Tabaksteuer, Bundesfinanzministerium

Tabaksteuer: BMF will Fehler rückwirkend korrigieren

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 19:34 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS
Das Bundesfinanzministerium will eine fehlerhafte Inkrafttretensregelung im Tabaksteuergesetz über ein laufendes Gesetzgebungsverfahren reparieren. Für Substitute soll dabei rückwirkend ein Steuersatz festgelegt werden, während andere Tabakwaren vorerst nach den bisherigen Sätzen behandelt werden.

Steuerkorrektur betrifft mehrere Produktgruppen

  • Der Bundestag beschloss das geänderte Tabaksteuergesetz am 15. Oktober 2026.
  • Der Bundesrat stimmte am 16. Oktober zu, die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgte am 20. Oktober.
  • Für Substitute für Tabakwaren soll rückwirkend ein Steuersatz von 0,32 Euro je Milliliter gelten.
Raucherwarnung auf Zigarettenschachtel (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

Fehlerhafte Inkrafttretensregelung soll korrigiert werden

Das Bundesfinanzministerium will einen Fehler im jüngst geänderten Tabaksteuergesetz rückwirkend korrigieren. Die für 2027 geplanten Änderungen der Steuersätze gelten wegen einer fehlerhaften Inkrafttretensregelung teilweise bereits seit dem 21. Oktober 2026.

Gesetz tritt teilweise zu früh in Kraft

Das Gesetz beschloss der Bundestag am 15. Oktober, der Bundesrat stimmte am folgenden Tag zu. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 20. Oktober wurde ein Teil der Regelung versehentlich nicht von der Inkrafttretensregelung ausgenommen.

Dadurch entstand für die Zeit vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 eine unklare Rechtslage. Für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Fein- und Pfeifentabak sowie erhitzten und Wasserpfeifentabak gelten nach dem Wortlaut höhere Steuersätze als beabsichtigt.

Unterschiedliche Regelung für Substitute

Für Substitute für Tabakwaren enthält das Gesetz für diesen Zeitraum dagegen keinen Steuersatz. Das Ministerium will deshalb für die meisten betroffenen Tabakerzeugnisse rückwirkend die bis zum 20. Oktober geltenden Sätze festschreiben.

Die Änderung soll über das bereits im parlamentarischen Verfahren befindliche Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs 2026 eingebracht werden. CDU/CSU und SPD sollen dazu einen Änderungsantrag vorlegen.

Zollverwaltung akzeptiert bisherige Sätze

Nach der geplanten Regelung würden für die meisten betroffenen Tabakprodukte niedrigere Sätze gelten als nach dem derzeitigen Wortlaut. Die Zollverwaltung akzeptierte seit dem 21. Oktober weiterhin Steueranmeldungen zu den bisherigen niedrigeren Sätzen.

Für Substitute soll rückwirkend eine Steuer von 0,32 Euro je Milliliter festgeschrieben werden. Das Ministerium begründet dies unter anderem damit, dass nach Bekanntwerden des Fehlers betroffene Verbände, die Generalzolldirektion und die Steuerzeichenstelle informiert und eine Korrektur angekündigt worden seien.

Kubicki warnt vor Verfassungsproblemen

Der FDP-Bundesvorsitzende Wolfgang Kubicki äußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplante Rückwirkung. Rückwirkend Steuern zu erheben, sei im Rechtsstaat grundsätzlich ein No-Go und allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, sagte Kubicki der „Welt“.

Die Begründung des Finanzministeriums sei ausgesprochen dünn und reiche bei Weitem nicht aus, sagte Kubicki. Das Ministerium schaffe damit keine Rechtssicherheit, sondern sorge für weiteres Chaos und zusätzliche Verunsicherung.

Kubicki forderte den Bundestag auf, die verfassungsrechtlichen Folgen der Regelung zu prüfen. Wer rückwirkend in bestehende Rechtspositionen eingreife, müsse dafür eine tragfähige Begründung liefern.

Die geplante Korrektur betrifft einen ungewöhnlichen Fehler im zeitlichen Geltungsbereich eines erst im Oktober geänderten Steuergesetzes. Nach der dts-Meldung würden die für 2027 vorgesehenen höheren Sätze bei mehreren Tabakwaren bereits seit dem 21. Oktober 2026 gelten, während für Substitute für Tabakwaren im selben Zeitraum kein Steuersatz festgelegt wäre.

Für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie weitere Tabakerzeugnisse soll deshalb rückwirkend das bis zum 20. Oktober geltende Recht fortgeschrieben werden. Praktisch würde dies für die meisten betroffenen Produkte die niedrigere Besteuerung sichern. Die Zollverwaltung hat Steueranmeldungen nach diesen bisherigen Sätzen weiterhin akzeptiert, wodurch die geplante Korrektur an die bisherige Verwaltungspraxis anknüpft.

Rückwirkung als verfassungsrechtlicher Streitpunkt

Besonders sensibel ist die Behandlung der Substitute: Für sie soll nachträglich ein Steuersatz von 0,32 Euro je Milliliter festgeschrieben werden. Damit würde die Korrektur in diesem Bereich nicht lediglich eine günstigere Übergangsregelung bestätigen, sondern eine zuvor nicht vorhandene Belastung für den Zeitraum vom 21. Oktober bis zum Jahresende gesetzlich festlegen.

Die parlamentarische Umsetzung über das bereits laufende Finanzausgleichsgesetz 2026 soll eine schnelle Reparatur ermöglichen. Zugleich verschiebt sie die Debatte von der technischen Korrektur auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber steuerliche Folgen rückwirkend ordnen darf. Für Händler, Hersteller und Verbraucher bleibt bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung entscheidend, welche Sätze für Abrechnungen und Steueranmeldungen verbindlich gelten.

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