Leerverkaufs-Verbot, Deutschland

Leerverkaufs-Verbot (prohibition of short sales [uncovered sales])

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)

In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.

In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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