 10, C/ Josep Pla num.2. Planta 10, 08019 Barcelona, Spanien („TMHCC“);
(12) XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA Corporate Solutions Deutschland, Niederlassung der AXA Corporate Solutions Assurance S.A. sowie der Catlin Insurance Company (UK) Ltd.), Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („AXA XL“);
(13) Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („Zurich“),
 
(die Versicherungsunternehmen zu (4) bis (13) einschließlich ihrer Mitversicherer, „Versicherer“).
 
(die Gesellschaften und Versicherer einzeln „Partei“ und zusammen die „Parteien“).
Soweit ein Versicherer bei einem Exzedentenvertrag gemäß Absatz (E) oder (G) der Präambel die Führung hat, handelt er sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitversicherer des jeweiligen Exzedentenvertrags, soweit in diesem Deckungsvergleich nicht explizit etwas anderes geregelt ist.
Präambel
(A) Die Gesellschaften sind Automobilhersteller, bei denen in Rede steht bzw. gestanden hat, dass mehrere Vorstandsmitglieder und sonstige Versicherte Personen der VW D&O Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der sog. „Dieselthematik“ verletzt haben. Der Begriff „Dieselthematik“ bezieht sich in diesem Kontext auf die Entwicklung, Installation, den Vertrieb und die sonstige Verwendung von bestimmten Softwarefunktionen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren (u.a. des Typs EA189, des Typs EA288 und diverser Motoren des Typs V-TDI), die zu Abweichungen zwischen den Abgasemissionen im Prüfstands- und Realbetrieb führten, und alle damit zusammenhängenden Sachverhalte, insbesondere die von VOLKSWAGEN mit den Umstandsmeldungen aus dem Jahr 2015 angezeigten Sachverhalte. Der Begriff umfasst für Zwecke dieses Deckungsvergleichs die Aufklärung und Aufarbeitung bei den Gesellschaften nach der Veröffentlichung der Notice of Violation durch die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015, einschließlich des sog. Bewältigungsmanagements, und alle Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Abschluss dieses Vergleichs. Im Zusammenhang mit der Dieselthematik sind im In- und Ausland eine erhebliche Anzahl von behördlichen und gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen, darunter zivilgerichtliche Einzel- und Sammelverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und/oder Umweltverbänden, und zum Teil gegenwärtig noch anhängig. Gegenstand dieser Verfahren sind im wesentlichen Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen. In den USA ist insbesondere eine Shareholder Derivative Action vor dem Supreme Court of the State of New York anhängig. Zudem haben Anleger aus Deutschland und dem Ausland gegen VOLKSWAGEN Schadensersatzklagen wegen behaupteter Kursverluste als Folge angeblichen Fehlverhaltens bei der Kapitalmarktkommunikation im Zusammenhang mit der Dieselthematik erhoben.
(B) Des Weiteren haben insbesondere die Staatsanwaltschaften Braunschweig und München II unter anderem gegen Herrn Prof. Dr. Winterkorn sowie Herrn Stadler strafrechtliche Verfahren insbesondere wegen des Vorwurfs des Betrugs geführt, die zum Teil noch nicht abgeschlossen sind. Unter anderem wurden (die für diesen Vergleich als Versicherte Personen relevanten) Herren Rupert Stadler und Wolfgang Hatz vom Landgericht München II mit Urteil vom 27. Juni 2023 (Az. W5 KLs 64 Js 22724/19) wegen Betrugs verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
(C) Die Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften und sonstigen nachgeordneten Konzernunternehmen („VOLKSWAGEN-Konzern“) wendeten nach Angaben von VOLKSWAGEN bis zum 30. September 2025 für negative Sondereinflüsse im Zusammenhang mit der Dieselthematik insgesamt mindestens EUR 33,6 Mrd. auf. Der Betrag setzt sich unter anderem zusammen aus den Kosten für Rückrufe und Feldmaßnahmen, Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen an Händler, Kosten der internen Untersuchung und Bußgeldzahlungen.
