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Worum geht es in dem Milliarden-Streit um Corona-Masken?

Veröffentlicht am: 16.09.2026 um 17:15 Uhr | dpa, AD HOC NEWS

(Aktualisiert nach Verhandlung.)KARLSRUHE/KÖLN - Seit Jahren streiten HĂ€ndler mit dem Bund ĂŒber die Bezahlung von Schutzmasken, die zu Beginn der Corona-Pandemie bestellt wurden.

(Aktualisiert nach Verhandlung.)

KARLSRUHE/KÖLN (dpa-AFX) - Seit Jahren streiten HĂ€ndler mit dem Bund ĂŒber die Bezahlung von Schutzmasken, die zu Beginn der Corona-Pandemie bestellt wurden. Das Bundesgesundheitsministerium bot in einem umstrittenen Verfahren viel Geld fĂŒr die Lieferung von FFP2- und OP-Masken an. Die HĂ€ndler beschafften große Mengen - und blieben am Ende teils auf den Masken und Kosten sitzen.

Jetzt liegt der Milliarden-Streit beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Am Mittwoch verhandelte das höchste deutsche Zivilgericht mĂŒndlich ĂŒber vier Verfahren, in denen Unternehmen mit dem Bund ĂŒber die Bezahlung der damals bestellten Masken streiten. In der vorlĂ€ufigen EinschĂ€tzung des Gerichts sah es fĂŒr den Bund zunĂ€chst gut aus. Ein Urteil soll am 15. Dezember verkĂŒndet werden. (Az. VIII ZR 131/24 u.a.)

Zu Beginn der Corona-Pandemie waren SchutzausrĂŒstungen wie Masken knapp. Das Gesundheitsministerium fĂŒhrte daher im FrĂŒhjahr 2020 unter Leitung des damaligen Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU) ein sogenanntes Open-House-Verfahren durch. Jeder, der wollte, konnte dem Bund fĂŒr 4,50 Euro netto pro StĂŒck FFP2-Masken verkaufen. Im RĂŒckblick war das ein stattlicher Preis.

Streit um 2,3 Milliarden Euro

Es nahmen viel mehr Firmen an dem Verfahren teil als erwartet. Bei einem großen Teil der Ware verweigerte der Bund spĂ€ter die Annahme und trat von den VertrĂ€gen zurĂŒck. Zahlreiche HĂ€ndler zogen daraufhin vor Gericht. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums sind noch rund 90 Verfahren gegen den Bund anhĂ€ngig mit einem Gesamtstreitwert von 2,3 Milliarden Euro.

Das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln haben schon ĂŒber zig Klagen entschieden. Bislang gibt es laut Gesundheitsministerium im Zusammenhang mit dem Open-House-Verfahren 15 rechtskrĂ€ftige Urteile. In vier dieser Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von 4,2 Millionen Euro sei der Bund unterlegen. In den ĂŒbrigen elf FĂ€llen mit einem Streitwert von 59,5 Millionen Euro habe der Bund gewinnen können.

BGH soll grundlegende Rechtsfragen klÀren

Dass die nordrhein-westfĂ€lischen Gerichte in erster und zweiter Instanz zustĂ€ndig sind, liegt am ersten Dienstsitz des Bundesgesundheitsministeriums in Bonn. Einige Verfahren liegen nun in letzter Instanz beim BGH in Karlsruhe: Über vier wurde am Mittwoch verhandelt, fĂŒnf weitere sind laut Gericht darĂŒber hinaus dort anhĂ€ngig. Das BGH-Urteil soll grundlegende Rechtsfragen klĂ€ren und könnte so wegweisend fĂŒr die noch laufenden Gerichtsverfahren sein.

Konkret verhandelte das höchste Zivilgericht Deutschlands am Mittwoch ĂŒber drei Klagen von betroffenen MaskenverkĂ€ufern, die vom Bund den vereinbarten Kaufpreis fordern, sowie eine Klage des Bundes, der von einem Unternehmen den bereits bezahlten Kaufpreis - teilweise - zurĂŒckfordert. Rund fĂŒnf Stunden lief die Verhandlung, der Andrang von Presse und Besuchern war groß.

Waren die Maskenlieferungen ein FixgeschÀft?

In den Verfahren komme es vor allem darauf an, ob der Bund vor dem RĂŒcktritt vom Vertrag wegen möglicher MĂ€ngel oder verpasster Fristen eine Frist zur Nachlieferung hĂ€tte setzen mĂŒssen, erklĂ€rte der Vorsitzende Richter, Ralph BĂŒnger, zu Beginn der Verhandlung. Auf diese Nachfristsetzung dĂŒrfe nur bei sogenannten FixgeschĂ€ften verzichtet werden.

Bei FixgeschĂ€ften handelt es sich um VertrĂ€ge, bei denen die Einhaltung eines fixen Termins so wichtig ist, dass das GeschĂ€ft mit dieser PĂŒnktlichkeit stehen und fallen soll - zum Beispiel bei der Lieferung einer Hochzeitstorte, die am Tag nach der Hochzeit nutzlos ist. Das Oberlandesgericht Köln hatte in der Vorinstanz verneint, dass es sich bei den Maskenlieferungen um ein solches GeschĂ€ft handelte und den RĂŒcktritt des Bundes vom Kaufvertrag fĂŒr unwirksam erklĂ€rt. Die Anbieter hĂ€tten einen Anspruch auf den Kaufpreis.

Bund hatte wohl wesentliches Interesse an fristgerechter Lieferung

Der BGH ließ in seiner vorlĂ€ufigen EinschĂ€tzung durchblicken, dass er das womöglich anders sehen könnte. Denn fĂŒr die Bundesregierung könnte es von wesentlichem Interesse gewesen sein, die Masken fristgerecht zu erhalten. Ähnlich argumentierte auch der Anwalt des Bundes, Christian Rohnke: Mit dem Open-House-Verfahren sollte demnach ein akuter Engpass schnell behoben werden. Eine verspĂ€tete Lieferung erfĂŒlle diesen Zweck nicht.

Auf Seiten der HĂ€ndler hielt unter anderem Rechtsanwalt Thomas Winter dagegen: Die Masken seien durch eine Lieferung nach dem vom Bund ursprĂŒnglich festgesetzten Termin nicht nutzlos geworden. FĂŒr ihn sei nicht verstĂ€ndlich, warum danach kein Interesse mehr an den Masken bestanden habe und die VertrĂ€ge daher an diesem Termin stehen und fallen sollten.

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