Untersagung, Aufsichtsbehörde

Untersagung (forbidding)

Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)

Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren

Von der Aufsichtsbehörde verfügtes und in der Regel auch öffentlich bekanntgemachtes Verbot der Tätigkeit von Personen oder Firmen auf dem Finanzmarkt gesamthaft oder in einzelnen Sektoren. In Deutschland gemäss § 37 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt. Die einzelnen Untersagungen sind über deren Internetseite einsehbar. -Leider verlegen zweifelhafte Anbieter ihre Tätigkeit an Offshore-Finanzplätze und sind selbst dort in der Regel nur sehr schwer ausfindig zu machen. Siehe Anweisung, Beanstandungen, aufsichtliche, Verwarnung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.

de | boersenlexikon | 16333161 |