Zielgesellschaft, Rechtssprache

Zielgesellschaft (takeover candidate)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

In der deutschen Rechtssprache ein börsennotiertes Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen, Bieter genannt, übernommen werden soll

In der deutschen Rechtssprache ein börsennotiertes Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen, Bieter genannt, übernommen werden soll. Das Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz (WpÜG) aus dem Jahre 2002 schreibt hierbei eine Reihe von Sicherheitsmassregeln gegen dabei auftretende Risiken (wie: Zerschlagung der Zielgesellschaft durch den Bieter, Sitzverlegung ins ferne Ausland, Entlassung der Mitarbeiter) vor. Siehe Aktientausch-Übernahme, Anerkennungsprämie, Bieter, Douceur, Draufgeld, Erwerbsangebot, Leveraged Buy-out, Pflichtangebot, Raider, Schmiergeld, Squeeze-out, Synergiepotentiale, Transaktionsbonus, Übernahme- Angebot. Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 187 (mögliche Insiderdelikte), S. 188 (Übersicht zu den Preiswirkungen bei Übernahmen), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 172 (die Zielgesellschaft tritt selbst als Bieterin auf und erwirbt eigene Aktien) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin., Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2007, S. 16 (Darstellung einer Übernahme durch einen Finanzinvestor).

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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