Blinde, Patientin

Blinde Patientin scheitert am BGH mit Klage gegen Klinik

21.05.2026 - 11:45:49 | dpa.de

Eine blinde Frau ist am Bundesgerichtshof (BGH) mit ihrer Klage gegen eine Rehaklinik, die ihr die Aufnahme verweigerte, gescheitert.

Der dritte Zivilsenat wies die Revision der KlĂ€gerin zurĂŒck und bestĂ€tigte damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Kassel, das der Frau keinen Anspruch auf EntschĂ€digung oder Schadenersatz zugesprochen hatte. Er fĂŒhrte unter anderem an, die KlĂ€gerin habe nicht bestritten, dass der Klinik wegen ihrer Blindheit zusĂ€tzlicher Betreuungsaufwand entstanden wĂ€re.

Nach einer Operation am Kniegelenk war Renate S. zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-JÀhrige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Eine ChefÀrztin habe ihr gesagt, man nehme sie nicht auf, weil sie blind sei, sagt sie. Vor Gericht forderte sie von der Rehaklinik unter anderem EntschÀdigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Kein Anspruch auf besondere Leistungen

Schon in den Vorinstanzen hatte S. damit aber keinen Erfolg. Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel kamen zu dem Schluss, das AGG sei hier nicht anwendbar. Denn bei dem Vertrag ĂŒber eine Reha-Behandlung handele es sich nicht um ein MassengeschĂ€ft oder Ă€hnliches RechtsgeschĂ€ft.

Der BGH ließ in seiner Entscheidung nun offen, ob der Anwendungsbereich des AGG in dem vorliegenden Fall ĂŒberhaupt eröffnet ist. UnabhĂ€ngig davon habe die Klinik das darin vorgesehene Benachteiligungsverbot nicht verletzt. Denn das AGG begrĂŒnde keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private, erklĂ€rte der Senat. Stattdessen seien etwa Leistungen zur Teilhabe Themen des Sozialrechts.

ZusÀtzlicher Betreuungsaufwand durch Blindheit

Auch die KlĂ€gerin habe sich auf sozialrechtliche Vorschriften berufen, fĂŒhrte der BGH aus. Die richteten sich aber nicht an private Leistungserbringer wie die hier beklagte Klinik.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen IdentitĂ€t schĂŒtzen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa fĂŒr ArbeitsverhĂ€ltnisse oder bei der Wohnungssuche. (Az. III ZR 56/25)/jml/kre/DP/men

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