Zahlungshalber, Gutschrift

Zahlungshalber (undertaking to pay)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs

Zur Gutschrift vorbehaltlich des Eingangs. Gegensatz ist: "an Zahlungs statt" = in bar geleistet; im deutschen Recht ein wichtiger Begriff. Siehe Annahmezwang, Bargeld, Geldzeichen, Lizentgeld, Übertragung, endgültige.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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