Versicherungs-Namensschutz, Gemäss

Versicherungs-Namensschutz (right to use the name insurance)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Gemäss § 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) aus dem Jahr 1992 dürfen in Deutschland die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur aufsichtspflichtige Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände führen

Gemäss § 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) aus dem Jahr 1992 dürfen in Deutschland die Bezeichnung "Versicherung", "Versicherer", "Assekuranz", "Rückversicherung", "Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen sowie eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur aufsichtspflichtige Versicherungsunternehmen sowie deren Verbände führen. Versicherungs-Vermittler dürfen die oben genannten Bezeichnungen nur führen, wenn sie mit einem die Vermittlereigenschaft klarstellenden Zusatz versehen sind.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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