Erbplanung: Lebzeitgeschenke sind oft nicht endgültig
12.04.2026 - 06:09:17 | boerse-global.deLebzeitige Vermögensübertragungen in Österreich bergen unerwartete rechtliche Fallstricke, wie aktuelle OGH-Urteile zeigen. Wer sein Erbe vereinfachen will, kann damit seinen Erben langwierige Streitigkeiten und hohe Nachforderungen bescheren. Neue Judikatur zu Wohnrechten und gemischten Schenkungen verschärft die Lage.
Die Falle der „gemischten Schenkung“
Ein Grundpfeiler der aktuellen Rechtslage ist ein Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 19. November 2024. Es betrifft sogenannte „gemischte Schenkungen“. Dabei wird ein Vermögenswert für eine Gegenleistung übertragen, die deutlich unter dem Marktwert liegt.
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Rechtsexperten weisen darauf hin, dass Gerichte hier zunehmend einen Anscheinsbeweis für den Schenkungswillen annehmen. Besteht eine eklatante Wertdifferenz, wird vermutet, dass der übersteigende Wert verschenkt wurde. Das betrifft typischerweise Familienunternehmen oder Immobilien, die für einen symbolischen Preis oder eine kleine Rente übergeben werden.
Kann der Begünstigte nicht klar beweisen, dass es sich um ein rein geschäftliches Geschäft handelte, muss der „geschenkte“ Wertanteil später dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden. Dies geschieht bei der Berechnung des Pflichtteils für die übrigen Erben.
Zwei Jahre versus „ewige“ Nachverrechnung
Das österreichische Erbrecht, geprägt durch die Reform von 2017, unterscheidet streng nach Empfängerkreis. Bei Geschenken an Dritte – also nicht pflichtteilsberechtigte Personen – verfallen diese Ansprüche nach zwei Jahren.
Für Pflichtteilsberechtigte wie Kinder oder Ehepartner gelten hingegen deutlich strengere Regeln. Fachleute sprechen von einer „ewigen Nachverrechnung“. Das bedeutet: Geschenke an diese Personen können unabhängig vom zeitlichen Abstand zum Tod des Schenkers in die Pflichtteilsberechnung einfließen.
Der OGH hat 2024 and 2025 bestätigt, dass der „abstrakte Anspruch“ auf den Pflichtteil entscheidend ist. Erhält ein Kind 1995 eine Immobilie und stirbt der Elternteil 2026, wird dieser Wert dem Nachlass zugerechnet. So soll sichergestellt werden, dass Geschwister ihren gerechten Anteil erhalten. Dieser Mechanismus verhindert, dass Eltern ihr Vermögen durch vorzeitige Begünstigungen eines Kindes „leerräumen“.
Der Bewertungs-Widerspruch: Wohnrechte senken den Wert nicht
Ein besonders streitanfälliger Bereich betrifft die Bewertung von Immobilien mit vorbehaltenen Wohnrechten oder Nießbrauch. Viele Schenkende glauben, durch das lebenslange Wohnrecht den aktuellen Wert der Gabe und damit künftige Pflichtteilsansprüche zu mindern.
Die Judikatur sieht das anders, wie eine aktuelle Klarstellung vom 11. Februar 2026 zeigt. Diese vorbehaltenen Rechte werden nicht vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Die Begründung: Da das Wohnrecht mit dem Tod erlischt, erhält der Beschenkte schließlich den vollen, unbelasteten Wert. Für die übergangenen Pflichtteilsberechtigten wird die Schenkung so bewertet, als ob das Wohnrecht nie bestanden hätte.
Zudem folgt die Bewertung einem Indexierungsprozess. Der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung wird mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) bis zum Tod des Schenkers fortgeschrieben. Das schützt vor Inflationseffekten, kann in Hochinflationsphasen aber zu überraschend hohen Nachzahlungsverpflichtungen führen.
Strategische Absicherung durch Pflichtteilsverzicht
Um diese Unsicherheiten und potenzielle Familienkonflikte zu vermeiden, setzen Erbplaner verstärkt auf notariell beurkundete Pflichtteilsverzichtsverträge. Dabei verzichtet ein Erbe freiwillig auf seinen künftigen Pflichtteil, oft gegen eine vorzeitige Abfindung.
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Auch ein teilweiser Verzicht ist ein praktikables Instrument. Ein Geschwisterteil kann etwa speziell auf Ansprüche an einem bereits verschenkten Familienhaus verzichten, behält aber Ansprüche am Restvermögen. Dies ermöglicht eine saubere Übertragung bestimmter Assets ohne Risiko späterer Klagen.
Praktikerleitfäden aus dem Frühjahr 2026 betonen zudem die Bedeutung der Schenkungsmeldung an das Finanzamt. Zwar erhebt Österreich derzeit keine Schenkungssteuer, doch unterlassene Meldungen können zu Geldstrafen und Komplikationen im Verlassenschaftsverfahren führen.
Minimalistisches Erbe? Das Gesetz denkt anders
Der Trend zum „Giving while Living“ – dem Verschenken zu Lebzeiten – ist populär. Er soll das Vermögen entrümpeln und dem Schenker die Freude am Weitergeben ermöglichen.
Das österreichische Erbrecht wirkt dieser vermeintlichen Einfachheit jedoch entgegen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass selbst ein zum Todeszeitpunkt leer erscheinender Nachlass für die Berechnung wieder „aufgefüllt“ werden kann. Aus rechtlicher Sicht gilt die Devise „Weniger ist mehr“ nur, wenn sie von minutiöser Dokumentation begleitet wird. Ohne Verzichtsverträge oder klare Bewertungen kann der Versuch, das Erbe zu vereinfachen, paradoxerweise zu den komplexesten und kostspieligsten Gerichtsverfahren führen.
Ausblick: Stabile Rechtslage mit offenen Fragen
Für das restliche Jahr 2026 und darüber hinaus erwarten Experten, dass der OGH die Grenzen des Schenkungswillens weiter präzisieren wird. Die Indexierung historischer Geschenke bleibt ein Kernpunkt möglicher Streitigkeiten.
In der Rechtswissenschaft wird zudem über die Zweijahresfrist für Dritte diskutiert. Manche argumentieren, diese sei im Zeitalter digitaler Vermögenswerte zu kurz, um gezieltes „Ausschlachten“ von Nachlässen zu verhindern. Der Fokus liegt aktuell auf der „ewigen“ Haftung von Familienmitgliedern. Transparenz und vorausschauende vertragliche Regelungen bleiben der einzige Weg, um eine minimalistisch geplante Erbfolge nicht in eine maximale juristische Krise für die Hinterbliebenen münden zu lassen.
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