Pestizidzulassung, Karlsruhe

Pestizidzulassung ist Fall fĂŒr Karlsruhe

22.01.2024 - 07:20:51 | dpa.de

Vor der EinfĂŒhrung von Pflanzenschutzmitteln befassen sich vier Bundesbehörden damit. Entgegen Warnungen entscheidet am Ende oft ein Gericht in Braunschweig und es gelten Zulassungen anderer LĂ€nder.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. - Foto: Uli Deck/dpa

Es geht um Unkraut, SchĂ€dlinge, Gift und die Frage, wer darĂŒber entscheiden darf, welche Pflanzenschutzmittel in Deutschland auf den Markt und die Felder kommen. Um möglichst hohen Schutz zu gewĂ€hrleisten und SchĂ€den fĂŒr Umwelt und Gesundheit auszuschließen, muss jedes Pestizid einzeln zugelassen werden.

Doch wer ein solches Produkt in Deutschland verkaufen will, kann die Zulassung ĂŒber andere EU-Staaten beantragen. Dort werden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Experten zufolge teils aber deutlich weniger streng geprĂŒft.

Immer wieder hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass das in Deutschland nun mal so anerkannt werden mĂŒsse. Das wollen deutsche Behörden nicht lĂ€nger hinnehmen: Sie haben in Karlsruhe am Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingereicht - ein fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland ungewöhnlicher Weg.

Wie ist die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln generell geregelt?

In zwei Stufen: Die EuropĂ€ische Kommission entscheidet, ob ein Wirkstoff fĂŒr ein Pflanzenschutzmittel genehmigt wird. Ein Beispiel dafĂŒr ist Glyphosat. Das PrĂ€parat selbst braucht dann eine nationale Zulassung, um in einem Land verkauft und genutzt werden zu dĂŒrfen.

Wie lÀuft die Zulassung ab?

Die EU ist dafĂŒr in drei Zonen aufgeteilt, innerhalb derer die ökologischen und landwirtschaftlichen Bedingungen als annĂ€hernd vergleichbar gelten. So ist Deutschland in einer Zone unter anderem mit Polen, den Niederlanden und Österreich. Nach der EU-Pflanzenschutzverordnung können Hersteller einen Mitgliedstaat wĂ€hlen, in dem sie eine Zulassung beantragen (Referenzmitgliedstaat). Alle Mitgliedstaaten der gleichen Zone mĂŒssen die Zulassung dann grundsĂ€tzlich anerkennen. Das wird gegenseitige Anerkennung genannt. Wie weit dieses Prinzip geht, ist jedoch umstritten.

Hat der anerkennende Staat dann in seinem Hoheitsgebiet kein Mitspracherecht mehr?

«Nein, meint das Verwaltungsgericht Braunschweig - jedenfalls nicht, soweit der Referenzmitgliedstaat die Gesundheits- und Umweltrisiken des Produktes bereits bewertet hat oder hĂ€tte mĂŒssen - und hebt unsere abweichenden Zulassungsentscheidungen damit immer wieder auf», erklĂ€rt Kim Teppe, Juristin beim Umweltbundesamt (Uba). Der Mitgliedstaat könnte nur noch geltend machen, dass das Produkt wegen spezieller ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen in dem Land «ein unannehmbares Risiko fĂŒr die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt», wie es in der Verordnung heißt.

Als Beispiel wird in der Verfassungsbeschwerde, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, der Weinbau genannt. Er spiele in Deutschland eine grĂ¶ĂŸere Rolle als in anderen LĂ€ndern derselben Zone. Der Staat kann dann Vorgaben fĂŒr die Anwendung machen oder - theoretisch - eine Zulassung verweigern.

Welche Behörden sind in Deutschland zustÀndig?

FederfĂŒhrend fĂŒr die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist das Bundesamt fĂŒr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit Sitz in Braunschweig, weshalb Streitigkeiten im ersten Schritt vor dem dortigen Verwaltungsgericht ausgetragen werden. Das Bundesinstitut fĂŒr Risikobewertung (BfR), das Julius KĂŒhn-Institut (JKI) und das Uba sind als wissenschaftliche Bewertungsbehörden beteiligt. Diese prĂŒfen im Jahr rund 200 ZulassungsantrĂ€ge, wie Jörn Wogram sagt, der das Fachgebiet Pflanzenschutzmittel im Uba leitet.

Mehr als die HÀlfte der AntrÀge in Deutschland seien inzwischen solche auf Anerkennung einer Zulassung eines anderen Staates. Das Uba stimme meist zu, manchmal erlasse es weiterreichende Anwendungsbestimmungen. Doch nur selten lege es ein echtes Veto ein.

Welche Folgen hat es, wenn das vor Gericht keine Rolle spielt?

In Deutschland mĂŒssen im Endeffekt immer wieder Pestizide erlaubt werden, obwohl die zustĂ€ndigen Fachbehörden dagegen sind. In der Beschwerdeschrift heißt es, derzeit könnten die Behörden bei 87,5 Prozent aller Zulassungen in Deutschland nicht eigenstĂ€ndig entscheiden. Deren Arbeit und Expertise werden zur Farce. «Wir machen uns unglaubwĂŒrdig», sagt beispielsweise der Jurist Felix Ortgies vom BfR. «Das widerspricht unserem wissenschaftlichen Ethos und konterkariert unseren gesetzlichen Auftrag.»

Warum wÀhlen Hersteller diesen Weg?

Nach den Worten von Volker Kaus, Jurist beim Industrieverband Agrar, scheren die deutschen Behörden bei der Bewertung hĂ€ufiger aus und legen höhere MaßstĂ€be an als etwa Leitlinien der EuropĂ€ischen Behörde fĂŒr Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorschreiben. «Das widerspricht den GrundsĂ€tzen der Harmonisierung und des gegenseitigen Vertrauens innerhalb der EU.» Welcher Stand von Wissenschaft und Technik als Grundlage dient, auf der Pflanzenschutzmittel geprĂŒft und zugelassen werden, mĂŒsse immer wieder diskutiert werden. Aber dann mĂŒssten einheitliche Standards gelten, hier dĂŒrfe nicht ein Land vorpreschen.

«Deutschland hat hohe Schutzstandards», sagt Wogram vom Uba. Deswegen wĂ€hlten Firmen immer seltener Deutschland als Referenzmitgliedstaat. In der Verfassungsbeschwerde heißt es dazu deutlich, dass privatwirtschaftliche Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten bei der Zulassung gezielt niedrigere Schutzstandards ausnutzten.

Laut Mathias Uteß vom BVL gibt es zwar auch FĂ€lle, in denen andere Staaten ein in Deutschland zugelassenes Pestizid nicht genehmigen wollen. In der Mehrheit der FĂ€lle sei es aber umgekehrt.

Was ist nun neu?

Das BVL ist in einem Verfahren eine Instanz weitergegangen, vor das NiedersĂ€chsische Oberverwaltungsgericht (OVG). Dieses gab dem Bundesamt mit Verweis auf das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens innerhalb der Union weder Recht noch ließ es Fragen zur Reichweite von PrĂŒfungsbefugnissen im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung grundsