Imparitätsprinzip, Rechnungslegung

Imparitätsprinzip (imparity principle)

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)

Bei der Rechnungslegung sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich abzeichnen, jedoch noch nicht als Zahlung anstehen

Bei der Rechnungslegung sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich abzeichnen, jedoch noch nicht als Zahlung anstehen. Gewinne hingegen dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie als Zahlung eingegangen sind. Gewinn und Verlust werden damit aus Vorsichtsgründen ungleich (lateinisch: IMPAR) behandelt. Für die Rechnungslegung von Instituten ist das Imparitätsprinzip bindend, und seine Anwendung wird von den Wirtschaftsprüfern entsprechend kontrolliert. Oftmals findet sich das Imparitätsprinzip unterteilt in das Niederstwertprinzip (principle of lower cost of market), wonach Wertminderungen der Aktiva durch Abschreibungen vorwegzunehmen sind und Vorsorgeprinzip (precautionary principle), nach dem Rückstellungen für drohende Verluste und für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden müssen.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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