Governance, Ratgeber

Elterngeld: Voraussetzungen, Höhe und steuerliche Folgen

09.06.2026 - 09:55:00 | presseportal.de

Neustadt a. d. W. - KĂŒrzungen beim Elterngeld: Über diese PlĂ€ne der Politik ist eine teils hitzige Debatte entbrannt. Aktuell liegt die Höhe des Elterngelds fĂŒr Bezugsberechtigte zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Zunehmender Beliebtheit erfreut sich dabei das Elterngeld plus. Wer Elterngeld beziehen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfĂŒllen. Zudem können werdende Eltern die spĂ€tere Höhe des Elterngelds unter bestimmten Voraussetzungen im Vorfeld selbst beeinflussen. Welche Regeln gelten und welche steuerlichen Aspekte dabei wichtig sind, erlĂ€utert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Elterngeld: Voraussetzungen, Höhe und steuerliche Folgen - Bild: presseportal.de
Elterngeld: Voraussetzungen, Höhe und steuerliche Folgen - Bild: presseportal.de

Warum Elterngeld fĂŒr viele Familien wichtig

Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die einen Ausgleich schaffen soll, wenn nach der Geburt eines Kindes das Gehalt oder zumindest ein Teil davon wegbricht. Diese Möglichkeit wird sehr zahlreich genutzt: Rund 1,61 Millionen MĂŒtter und VĂ€ter in Deutschland erhielten im Jahr 2025 Elterngeld. Davon wĂ€hlten rund 40 Prozent die Variante Elterngeld Plus. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor.

Mit Elterngeld Plus können MĂŒtter und VĂ€ter doppelt so lange Elterngeld erhalten, mĂŒssen sich aber im Gegenzug mit einer geringeren Höhe des Elterngelds begnĂŒgen. Dieses Modell soll fĂŒr mehr FlexibilitĂ€t sorgen, vor allem wenn Eltern bereits wĂ€hrend des Bezugs von Elterngeld wieder stundenweise in ihren Beruf einsteigen möchten.

Wer Elterngeld und Elterngeld Plus erhalten darf

UnabhĂ€ngig davon, welche Variante des Elterngelds gewĂ€hlt wird: Seit April 2025 haben nur noch Elternpaare - sowohl verheiratete als auch unverheiratete - und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 175.000 Euro Anspruch darauf. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich, vereinfacht gesagt, aus sĂ€mtlichen steuerpflichtigen Einnahmen abzĂŒglich verschiedener steuerlicher AbzĂŒge wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder Vorsorgeaufwendungen.

Das zu versteuernde Einkommen entspricht also nicht etwa dem Bruttogehalt. Das heißt: Eltern und Alleinerziehende, die zusammen ein Jahresbruttoeinkommen von beispielsweise 200.000 Euro haben, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen unterhalb der 175.000-Euro-Grenze liegen. Und hĂ€tten damit Anspruch auf Elterngeld. DarĂŒber hinaus kann das Bruttogehalt dank weiterer steuerlicher Abzugsmöglichkeiten auch noch höher ausfallen, ohne dass das zu versteuernde Einkommen die magische Grenze von 175.000 Euro ĂŒberschreitet.

Wieviel Elterngeld ausgezahlt werden kann

Sind die Voraussetzungen fĂŒr den Bezug von Elterngeld erfĂŒllt, stellt sich natĂŒrlich die wichtige Frage: Wie hoch wird es denn ausfallen? GrundsĂ€tzlich gilt: Elterngeld betrĂ€gt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat. Je höher das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld landet monatlich auf dem Konto.

Was viele werdende Eltern nicht wissen: Die spĂ€tere Höhe des Elterngelds lĂ€sst sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Geburt beeinflussen. Und zwar ohne dafĂŒr mehr arbeiten oder den Chef um eine Gehaltserhöhung bitten zu mĂŒssen. Wie das geht? Ganz einfach: durch einen frĂŒhzeitigen Wechsel der Steuerklasse.

Wie ein Steuerklassenwechsel zu mehr Elterngeld fĂŒhrt

Ehepaare wĂ€hlen hĂ€ufig die Steuerklassen-Kombination 3 und 5. Diese eignet sich fĂŒr Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen. Dabei sollte sich die- oder derjenige mit dem höheren Einkommen fĂŒr die Steuerklasse 3 entscheiden, dann fallen die monatlichen AbzĂŒge vom Bruttolohn deutlich niedriger aus.

Und an dieser Stelle können werdende Eltern im Gegensatz zu Alleinerziehenden die Höhe des spĂ€teren Elterngelds zumindest teilweise beeinflussen: Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt und sich um den Nachwuchs kĂŒmmert, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 (oder gegebenenfalls 4) in die Steuerklasse 3 wechseln - und zwar spĂ€testens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits frĂŒh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Denn dann erhöht sich das Nettogehalt, das zur Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfĂ€llt.

Übrigens: Beamte können etwas spĂ€ter die Steuerklasse wechseln. Sie haben meist etwa einen Monat lĂ€nger Zeit dafĂŒr.

Welche steuerlichen Folgen Elterngeld haben kann

"Ein frĂŒhzeitiger Wechsel der Steuerklasse ist eine gute und legitime Möglichkeit, um die Höhe des Elterngelds zu beeinflussen", sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Er gibt aber auch zu bedenken, dass Elterngeld im Jahr des Bezugs fĂŒr einen höheren persönlichen Steuersatz sorgt: "Und dieser Steuersatz gilt dann fĂŒr das gesamte Einkommen. Deshalb mĂŒssen junge Familien fĂŒr die Zeit des Elterngeldbezugs nicht selten eine Steuernachzahlung leisten", so Rauhöft.

Wichtig: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich ab dem Zeitpunkt die Höhe des Elterngelds nach dessen vorherigen Nettogehalt. War dieser Elternteil in Steuerklasse 5, drohen finanzielle Nachteile, weil dann die ungĂŒnstigere Steuerklasse zu Grunde gelegt wird. Deshalb sollten Eltern im Vorfeld genau prĂŒfen beziehungsweise prĂŒfen lassen, welche Steuerklassen-Kombination im Endeffekt am gĂŒnstigsten fĂŒr sie ist.

Die VLH: GrĂ¶ĂŸter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands grĂ¶ĂŸter Lohnsteuerhilfeverein. GegrĂŒndet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt fĂŒr ihre Mitglieder die EinkommensteuererklĂ€rung, beantragt sĂ€mtliche SteuerermĂ€ĂŸigungen, prĂŒft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
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Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH ĂŒbermittelt durch news aktuell

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