Erlaubnisentzug, Gemäss

Erlaubnisentzug (revocation of licence)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Gemäss europäischem Recht kann eine Aufsichtsbehörde in der EU einem Institut die erteilte Erlaubnis nur dann entziehen, wenn dieses von der Erteilung der Zulassung an gerechnet zwölf Monate lang keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat, nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt

Gemäss europäischem Recht kann eine Aufsichtsbehörde in der EU einem Institut die erteilte Erlaubnis nur dann entziehen, wenn dieses von der Erteilung der Zulassung an gerechnet zwölf Monate lang keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf andere ordnungswidrige Weise erhalten hat, nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder wenn ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. -Rechtsquelle ist Artikel 18 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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