Kartellamt darf Google-Interna an Konkurrenz geben
21.02.2024 - 14:14:50 | dpa.deDer Kartellsenat in Karlsruhe folgte nicht bei allen in Streit stehenden Textpassagen der Argumentation des Konzerns, dass es sich dabei um Betriebs- und GeschÀftsgeheimnisse handle. In anderen FÀllen wiege das SachaufklÀrungsinteresse des Bundeskartellamts schwerer, teilte der BGH am Mittwoch mit. (Az. KVB 69/23)
Er wies eine Beschwerde Googles gegen die Offenlegung demzufolge mit Ausnahme eines einzelnen wörtlichen Zitats aus internen Unterlagen zurĂŒck. Dagegen dĂŒrfen Bewertungen der Strategie Googles durch das Bundeskartellamt sowie die wörtliche Wiedergabe einzelner Klauseln aus VertrĂ€gen Googles mit Fahrzeugherstellern an den Karten-Spezialisten TomTom NL0000387058 und den Sprachassistent-Spezialisten Cerence weitergegeben werden.
ProduktbĂŒndel fĂŒr Infotainmentsysteme in Autos
Deutschlands oberste WettbewerbshĂŒter wollen dem Konzern "verschiedene wettbewerbsgefĂ€hrdende Verhaltensweisen" bei seinen Google Automotive Services (GAS) untersagen. Es geht um ein ProduktbĂŒndel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant. Fahrzeughersteller wie Volvo, Ford US3453708600, Renault FR0000131906, Nissan JP3672400003 und Polestar nutzen die GAS; die deutschen Hersteller wie BMW DE0005190003, Mercedes DE0007100000, Audi und VW DE0007664039 gehören nicht dazu.
Google bietet die Dienste laut BGH grundsĂ€tzlich nur zusammen an und macht aus Sicht des Kartellamts weitere Vorgaben fĂŒr die PrĂ€sentation der Dienste im Infotainmentsystem von Autos, damit diese bevorzugt genutzt werden. Die Behörde mahnte Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet US02079K3059 im Juni ab und informierte ĂŒber die Bedenken.
Das Amt will die EinschĂ€tzung von TomTom und Cerence abfragen und dafĂŒr seine vorlĂ€ufige EinschĂ€tzung zu Googles Praktiken in teil-geschwĂ€rzter Fassung offenlegen. DarĂŒber hatte sich Google beschwert. Schon vor der mĂŒndlichen Verhandlung am Dienstag hatten sich beide Seiten darauf geeinigt, diverse Passagen unkenntlich zu machen. Einige StreitfĂ€lle waren aber noch offen. Nicht alle konnten den Angaben zufolge in der Verhandlung geklĂ€rt werden. Bevor es um die Details ging, hatte der Senat die Ăffentlichkeit ausgeschlossen.
SachaufklÀrung vs. Geheimhaltungsinteresse
Der BGH erlĂ€uterte nun, die Offenlegung von Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnissen gegenĂŒber Wettbewerbern mĂŒsse zur SachaufklĂ€rung geeignet, erforderlich und angemessen sein. "Angemessen ist sie, wenn bei der vorzunehmenden InteressenabwĂ€gung das SachaufklĂ€rungsinteresse des Bundeskartellamts das Interesse an der Wahrung der grundrechtlich geschĂŒtzten Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse ĂŒberwiegt." Dabei mĂŒsse unter anderem geprĂŒft werden, welche Nachteile durch die Offenlegung drohen.
Der Vertreter des Kartellamts hatte in der Verhandlung deutlich gemacht, dass die Sache fĂŒr die Behörde grundsĂ€tzliche Bedeutung habe: Erstmals gebe es eine höchstrichterliche Entscheidung - das sei auch fĂŒr andere FĂ€lle wichtig. Dass das Amt ausgerechnet die engsten Wettbewerber in das Verfahren einbinde, begrĂŒndete er damit, dass diese sich am besten im Markt auskennen. Auch diese mĂŒssten ihrerseits Interna offenlegen.
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