Lotsengeld, Pilotengeld

Lotsengeld auch Pilotengeld (pilotage)

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller (Chefredaktion)

Bein Ein-und Auslaufen von HĂ€fen bzw

Bein Ein-und Auslaufen von HĂ€fen bzw. gefĂ€hrlichen KĂŒstenabschnitten besteht fĂŒr Schiffe oftmals die Pflicht, einen Lotsen (Piloten; pilot) an Bord zu nehmen; in alten Dokumenten manchmal auch Bootsmann (und dann auch Bootsmanngeld) genannt. Die Schiffseigner haben dafĂŒr eine behördlich festgelegte GebĂŒhr zu entrichten; siehe § 621 HGB. Siehe Ankergeld, Bordinggeld, Hafengeld, Kapgeld, Kaigeld, Krangeld, Ladegeld, Lastgeld, Liegegeld, Leuchtturmgeld, MĂŒtzengeld, Schleusengeld.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen

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