(D) VOLKSWAGEN hat seit dem 1. Januar 2012 bei Zurich eine D&O-Versicherung („Grundvertrag“) mit einer Versicherungssumme von EUR 25 Mio. unterhalten, die zusammen mit mehreren lokalen Policen („Lokalpolicen“, Grundvertrag und Lokalpolicen zusammen auch „Internationale Programmpolicen“) ein internationales Versicherungsprogramm gebildet hat. An den Grundvertrag haben sich außerdem diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen (zusammen mit den Internationalen Programmpolicen das „VW-Versicherungsprogramm“). Für die Volkswagen Financial Services AG hat eine gesonderte D&O-Versicherung bestanden, an die sich wiederum diverse Exzedentenversicherungsverträge nacheinander angeschlossen haben (zusammen „VWFS-Police“). Einige der Exzedentenversicherungsverträge, die sich an den Grundvertrag angeschlossen haben, haben zugleich als Exzedentenversicherungsverträge zur VWFS-Police gedient. Es hat außerdem eine gesonderte D&O-Versicherung für die IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr („IAV-Police“) bestanden, zu der der Grundvertrag als Versicherungssummenausschöpfungsdeckung und Bedingungsdifferenzdeckung fungiert und der eine Kumulregelung enthalten hat. Für Porsche hat bis zur zwischenzeitlichen vollständigen Übernahme durch VOLKSWAGEN eine eigene D&O-Versicherung bestanden, die sich seit dem 1. Februar 2011 im Run-Off befunden hat („Porsche-Police“). Die Internationalen Programmpolicen, die Exzedentenversicherungsverträge zum Grundvertrag, die VWFS-Police, die IAV-Police und die Porsche-Police werden in dieser Vereinbarung zusammen als die „VW D&O“ bezeichnet (und alle Versicherer dieser Policen zusammen als „Versicherer der VW D&O“). Die VW D&O gewährt in den Versicherungsverträgen definierten Personen („Versicherte Personen“), die bei der jeweiligen Versicherungsnehmerin oder bei mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen (im Grundvertrag u.a. AUDI und Porsche) tätig sind oder waren, Versicherungsschutz, insbesondere bei der Inanspruchnahme Versicherter Personen auf Schadensersatz sowie bei Einleitung behördlicher Verfahren gegen diese. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere ehemalige und amtierende Organmitglieder der Gesellschaften.
(E) Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2016 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam „Versicherungsprogramm 2015“):
- Grunddeckung und diverse Lokalpolicen (integrierte Limits) mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich, vor ihrer grenzüberschreitenden formwechselnden Umwandlung zum 2. Januar 2024 firmierend als Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland (100%) („Grunddeckung 2015“)
- 1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei XL Insurance Company SE, Direktion für Deutschland (gleichzeitig als Rechtsnachfolgerin der AXA XL) (100%) („1. Exzedent 2015“)
- 2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 50 Mio.) bei AGCS (100%) („2. Exzedent 2015“)
- 3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) bei AXA XL (100%) („3. Exzedent 2015“)
- 4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von HDI (50%) („4. Exzedent 2015“)
- 5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (40%) und Beteiligung von Allied World Assurance Company (Europe) dac (zuvor firmierend als Allied World Assurance Company (Europe) Ltd. „AWAC“) (30%), AXA XL (20%) und AGCS (10%) („5. Exzedent 2015“)
- 6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG Europe SE, Niederlassung Deutschland (zuvor firmierend als MSIG Insurance Europe AG „MSIG“) (30%) und CNA Insurance Company Europe SA („CNA“) (20%) („6. Exzedent 2015“)
- 7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von QBE (60%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 4711 („Lloyd’s 4711“) (20%) und R+V Allgemeine Versicherung AG („R+V“) (20%) („7. Exzedent 2015“)
- 8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 150 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (16,667%) und Beteiligung von RiverStone Insurance (Malta) SE (zuvor firmierend als ArgoGlobal SE „RiverStone“) (16,667%), Starr Managing Agents Ltd. on behalf of Starr Consortium 9885 („Starr“) (13,333%), Underwriters at Lloyd's Syndicate 2987, vertreten durch Brit Syndicates Ltd. („Brit“) (10%), Intact Insurance UK Ltd. (zuvor firmierend als Royal and Sun Alliance Insurance Ltd. „IntactInsurance“) (10%), ANV Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1861 („ANV / Lloyd’s 1861“) (6,667%), Arch Insurance (EU) dac („Arch“) (6,667%), AXA XL (6,667%), TMHCC (6,667%), Underwriters at Lloyd’s Syndicates 0623 and 2623 („Lloyd’s 0623 und 2623”) (3,333%) und Underwriters at Lloyd’s Syndicate 2468 („Lloyd’s 2468”) (3,333%) („8. Exzedent 2015“)
- 9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von AIG (50%) und Beteiligung von Swiss Re International SE („Swiss Re“) (50%) („9. Exzedent 2015“)
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramms 2015 betrug somit EUR 500 Mio., wobei die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.
