Appropriationsklausel (appropriation clause)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde. Eine Verwendung für andere Vorhaben ist unstatthaft. Siehe Zweckbindung.
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