Finanzholding, Rechtssprache

Finanzholding (financial holding)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller, Chefredakteur AD HOC NEWS

In der deutschen Rechtssprache nach § 1, Abs

In der deutschen Rechtssprache nach § 1, Abs. 3a KWG Finanzunternehmen, deren Tochterunternehmen (subsidaries) ausschliesslich oder hauptsĂ€chlich Finanzdienstleistungsinstitute sind, und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut (nĂ€mlich ein Kreditinstitut, das Depositen oder andere rĂŒckzahlbare BetrĂ€ge des Publikums entgegennimmt und das KreditgeschĂ€ft betreibt) oder eine Wertpapierhandelsfirma zum Tochterunternehmen haben. Eine Finanzholding unterliegt in Deutschland besonderer Aufsicht. § 2d KWG schreibt vor, dass Personen, welche die GeschĂ€fte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsĂ€chlich fĂŒhren zuverlĂ€ssig sein und die zur FĂŒhrung der GeschĂ€fte erforderliche fachliche Eignung haben mĂŒssen. -Allgemein ist eine Holding eine Gesellschaft, die selbst keine GĂŒter produziert, sondern nur Beteiligungen an anderen Unternehmen in sich aufnimmt (bei sich zusammenhĂ€lt = holds), sie erweitert oder mit neuem Kapital ausstattet. Siehe Beherrschung, Beteiligung, qualifizierte, Beteiligungsgesellschaft, Complex Groups, Europa-AG, Finanzkonglomerat, Holding, Kontrolle. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2005, S. 39 ff (dort auch wichtige Definitionen).

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen

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