(F) Ab der Versicherungsperiode 2016 schlossen die Versicherer der VW D&O Deckung für sog. „Abgaswertemanipulationen“ - mit Ausnahme des näher definierten Bewältigungsmanagements - unter der VW D&O aus.
(G) Für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 1. Januar 2022 bestand das VW-Versicherungsprogramm aus folgenden Versicherungsverträgen (gemeinsam: „Versicherungsprogramm 2021“):
- Grunddeckung mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. bei Zurich (100%) („Grunddeckung 2021“)
- 1. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 25 Mio.) bei BERKSHIRE HATHAWAY (100%) („1. Exzedent 2021“)
- 2. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 25 Mio. (nach EUR 75 Mio.) unter der Führung von AXA XL (60%) und Beteiligung von AIG (40%) („2. Exzedent 2021“)
- 3. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 100 Mio.) unter der Führung von HDI (30%) und Beteiligung von AIG (30%), QBE (20%), Generali Deutschland AG („Generali“) (10%), AVN / AmTrust International Underwriters DAC („AVN / AmTrust“) (5%) und Navigators / The Hartford Underwriters at Lloyd’s Syndicate 1221 („Navigators / The Hartford / Lloyd’s 1221“) (5%) („3. Exzedent 2021“)
- 4. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 150 Mio.) unter der Führung von Liberty (50%) und Beteiligung von Beazley Insurance dac, Niederlassung für Deutschland („Beazley“) (30%), Lloyd’s Insurance Company S.A. CVS 5337 (10%) sowie von AXA XL (10%) („4. Exzedent 2021“)
- 5. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 200 Mio.) unter der Führung von TMHCC (50%) und Beteiligung von MSIG (30%) und Generali (20%) („5. Exzedent 2021“)
- 6. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 250 Mio.) unter der Führung von ERGO Versicherung AG (30%) und Beteiligung von Generali (20%), AIG (10%), AVN / AmTrust (10%), Ryan Specialty Group Denmark A/S (10%), Lloyd’s Insurance Company S.A. WRB 5340 (10%), Volante Ltd. („Volante“) (7,5%) und von Aviva Insurance Ltd. (2,5%) („Aviva“) („6. Exzedent 2021“)
- 7. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 100 Mio. (nach EUR 300 Mio.) unter der Führung von Great Lakes (15%) und Beteiligung von AGCS (15%), TMHCC (10%), Newline Europe Versicherung AG (10%), Underwriters at Lloyd’s Syndicate 5000 (9,5%), Aviva (6,25%), IGI - International General Insurance Ltd. (5,5%), MSIG (5%), R+V (10%), SI Insurance (Europe), SA (5%), UNIQA Österreich Versicherungen AG (5%) und Volante (3,75%) („7. Exzedent 2021“)
- 8. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 50 Mio. (nach EUR 400 Mio.) unter der Führung von Swiss Re (50%) und Beteiligung von Arch Insurance UK Ltd. (20%), AIG (10%), Accredited Insurance (Europe) Ltd., vertreten durch Applied Financial Lines (Vale) (10%) und Beazley (10%) („8. Exzedent 2021“)
- 9. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 15 Mio. (nach EUR 450 Mio.) unter der Führung von Liberty (66,67%) und Beteiligung von AXIS Specialty Europe SE (33,33%) („9. Exzedent 2021“)
- 10. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 10 Mio. (nach EUR 465 Mio.) bei CHUBB European Group SE (100%) („10. Exzedent 2021“)
- 11. Exzedentenversicherungsvertrag mit einer maximalen Versicherungssumme von EUR 5 Mio. (nach EUR 475 Mio.) bei HDI (100%) („11. Exzedent 2021“)
Die Gesamtversicherungssumme des Versicherungsprogramm 2021 betrug somit EUR 480 Mio., wobei wiederum die über EUR 300 Mio. hinausgehende Versicherungssumme ausschließlich für Organmitglieder von VOLKSWAGEN zur Verfügung stand.
