20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht?
09.06.2026 - 04:00:06 | dpa.deDas zentrale deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung wird diesen Sommer 20 Jahre alt. Die unabhĂ€ngige Bundesbeauftragte fĂŒr Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hat anlĂ€sslich des JubilĂ€ums des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu einem Festakt eingeladen. In ihrer BegrĂŒĂungsrede erinnert sie daran, dass man in Deutschland vor der Verabschiedung des AGG Stellenangebote wie «junge, schlanke SekretĂ€rin gesucht» und Wohnungsanzeigen wie «Wohnung zu vermieten, nur an Deutsche» veröffentlichen konnte.
Wie steht es in Deutschland im Jahr 2026 tatsĂ€chlich um die Gleichbehandlung? Dazu, ob das AGG, das einst nur auf Druck aus BrĂŒssel geschaffen wurde, heute effektiven Schutz vor Benachteiligung bietet, gibt es geteilte Auffassungen.
Warum wurde das Gesetz damals beschlossen?
Die treibende Kraft hinter dem AGG, das am 18. August 2006 in Kraft trat, war die EuropĂ€ische Union. Da Deutschland mit der Umsetzung von EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung im Verzug war, drohten hohe BuĂgelder. Vor allem aus den Reihen der Union gab es Bedenken gegen das Gesetz, das unter anderem diskriminierende Stellenausschreibungen und Benachteiligung bei der Vermietung von Wohnraum verhindern soll. Ein Argument damals: Es drohe ein Eingriff in die Vertragsfreiheit.Â
Wer kann sich auf das Gesetz berufen?
Jeder, der benachteiligt wird - etwa in der Arbeitswelt oder beim Kauf beziehungsweise beim Mieten einer Wohnung. Eine Benachteiligung gemÀà AGG liegt vor, wenn ein Mensch aufgrund der ethnischen Herkunft, des Alters, des Geschlechts, aufgrund von Behinderungen, der Religion oder seiner sexuellen IdentitĂ€t eine «weniger gĂŒnstige Behandlung erfĂ€hrt» als jemand anderes in einer vergleichbaren Situation. Auch Möglichkeiten, sich gegen sexuelle BelĂ€stigung zur Wehr zu setzen, umfasst das Gesetz.
ErfĂŒllt das AGG seinen Zweck?
Ja, wenn auch aus Sicht einiger Fachleute nicht in ausreichendem MaĂe. Wer diskriminiert wird, kann dagegen zivilrechtlich vorgehen und erhĂ€lt gegebenenfalls eine EntschĂ€digung. FĂŒr Klagende ist es allerdings oft schwer, den Nachweis zu fĂŒhren. Wie will etwa ein schwules Paar beweisen, dass der Grund fĂŒr die Absage des Vermieters ihre HomosexualitĂ€t ist? Oder womit soll ein Mann mit tĂŒrkischem Pass belegen, dass ihn der Personalchef aufgrund seiner Herkunft nicht zum BewerbungsgesprĂ€ch eingeladen hat?Â
«Menschen werden schon allein aufgrund ihres Nachnamens von MietverhĂ€ltnissen ausgeschlossen, und es ist nur schwer sichtbar zu machen und somit Ungleichbehandlung nachzuweisen», sagt Sonja Kosche vom Verein Pro Sinti und Roma, die Betroffene aus Baden-WĂŒrttemberg berĂ€t. Auch gegen das Vorurteil, Sinti und Roma seien «schulfern», sei schwer anzukommen.Â
Eine erfolgreiche Klage sorgte im Januar fĂŒr Schlagzeilen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wohnungssuchende, die wegen ihres pakistanischen Namens von einem Makler in Hessen bei Besichtigungsterminen diskriminiert wurde, eine EntschĂ€digung von 3.000 Euro erhĂ€lt. Die in Deutschland geborene Frau hatte zunĂ€chst keinen Besichtigungstermin erhalten. Um die Diskriminierung zu belegen, hat sie den Makler unter Nennung eines deutsch klingenden Namens erneut kontaktiert und dann Termine erhalten.Â
Warum wird das AGG jetzt reformiert?
Anfang Mai hatte das Bundeskabinett eine AGG-Reform auf den Weg gebracht, die unter anderem eine FristverlĂ€ngerung vorsieht. Hintergrund der eher geringfĂŒgigen Ănderungen sind auch diesmal Vorgaben der EuropĂ€ischen Union. Man wolle es bei der Reform gröĂtenteils bei dem, wozu man nach europĂ€ischem Recht verpflichtet sei, belassen und darĂŒber hinaus gehende Ănderungen vermeiden, sagt ein Sprecher des Bundesfamilienministeriums.Â
Was soll sich Àndern?
Nicht viel. KĂŒnftig soll man laut dem Entwurf, der aus dem Justizministerium stammt, vier statt zwei Monate Zeit haben, um AnsprĂŒche geltend zu machen. Aus Sicht von Ataman ist das nicht ausreichend. Sie hatte sich fĂŒr eine VerlĂ€ngerung der Frist auf mindestens zwölf Monate ausgesprochen. Die Beauftragte plĂ€diert auĂerdem dafĂŒr, «Staatsangehörigkeit» und «sozialer Status» als weitere Diskriminierungsmerkmale in das Gesetz aufzunehmen.Â
Der Reformvorschlag, den das Kabinett Anfang Mai beschlossen hat, sieht zudem vor, dass der Schutz vor sexueller BelĂ€stigung nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschrĂ€nkt sein soll, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt gelten soll, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule.Â
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) deutet beim Festakt an, sie und ihre Partei hĂ€tten sich auch eine gröĂere Reform vorstellen können, «aber wir sind in einer Koalition».
Warum reicht das manchen nicht?
Ataman sagt: «Die geplante Reform ist zu schwach und bringt Menschen im Alltag sehr wenig.» Sie stört beispielsweise, dass sich nicht auf das AGG berufen kann, wer Diskriminierungen durch staatliche Stellen erlebt. Auch der Gesundheitsbereich und Diskriminierungen durch KĂŒnstliche Intelligenz blieben ungeregelt und seien «antidiskriminierungsrechtliche Grauzonen».Â
Was spricht dagegen?
Das Bundesjustizministerium verweist darauf, dass von Diskriminierung Betroffene auch ohne eine Aufnahme von Ministerien und Behörden ins AGG ausreichend geschĂŒtzt seien. Ein Sprecher sagt: «Wer diskriminiert wird durch staatliche Stellen, dem steht heute schon der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz offen.» Richtig ist, dass ein Diskriminierungsopfer vor Gericht ziehen kann gegen eine Behörde, die etwa seinen Antrag abgelehnt hat oder seine Bewerbung nicht berĂŒcksichtigt, um eine GewĂ€hrung der verweigerten Leistung oder beruflichen Möglichkeit zu erhalten. Eine EntschĂ€digung fĂŒr immaterielle SchĂ€den geht damit aber nicht automatisch einher.
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