Zoll, Steuer-ID

Zoll verlangt Steuer-ID von Führungskräften

16.04.2026 - 06:30:23 | boerse-global.de

Deutsche Unternehmen müssen bei Anträgen auf Zollvereinfachungen künftig die Steueridentifikationsnummern ihrer Verantwortlichen angeben. Dies dient einer beschleunigten Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörden.

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Deutsche Unternehmen müssen bei Anträgen auf Zollerleichterungen künftig die persönliche Steueridentifikationsnummern ihrer Verantwortlichen offenlegen. Diese neue Pflicht soll die Zuverlässigkeitsprüfung zwischen Steuer- und Zollbehörden beschleunigen.

Die Generalzolldirektion (GZD) hat Ende März 2026 eine entscheidende Verwaltungsänderung bekannt gegeben. Seither ist die Angabe der Steuer-ID von Schlüsselpersonen Voraussetzung für die Bewilligung vereinfachter Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Grundlage ist ein neues Informationsblatt der Behörde vom 26. März.

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Strengere Zuverlässigkeitsprüfung nach EU-Recht

Hinter der Maßnahme steht Artikel 39 des Unionszollkodex (UZK). Er verlangt, dass Antragsteller auf Zollgenehmigungen sowohl in zoll- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht als zuverlässig gelten. Schwere oder wiederholte Verstöße gegen Steuergesetze können daher ein Ausschlusskriterium sein.

Betroffen sind vor allem Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder dessen Geschäftsführung kontrollieren. Auch Abteilungsleiter, die direkt mit Zollangelegenheiten betraut sind, müssen ihre Steuer-ID nun angeben. Vorstandenmitglieder oder Leiter fachfremder Bereiche wie Personal oder Buchhaltung sind vorerst ausgenommen.

Datenschutz und begrenzter Abgleich

Aus Sicht des Datenschutzes betont die Zollverwaltung einen streng begrenzten Abgleich. Die Hauptzollämter tauschen mit den Finanzämtern nur die Informationen aus, die für die Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit im geschäftlichen Kontext nötig sind.

Geprüft werden schwere Verstöße wie rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerstraftaten oder mehrere Bußgelder innerhalb der drei Jahre vor dem Antrag. Private Steuerangelegenheiten oder Gehaltsdaten sind nicht Teil der Anfrage. Die Steuer-ID wird zudem nicht dauerhaft gespeichert, sondern nur für die Dauer der Prüfung genutzt.

2026: Jahr der Zollmodernisierung

Die neue Regelung ist Teil einer umfassenden Modernisierung des deutschen und europäischen Zollrechts in diesem Jahr. Ein Meilenstein ist die Einführung der Zentralen Anmeldung (CCI). Seit 2026 können deutsche Händler ihre Importe über ein einziges Hauptzollamt am Firmensitz abwickeln – selbst wenn die Ware in den Niederlanden oder Belgien in die EU gelangt. Doppelte Zoll- und Mehrwertsteueranmeldungen entfallen.

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Parallel läuft die flächendeckende Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Sie soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein und als dauerhafter, einheitlicher Identifier für alle Behörden dienen.

Bestandsregelungen und Ausblick

Für Unternehmen mit bereits bestehenden Zollgenehmigungen gilt zunächst Entwarnung: Die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID betrifft derzeit nur Neuanträge und die Neuerteilung von Berechtigungen.

Die Behörden haben jedoch signalisiert, dass die Überprüfung im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungsverfahren später auch auf Bestandsgenehmigungen ausgeweitet wird. Experten raten Firmen daher, frühzeitig die relevanten Verantwortlichen zu identifizieren und die nötigen Unterlagen bereitzuhalten.

Die Entwicklung hin zu einer integrierten, digitalen und personenbezogenen Prüfung steht im Einklang mit der Reform der EU-Zollunion. Dazu gehört auch der Wegfall der 150-Euro-Freigrenze für E-Commerce-Importe ab dem 1. Juli 2026. Die Fähigkeit, Zuverlässigkeit in Zoll- und Steuerfragen nachzuweisen, bleibt ein entscheidender Wettbewerbsfaktor für den internationalen Handel.

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