(H) Die Gesellschaften sind auf Grundlage interner Untersuchungen zu der Auffassung gekommen, beim ehemaligen Vorstandsvorsitzenden von VOLKSWAGEN, Herrn Prof. Dr. Winterkorn, dem früheren Vorstandsmitglied von VOLKSWAGEN und Vorstandsvorsitzenden von AUDI, Herrn Stadler, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern von AUDI, Herrn Prof. Hackenberg und Herrn Dr. Knirsch, sowie dem früheren Porsche-Vorstandsmitglied Herrn Hatz seien Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Dieselthematik festzustellen.
(I) Dementsprechend forderten die Gesellschaften am 26. März 2021 Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn, Herrn Rupert Stadler, Herrn Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Herrn Dr. Stefan Knirsch und Herrn Wolfgang Hatz im Zusammenhang mit der Dieselthematik zur Zahlung von Schadensersatz auf. Bereits zuvor waren im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer von VOLKSWAGEN, Herrn Dr. Heinz-Jakob Neußer (ehemaliges Mitglied des sog. Markenvorstandes von VOLKSWAGEN), geltend gemacht worden (zusammen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn, Stadler, Prof. Dr. Ulrich Hackenberg, Dr. Knirsch und Hatz, die „In Anspruch Genommenen Personen“), sowie gegen weitere (ehemalige) Arbeitnehmer der Gesellschaften.
(J) Die Gesellschaften sind der Ansicht, dass diese Inanspruchnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte das Versicherungsprogramm 2015 und auch das Versicherungsprogramm 2021 betreffen. Die Versicherer haben eingewandt, dass Versicherungsschutz allenfalls unter dem Versicherungsprogramm 2015 bestehen könnte und sich weitere Einwendungen vorbehalten.
(K) Die Gesellschaften haben mit allen In Anspruch Genommenen Personen Vereinbarungen über die in (H) erwähnten Haftungsansprüche geschlossen („Ursprüngliche Haftungsvergleiche“), denen - soweit erforderlich - die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften zugestimmt haben. Die Gesellschaften haben mit den Versicherern - ausgenommen BERKSHIRE HATHAWAY - am 9. Juni 2021 eine Vereinbarung zu den Deckungsansprüchen mit einem Regulierungsbetrag von EUR 270.015.000,00 geschlossen („Erster Deckungsvergleich“). Diesem Ersten Deckungsvergleich haben die Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften in jeweils derselben Hauptversammlung zugestimmt. Schließlich wurde zwischen den Gesellschaften und BERKSHIRE HATHAWAY am 15. Juli 2025 ein Vergleich mit einem Regulierungsbeitrag von EUR 7.700.000,00 geschlossen („BERKSHIRE Deckungsvergleich“).
(L) Zurich und die Versicherer der Lokalpolicen hatten aus der Grunddeckung 2015 schon vor Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs am 9. Juni 2021 Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen im Zusammenhang mit einigen der unter (A) erwähnten Verfahren erbracht, u.a. im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und diversen Verfahren in den USA. In Erfüllung von Ziffer 2.2 des Ersten Deckungsvergleichs ist aus den Regulierungsbeträgen 2015 im Sinne der Ziffer 1.2 des Ersten Deckungsvergleichs ein Teilbetrag von EUR 50 Mio. auf das Rückstellungskonto im Sinne der Ziffer 2.1 des Ersten Deckungsvergleichs geflossen. Von diesem Rückstellungskonto sind ebenfalls Leistungen für Rechtsverteidigungskosten der Versicherten Personen in diesen Verfahren erbracht worden.
(M) Die gegen die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung von VOLKSWAGEN erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen wurden erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. Der Bundesgerichthof hat aber letztinstanzlich durch ein am 30. September 2025 verkündetes Urteil den Anfechtungsklagen insoweit stattgegeben, als er den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung dem Ersten Deckungsvergleich zugestimmt hatte, für nichtig erklärt hat. Dieses Urteil hat zur Konsequenz, dass neben dem Ersten Deckungsvergleich auch der BERKSHIRE Deckungsvergleich nach seiner Ziffer 5.2 infolge der Unwirksamkeit des Ersten Deckungsvergleichs unwirksam geworden ist. Der Bundesgerichtshof war anders als die Vorinstanzen der Ansicht, die Einberufung der Hauptversammlung hätte nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Ersten Deckungsvergleich auch ein Verzicht auf mögliche Organhaftungsansprüche gegenüber einer Vielzahl von amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern von VOLKSWAGEN verbunden war. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung bei der Prüfung der Zustimmungsbeschlüsse keine materiellen Einwände gegen den Ersten Deckungsvergleich erkennen lassen.
