Zwangsschliessung, Aufsichtsbehörde

Zwangsschliessung (official close down)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Die Aufsichtsbehörde darf verfügen, dass ein Kreditinstitut seinen Betrieb einstellen muss

Die Aufsichtsbehörde darf verfügen, dass ein Kreditinstitut seinen Betrieb einstellen muss. Anlass dafür kann ein hoher Verlust des Instituts sein, aber auch Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. Vgl. für Deutschland die Aufzählung in § 35 KWG.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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