Bordinggeld (fire-fighting boat fee; lighter fee)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Von der Hafenbehörde auf einzelne Beteiligte verlagerte Umlage zur Unterhaltung des Feuerlöschboots (= den Bording). Zahlung für die Dienste eines Lichterschiffes (auch Leichterschiffes; lighter): kleinere, flache Wasserfahrzeuge, welche die grossen Schiffe lichten (= von Fracht erleichtern), damit diese allgemein seichte Stellen befahren und im besonderen auf See beladen und entladen werden können. Siehe Bedeat, Hafengeld, Kaigeld, Kapgeld, Kapplaken, Krangeld, Ladegeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld, Pfundgeld, Prahmgeld.
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