Arrestgeld, Früher

Arrestgeld (attachment fee)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Früher beim Antrag (behufs der Zwangsvollstreckung eines Anspruchs) auf gefängliche Haft des Schuldners seitens eines Gläubigers beim Arrestgesuch im voraus an die Behörde zu zahlende Geldsumme

Früher beim Antrag (behufs der Zwangsvollstreckung eines Anspruchs) auf gefängliche Haft des Schuldners seitens eines Gläubigers beim Arrestgesuch im voraus an die Behörde zu zahlende Geldsumme. Damit sollten die Aufwendungen für die Verpflegung (Atz: daher manchmal auch Atzgeld und Atzungsgeld) des Verhafteten gedeckt werden. In Höhe des von ihm bezahlten Arrestgeldes entstand eine Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner (Arrestanten). Siehe Bankgeld, Einzug, Faustpfandkredit, Geldeintreibung, Kinderpfand, Kunde, fauler, Leichenpfand, Zahlungsmoral.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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