Verschwiegenheitspflicht (observance of secrecy)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Die gesetzliche Vorschrift, dass Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden die bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder Dritter liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dürfen. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Für Deutschland in § 9 KWG detailliert geregelt. Siehe Chinese Wall.
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