Karlsruhe weist Klage ab
15.04.2026 - 11:43:39 | dpa.deLaut Gericht hatte sich ein Unternehmen, das Schweineköpfe zerlegt, unter anderem gegen das Verbot von WerkvertrÀgen und Leiharbeit nach Karlsruhe gewandt. Der KlÀger sah sich demnach vor allem in seiner im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit verletzt.
Der Erste Senat wies die Verfassungsbeschwerde aber schon am 27. Januar zurĂŒck, wie aus einem nun veröffentlichten Beschluss hervorging. Nach Ansicht der höchsten deutschen Richterinnen und Richter ist das Werkvertrags-Verbot mit der Berufsfreiheit der betroffenen Betriebe vereinbar. Denn: "Dem moderaten Eingriff in deren Berufsfreiheit stehen vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenĂŒber, die in der GesamtabwĂ€gung ĂŒberwiegen." (Az. 1 BvR 2637/21)
Gewerkschaft begrĂŒĂt Entscheidung
Im ersten Jahr der Pandemie hatten groĂe Corona-AusbrĂŒche in Schlachthöfen die schlechten Arbeitsbedingungen von auslĂ€ndischen BeschĂ€ftigten in der Fleischindustrie ins mediale Schlaglicht gerĂŒckt. Die damalige Regierung aus CDU/CSU und SPD reagierte mit strengeren Vorschriften. Unter anderem wurden Leiharbeit und WerkvertrĂ€ge im KerngeschĂ€ft beim Schlachten, Zerlegen und in der Fleischverarbeitung verboten.
"Mit EinfĂŒhrung dieser Regelung wurden ehemalige WerkvertragsbeschĂ€ftigte in direkte ArbeitsverhĂ€ltnisse ĂŒbernommen", sagt der Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-GasstĂ€tten (NGG), Guido Zeitler. "Das stĂ€rkt nicht nur ihre individuelle Position, sondern verbessert auch die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Behörden erheblich". Er begrĂŒĂe daher, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtslage bestĂ€tigt hat.
KlÀger kritisiert Komplettverbot
Leiharbeit - auch Zeitarbeit genannt - ist eine Form der BeschĂ€ftigung, bei der ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist und vorĂŒbergehend an andere Unternehmen ausgeliehen wird. Bei WerkvertrĂ€gen verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes Arbeitsergebnis herzustellen. Der Auftraggeber zahlt also nicht fĂŒr die Arbeitszeit, sondern fĂŒr das vereinbarte Ergebnis. Beide Arten der BeschĂ€ftigung waren in der Fleischwirtschaft lange verbreitet.
Die KlĂ€gerseite hatte sich darauf gestĂŒtzt, "dass die Tatsachenbasis des Gesetzes fĂŒr ein Komplettverbot nicht ausreichend ist", sagte Rechtsanwalt Christian Andorfer, dessen Kanzlei die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte, vor der Entscheidung. Er verwies darauf, dass ein Evaluationsbericht der Bundesregierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften empfohlen hatte, eine bis Ende MĂ€rz 2024 geltende Ausnahme zum Einsatz von Zeitarbeit zu entfristen.
EilantrÀge scheiterten schon Ende 2020
Das Bundesverfassungsgericht betonte jetzt: "Einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschlieĂlich von seinen ArbeitskrĂ€ften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhĂ€ngigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu mĂŒssen, gibt es nicht". In Bezug auf das Verbot von Leiharbeit sei die Beschwerde unzulĂ€ssig, da der KlĂ€ger seine eigene Betroffenheit nicht genug dargelegt habe.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Karlsruhe zu den verschĂ€rften Regeln fĂŒr Schlachthöfe und Fleischverarbeiter Ă€uĂert. Kurz, bevor die Reform am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte, hatte das Gericht mehrere dagegen gerichtete EilantrĂ€ge von betroffenen Firmen abgewiesen. Auch im Hauptverfahren hatten die Verfassungsbeschwerden spĂ€ter keinen Erfolg. Den Richterinnen und Richter fehlten damals Angaben dazu, wie die einzelnen Unternehmen von den neuen Regeln konkret betroffen seien.
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