Zweckdienlichkeit, Grundsatz

Zweckdienlichkeit (relevance)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Grundsatz aus dem (US-)Rechnungswesen

Grundsatz aus dem (US-)Rechnungswesen. Danach sind solche Angaben zweckdienlich (zweckgerichtet), welche den Adressaten in die Lage versetzen, selbständige Entscheidungen zu treffen. Die entsprechenden Informationen sollen daher im besonderen Vorausschätzungen über die Entwicklung (predictive value) ermöglichen sowie Hilfestellung bei der Beurteilung erwartungsbildender Annahmen bzw. Veränderung früherer Annahmen (feedback value) darbieten; schliesslich wird gefordert, dass die entsprechenden Angaben rechtzeitig (timely) zur Verfügung gestellt werden. Siehe Angaben, verschleierte, Bewertbarkeit, Darstellung, glaubwürdige, Entscheidungsnützlichkeit, IFRS-Dialekte, Informations-Überladung, Klartext, Substanceover- Form-Grundsatz, Stetigkeit, Verständlichkeit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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