Stimmrecht-Kriterium (voting control rule)
Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller (Chefredaktion)
Bei der Rechnungslegung einer Bank (eines Unternehmens ĂŒberhaupt) sind grundsĂ€tzlich alle Betriebe einzubeziehen, die infolge Stimmrechten von dem bilanzierenden Unternehmen abhĂ€ngen (voting control rule). -Die EinfĂŒhrung allein nur dieses Merkmals fĂŒr die Konsolidierungspflicht fĂŒhrte dazu, dass Banken ihre Zweckgesellschaften bis zur Subprime-Krise 2007 nur im AusserbilanzgeschĂ€ft erwĂ€hnten. Denn die originierende Bank (der Originator) hielt selten Stimmrechte, und schon gar nicht eine Stimmrechtsmehrheit. Daher sah man sich auch nicht veranlasst, Risiken bei den Conduits in der Bilanz auszuweisen; und selbst dann nicht, wenn der Originator der Zweckgesellschaft bonitĂ€tsverstĂ€rkende FazilitĂ€ten in Form von unwiderruflichen Kreditzusagen eingerĂ€umt hatte. Siehe AktivitĂ€ts-Verlagerung, bilanzbestimmte, Konsolidierung.
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