Wertpapier-(Verkaufs)Prospektgesetz (securities prospectus act)
Veröffentlicht: 15.04.2008 um 00:20 Uhr, Redaktion AD HOC NEWS, Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller (Chefredaktion)
Wer in Deutschland Wertpapiere öffentlich anbietet, muss Vermögensverhältnisse, Ertragsgrundlagen, Inanspruchnahme des Kapitalmarktes und weitere, in einem 1990 in Kraft getretenen Gesetz aufgezählte Angaben in einem Prospekt genau bezeichnen. Das erstellte Prospekt ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Es wird von ihr innert von zehn Werktagen unter Beachtung der zusätzlich erlassenen Verkaufsprospekt-Verordnung geprüft. Diese ist auf der Internetseite abrufbar. Siehe Börsenzulassungsprospekt, Emissionsprospekt, Prospekt-Datenbank, Prospektpflicht, Prospekt- Rechtsetzung der EU, Unternehmensbericht. Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 ff., Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 168 ff., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 196 ff., Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 109, S. 200 ff.(hier auch zur Rechtsentwicklung), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 138 f., S. 130 f. (neues Wertpapierprospektgesetz [WpPG]) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.
Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.
de | boersenlexikon | 16333440 |