(N) Hinsichtlich der beiden angegriffenen Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Rupert Stadler hat der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Eine Entscheidung steht noch aus. Die Haftungsvergleiche mit den Herren Prof. Dr. Winterkorn und Stadler sind weiterhin wirksam. Es ist derzeit noch offen, ob die Gesellschaften mit Herrn Prof. Dr. Martin Winterkorn und/oder mit Herrn Rupert Stadler neue Haftungsvergleiche abschließen werden. (Diese etwaigen neuen Vergleiche und die Ursprünglichen Haftungsvergleiche zusammen die „Haftungsvergleiche“).
(O) Die Absichten der Parteien sind gegenüber dem Abschluss des Ersten Deckungsvergleichs bzw. des BERKSHIRE Deckungsvergleichs unverändert. Die Parteien beabsichtigen
- unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte,
- ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und
- ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten
eine Regelung zu den Deckungsansprüchen, die in der Sache umfassend und abschließend sein soll. Zum „Relevanten Sachverhalt“, auf den sich die in diesem Deckungsvergleich geregelten versicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse beziehen, gehören neben der Dieselthematik auch etwaige sonstige Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von/zu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem VOLKSWAGEN-Konzern („Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen“). Dabei ist es unerheblich, auf welchen Maßnahmen oder Umständen die Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen beruhen (z.B. Eingriffe in Software oder Hardware) oder wem gegenüber etwaige Falschangaben (z.B. Behörden, Händlern oder Kunden) erfolgten. Mit dem Begriff „Verbrauchswerte“ sind insbesondere die Verbrauchswerte sämtlicher Betriebsstoffe eines Fahrzeuges gemeint (z.B. Benzin, Diesel, Strom, Öl). Vom Relevanten Sachverhalt werden insbesondere - aber nicht abschließend - Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aufsichtsrechtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren und Ansprüchen, die aufgrund von Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen bei Fahrzeugen mit Diesel- oder Benzinmotoren (gleich welchen Typs) eingeleitet, initiiert, angekündigt oder erhoben werden und Verstöße gegen Publizitätspflichten oder Bilanzierungsvorschriften im Zusammenhang mit Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen umfasst. Zum Relevanten Sachverhalt zählen zudem etwaige kartellrechtswidrige Absprachen im Zusammenhang mit der Dieselthematik oder sonstigen Abgas- und Verbrauchswertemanipulationen einschließlich damit im Zusammenhang stehender Untersuchungen, Verfahren und Inanspruchnahmen.
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien nunmehr einen weiteren Deckungsvergleich ab, der inhaltlich - bei konsolidierter Betrachtung - den Ersten Deckungsvergleich sowie den BERKSHIRE Deckungsvergleich im Sinne eines Neuabschlusses weitestmöglich bestätigt, und treffen dazu die folgenden Regelungen:
1. Zahlungsverpflichtungen der Versicherer
1.1 Zur Regulierung des Relevanten Sachverhalts sind die Versicherer verpflichtet, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insgesamt einen Betrag von EUR 277.715.000 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen (siehe Präambel Absatz (L)) und der gemäß Ziffer 2 noch zu erbringenden Versicherungsleistungen an VOLKSWAGEN, AUDI und Porsche auf ein von VOLKSWAGEN zu benennendes Konto zu zahlen. Die Zahlung des jeweiligen Versicherers wird mit Wirksamwerden dieses Vergleichs gemäß Ziffer 6.1 durch Aufrechnung mit dem jeweiligen Rückgewähranspruch aus Ziffer 7.2 des Ersten Deckungsvergleich bzw. Ziffer 5.2 des BERKSHIRE Deckungsvergleichs geleistet. Die für die Aufrechnung erforderlichen Erklärungen werden bereits hiermit au

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