Minijob-Grenze, Euro

Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro – worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen

10.04.2026 - 20:32:37 | boerse-global.de

Die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro pro Monat ist an den Mindestlohn gekoppelt. Unternehmen müssen Arbeitszeiten streng kontrollieren, um hohe Nachzahlungen zu verhindern.

Minijob-Grenze steigt auf 603 Euro – worauf Arbeitgeber jetzt achten müssen - Foto: über boerse-global.de

Die neue Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat stellt Unternehmen vor präzise Herausforderungen. Grund ist die Kopplung an den gestiegenen Mindestlohn von 13,90 Euro, die seit Jahresbeginn gilt. Wer die Grenze ignoriert, riskiert hohe Nachzahlungen.

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So berechnet sich die neue 603-Euro-Grenze

Die magische Zahl leitet sich direkt vom Mindestlohn ab: 13,90 Euro mal 130, geteilt durch drei. Das ergibt die monatliche Obergrenze von 603 Euro oder 7.236 Euro im Jahr. Für einen Mindestlohnbeschäftigten bedeutet das rechnerisch maximal 43,4 Arbeitsstunden pro Monat.

Die Beitragssätze für gewerbliche Arbeitgeber liegen bei rund 31,2 Prozent. Dieser Pauschalbeitrag deckt Kranken-, Rentenversicherung und Lohnsteuer. Der Minijobber zahlt lediglich 3,6 Prozent in die Rentenkasse, kann sich aber befreien lassen. In Privathaushalten ist das Bild anders: Hier trägt der Arbeitgeber nur etwa 13,6 bis 14,6 Prozent, der Beschäftigte jedoch satte 13,6 Prozent Rentenbeitrag.

Eine wichtige Ausnahme: das „gelegentliche Überschreiten“. Bis zu zwei Mal im Jahr darf die Vergütung auf maximal 1.206 Euro steigen – vorausgesetzt, der Mehraufwand war nicht planbar. „Wird diese Grenze regelmäßig oder vorhersehbar überschritten, wandelt sich der Minijob sofort in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis“, warnen Experten. Die Folge sind volle Nachzahlungen von Steuern und Beiträgen.

Hohes Risiko bei falscher Einstufung

Die Gefahr einer Nacherhebung durch den Zoll oder die Deutsche Rentenversicherung ist real. Wird ein Minijob fälschlicherweise eingestuft, haftet der Arbeitgeber in der Regel für den vollen Betrag der nicht abgeführten Sozialbeiträge – sowohl für seinen eigenen als auch für den fiktiven Arbeitnehmeranteil.

Ein bedeutender Unterschied betrifft das Krankengeld. Reine Minijobber haben nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber keinen Anspruch darauf. Überschreitet die Beschäftigung jedoch die Geringfügigkeitsgrenze und wird versicherungspflichtig, steht ab der siebten Krankheitswoche Krankengeld zu.

Besonders heikel ist die Kombination aus Minijob und Pflichtpraktikum. Ein Student darf beides beim selben Arbeitgeber tun. Das unbezahlte Praktikum gilt als Berufsausbildung und wird nicht auf die 603-Euro-Grenze angerechnet. Entscheidend ist jedoch die klare vertragliche Trennung. „Werden die Tätigkeiten vermischt, können Prüfer sie zusammenrechnen“, so eine Steuerberaterin. Das kann die Grenze sprengen und zu Rückforderungen führen.

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Minijobs als Puffer in unsicheren Zeiten

Die Neuregelung trifft auf einen wirtschaftlich angespannten Alltag. Die Inflation lag im März zwar bei 2,7 Prozent, doch hohe Energie- und Mobilitätskosten belasten die Haushaltskassen. Für viele ist der Minijob ein unverzichtbarer Zuverdienst.

Das gilt auch für Bezieher der neuen Grundsicherung, deren Regeln ab 1. Juli 2026 verschärft werden. Minijob-Einkommen wird dann nicht mehr voll auf die Leistungen angerechnet. Ein Grundfreibetrag von 100 Euro plus prozentuale Freibeträge auf den Rest bleiben anrechnungsfrei. Besonders für Jugendliche unter 25 soll so der Anreiz zum Jobben erhalten bleiben.

Dennoch klaffen Einnahmen und Ausgaben auseinander. Das 49-Euro-Ticket kostet 2026 beispielsweise 63 Euro, im Regelsatz sind aber nur rund 50,50 Euro für Verkehr vorgesehen. Zwar bieten Länder wie Hamburg oder Hessen vergünstigte Tickets an, die Lücke bleibt ein politischer Zankapfel.

Das müssen Unternehmen jetzt umsetzen

Die oberste Priorität für Personalabteilungen lautet: Arbeitszeiten im Blick behalten. Bei 13,90 Euro Mindestlohn sind 43,4 Stunden pro Monat die kritische Marke. Payroll-Systeme müssen diese Grenze automatisch überwachen können.

Steuerexperten rechnen damit, dass die Finanzämter die „Gelegenheit“ von Überschreitungen streng prüfen werden. Arbeitgeber, die die 1.206-Euro-Ausnahme nutzen, müssen solche Spitzen gut dokumentieren und als unvorhersehbar nachweisen können. Ansonsten droht im Audit die Nachversteuerung zum regulären Satz – was die Arbeitskraft für den betroffenen Zeitraum erheblich verteuert.

In einer von Unsicherheit geprägten Wirtschaftslage, zuletzt sichtbar an den stark schwankenden Spritpreisen nach der Mittelost-Waffenruhe, bieten klare Regeln für Minijobs immerhin eine gewisse Planungssicherheit. Wer seine Verträge jetzt anpasst und die Stunden im Auge behält, spart sich böse Überraschungen.

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