Ukraine-Hilfen, Schuldenbremse

Ukraine-Hilfen: Gutachten erlaubt Kredite fĂŒr zivile Hilfe

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 19:20 Uhr | dts-nachrichtenagentur, AD HOC NEWS
Ein Gutachten der Kanzlei Dentons hĂ€lt zusĂ€tzliche Kredite fĂŒr zivile Ukraine-Hilfen mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Auslegung stellt den Zweck der UnterstĂŒtzung in den Mittelpunkt und widerspricht damit der bisherigen Position des Bundesfinanzministeriums.

Finanzierung ziviler Ukraine-Hilfen

  • Das Gutachten stammt vom 29. Oktober und umfasst 26 Seiten.
  • Auftraggeber ist das Debattenforum Global Impact Deutschland.
  • Eine erneute Änderung des Grundgesetzes sei fĂŒr die Ausweitung nicht erforderlich.
  • Der Bundestag könnte die EinschrĂ€nkung im Haushaltsentwurf 2027 Ă€ndern.
Schild "Stand with Ukraine" liegt auf dem Boden (Archiv) - Bild: via dts Nachrichtenagentur

Gutachten erweitert Spielraum fĂŒr Ukraine-Hilfen

Deutschland könnte zivile Hilfen fĂŒr die Ukraine nach einem bislang unveröffentlichten Rechtsgutachten leichter ĂŒber Kredite finanzieren. Die Untersuchung der Wirtschaftskanzlei Dentons bewertet eine entsprechende Bereichsausnahme bei der Schuldenbremse als verfassungskonform.

Reparaturen und Wiederaufbau einbezogen

Nach der 26 Seiten umfassenden Untersuchung vom 29. Oktober könnten auch die Reparatur zerstörter Stromnetze, der Wiederaufbau von KrankenhĂ€usern und humanitĂ€re Hilfe ĂŒber zusĂ€tzliche Schulden finanziert werden. Auftraggeber ist das strategische Debattenforum Global Impact Deutschland.

GrundgesetzÀnderung laut Gutachten nicht nötig

Die Juristen stĂŒtzen sich auf die Reform der Schuldenbremse vom MĂ€rz 2025. Seitdem können bestimmte Ausgaben fĂŒr Sicherheit, soweit sie zusammen mehr als ein Prozent der Wirtschaftsleistung ausmachen, von der regulĂ€ren Kreditbegrenzung ausgenommen werden.

Das Grundgesetz nennt dabei ausdrĂŒcklich auch die UnterstĂŒtzung von Staaten, die völkerrechtswidrig angegriffen werden. Nach Auffassung der Gutachter gilt die Ausnahme nicht nur fĂŒr militĂ€rische Hilfe, sondern fĂŒr Ausgaben, die unmittelbar mit den Folgen des russischen Angriffskrieges zusammenhĂ€ngen.

Abgrenzung zur Entwicklungszusammenarbeit

Allgemeine Entwicklungsprojekte wÀren demnach nicht erfasst. Das Gutachten vertritt damit eine weitere Auslegung als das Bundesfinanzministerium, das im September erklÀrt hatte, Ausgaben des Entwicklungsministeriums fielen nicht unter die Ausnahme.

Streit ĂŒber Haushaltsentwurf 2027

Dentons argumentiert, nicht das zustĂ€ndige Ministerium, sondern der Zweck der Hilfe mĂŒsse entscheidend sein. Zudem kritisieren die Gutachter eine Vorgabe im Haushaltsentwurf 2027, wonach bestimmte Hilfen vollstĂ€ndig nach Nato-Kriterien als Verteidigungsausgaben gelten mĂŒssen, damit sie ĂŒber die Ausnahme finanziert werden können.

Diese EinschrÀnkung sei nach der Untersuchung nicht durch das Grundgesetz vorgeschrieben. Der Bundestag könnte sie daher Àndern.

Das Gutachten ordnet die Finanzierung ziviler Ukraine-Hilfen in den verfassungsrechtlichen Rahmen der im MĂ€rz 2025 reformierten Schuldenbremse ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die dort vorgesehene Ausnahme fĂŒr sicherheitsbezogene Ausgaben und die UnterstĂŒtzung angegriffener Staaten auch Maßnahmen erfasst, die nicht unmittelbar militĂ€rischen Charakter haben.

FĂŒr die Praxis wĂ€re die Auslegung vor allem bei der Reparatur kritischer Infrastruktur, beim Wiederaufbau medizinischer Einrichtungen und bei humanitĂ€ren Programmen relevant. Sie könnte dem Bund zusĂ€tzliche haushaltspolitische SpielrĂ€ume eröffnen, ohne dass dafĂŒr erneut das Grundgesetz geĂ€ndert werden mĂŒsste. Voraussetzung bliebe nach der beschriebenen Argumentation ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Folgen des russischen Angriffskrieges; allgemeine Entwicklungszusammenarbeit wĂ€re nicht automatisch einbezogen.

Haushaltsrechtlicher Streit

Der Konflikt betrifft damit weniger das grundsĂ€tzliche Ziel der UnterstĂŒtzung als die Abgrenzung zwischen militĂ€rischer Sicherheit, kriegsbedingter ziviler Hilfe und allgemeiner Entwicklungsförderung. WĂ€hrend das Bundesfinanzministerium Entwicklungsministeriums-Ausgaben bislang außerhalb der Ausnahme sieht, stellt das Gutachten auf den Zweck der jeweiligen Maßnahme und nicht allein auf das zustĂ€ndige Ressort ab.

Politisch dĂŒrfte außerdem die Gestaltung des Bundeshaushalts 2027 entscheidend sein. Der Bundestag könnte nach der dargestellten Rechtsauffassung die dort vorgesehene enge Bindung an Nato-Kriterien bei bestimmten Hilfen verĂ€ndern. Damit wĂŒrde die Debatte ĂŒber Ukraine-UnterstĂŒtzung stĂ€rker mit der Frage verknĂŒpft, wie weit der verfassungsrechtliche Sicherheitsbegriff bei zivilen Kriegsfolgen reicht.

Disclaimer...
de | politik | 70452456 |