Leuchtturmgeld, Leuchtfeuergeld

Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld und Feuergeld (light-house charges)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Von Schiffen beim Einfahren in einen mit Leuchtturm versehenen Hafen bzw

Von Schiffen beim Einfahren in einen mit Leuchtturm versehenen Hafen bzw. eines durch Lichtzeichen gesicherten Umfelds zu entrichtende Abgabe in Bargeld, meistens in das Hafengeld eingerechnet; siehe § 621 HGB. Siehe Ankergeld, Bordinggeld, Hafengeld, Kaigeld, Kapgeld, Krangeld, Liegegeld, Lotsengeld, Mützengeld.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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