Finanzdienstleistungsinstitute, Definition

Finanzdienstleistungsinstitute (financial services institutions)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Nach der Definition der Aufsichtsbehörden zählen hier zu alle Unternehmen, die -ohne Kreditinstitute zu sein Finanzdienstleistungen erbringen

Nach der Definition der Aufsichtsbehörden zählen hier zu alle Unternehmen, die -ohne Kreditinstitute zu sein Finanzdienstleistungen erbringen. Die Liste der Finanzdienstleistungen umfasst vor allem die Anlage-Vermittlung (investment brokerage), die Abschlussvermittlung (contract brokerage), die Finanzportfolioverwaltung (portfolio management) den Eigenhandel für andere (own-account trading on behalf of others), die Drittstaaten- Einlagenvermittlung, das Finanz-Transfergeschäft, das Geldkartengeschäft und das Netzgeldgeschäft sowie Finanzdienstleister mit Stromderivaten. -Diese Firmen unterliegen in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. -Eine genau Aufzählung der jeweils den Finanzdienstleistungsinstituten zugeordneten Geschäften findet sind in den Regelwerken der Aufsichtsbehörden. Freie Mitarbeiter von Instituten, für welche diese eine Haftung übernommen haben, stehen mittelbar unter der Aufsicht. Siehe Bank, Finanzdienstleister, Finanzinstitut, monetäres. Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 12 f., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 70, S. 107 f, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 121 f. (Zusammenführung von Markt-und Solvenzaufsicht; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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