Gutschein, Schriftstück

Gutschein (coupon; barter slip)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Ein Schriftstück oder ein elektronisch zu nutzender Beleg, welcher dem Inhaber den Bezug einer Ware (etwa die neue Schöpfung eines Confiseurs) oder einer Dienstleistung (etwa die Prüfung der Brille bei einem Optiker) zusichert

Ein Schriftstück oder ein elektronisch zu nutzender Beleg, welcher dem Inhaber den Bezug einer Ware (etwa die neue Schöpfung eines Confiseurs) oder einer Dienstleistung (etwa die Prüfung der Brille bei einem Optiker) zusichert. In der Regel handelt es sich um einen Geschenk-Gutschein (gift cheque, gift voucher). Der Aussteller ist hierbei jedem Dritten gegenüber rechtlich zur Einlösung verpflichtet, auch wenn der Name eines Berechtigten eingetragen ist. Ein unbefristeter Gutschein kann in Deutschland drei Jahre lang eingelöst werden. Ein Umtausch-Gutschein (conversion coupon) ist dann gegeben, wenn der Kunde eine zuvor gekaufte Ware an den Händler zurückgibt, und der Händler im Gegenzug einen Beleg über den entsprechenden Betrag ausstellt. -Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Gutscheininhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung des Wertes in Geld. Insofern sind Gutscheine auch nicht als Geldsurrogate anzusehen, und ihr Verkehr unterliegt ausschliesslich dem Privatrecht. Tausch-Gutschein: ein an die Stelle des Geldes tretende Urkunde.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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