Drittverzugs-Klausel, Ausfallklausel

Drittverzugs-Klausel auch wechselseitige Ausfallklausel (cross default clause)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht (auch gegenüber dem Finanzamt) in Verzug (default) gerät

Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer gegenüber einem anderen Gläubiger bestehenden Pflicht (auch gegenüber dem Finanzamt) in Verzug (default) gerät. Siehe Covenant, Default, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittfälligkeits-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Rollover-Risiko, Vorfälligkeitsklausel, wechselseitige.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.

de | boersenlexikon | 16330285 |