VerkehrsunfÀlle, Haftungsregeln

VerkehrsunfĂ€lle: Änderungen bei Haftungsregeln geplant

Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 14:49 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) plant neue Regeln fĂŒr die Haftung bei VerkehrsunfĂ€llen.

Die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherungen sollen verdoppelt werden. Ob der Unfallgegner einen Leasingwagen gefahren hat, soll kĂŒnftig beim Schadenersatz keinen Unterschied mehr machen, wie aus einem Entwurf des Ministeriums hervorgeht.

"Ein Verkehrsunfall kann ein Leben von einem Moment auf den anderen verĂ€ndern", sagt Hubig. Wer unverschuldet in einen Unfall gerate, mĂŒsse sich auf klare und faire Haftungsregeln verlassen können, begrĂŒndet die Ministerin ihren Vorschlag.

Was bei Leasingfahrzeugen gelten soll

Bei geleasten Autos sind Halter und EigentĂŒmer oft verschiedene Personen. Nach geltendem Recht muss sich der EigentĂŒmer eines beschĂ€digten Leasingautos die Betriebsgefahr und ein Mitverschulden des Fahrers bei seinem Anspruch gegen den Unfallgegner grundsĂ€tzlich nicht anrechnen lassen. Bei einem Auto, das dem Halter selbst gehört, werden die VerursachungsbeitrĂ€ge der Unfallbeteiligten dagegen abgewogen.

So kann eine Leasingfirma vom Unfallgegner vollen Schadensersatz verlangen, obwohl der Fahrer des Leasingwagens zum Unfall beigetragen hat. Der Unfallgegner kann anschließend versuchen, sich den Mehrbetrag vom Leasingnehmer oder Fahrer zurĂŒckzuholen. Dieser RĂŒckgriff ist nicht immer möglich und kann zusĂ€tzliche Verfahren und Kostenrisiken auslösen. Der Entwurf will den EigentĂŒmer eines Leasingautos kĂŒnftig haftungsrechtlich einem Halter gleichstellen.

HaftungshöchstbetrÀge verdoppelt

Steigen sollen die gesetzlichen HaftungshöchstbetrĂ€ge im Straßenverkehr. Damit will das Ministerium auf die Entwicklung der Inflation seit der letzten Anpassung 2007 reagieren. FĂŒr gewöhnliche Kraftfahrzeuge gilt derzeit grundsĂ€tzlich eine Grenze von fĂŒnf Millionen Euro fĂŒr PersonenschĂ€den je Unfallereignis. FĂŒr SachschĂ€den liegt sie bei einer Million Euro, ebenfalls fĂŒr alle SchĂ€den desselben Unfalls. Übersteigen mehrere AnsprĂŒche die HöchstbetrĂ€ge, können EntschĂ€digungen gekĂŒrzt werden. Der Entwurf verdoppelt die Grenzen auf zehn Millionen Euro fĂŒr PersonenschĂ€den und zwei Millionen Euro fĂŒr SachschĂ€den. Bei Gefahrguttransporten soll die Grenze fĂŒr PersonenschĂ€den und SchĂ€den an Immobilien von 10 auf 20 Millionen Euro steigen.

Höhere Mindestversicherungssumme

Zugleich sollen die Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht angehoben werden. Vorgesehen sind kĂŒnftig mindestens 15 Millionen Euro fĂŒr PersonenschĂ€den, 2,5 Millionen Euro fĂŒr SachschĂ€den und 100.000 Euro fĂŒr reine VermögensschĂ€den. Niedrigere bestehende Pflichtdeckungen sollen sich mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch anpassen. Laut Ministerium haben die meisten Kfz-Policen schon jetzt höhere Deckungssummen. Dennoch könnten die höheren Haftungsrisiken laut Entwurf moderate, derzeit nicht bezifferbare PrĂ€miensteigerungen auslösen.

Nach mutwillig verursachtem Unfall

Wenn der Versicherungsnehmer selbst vorsĂ€tzlich und rechtswidrig mit dem Fahrzeug einen Dritten schĂ€digt, es also als Tatwaffe einsetzt, gibt es heute grundsĂ€tzlich keinen Direktanspruch gegen seinen Versicherer; hĂ€ufig greift der EntschĂ€digungsfonds. KĂŒnftig sollen GeschĂ€digte in solchen FĂ€llen prinzipiell direkt den Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen können. Der SchĂ€diger bleibt persönlich haftbar.

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