Schadensersatzpflicht (claim compensation)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Wer durch grob fahrlĂ€ssig oder schuldhaft unvollstĂ€ndig oder unrichtig abgegebene Ad-hoc-Mitteilungen eine Einbusse erleidet, kann in Deutschland von den handelnden Unternehmensvertretern Schadensersatz fordern. Eine Schadensersatzpflicht gegenĂŒber Anlegern besteht nach § 37b und § 37c auch dann, wenn kursbeeinflussende Informationen seitens der Gesellschaft bei der Begebung von Wertpapieren gar nicht, zu spĂ€t oder unrichtig dargeboten werden. Kunden, die ihre Bank nicht förmlich (durch Unterschrift unter ein entsprechendes SchriftstĂŒck) ĂŒber die mit OptionsgeschĂ€ften verbundenen Risiken aufgeklĂ€rt hat, können in Deutschland nach § 37d WpHG bei einem VerlustgeschĂ€ft auf RĂŒckabwicklung bestehen.
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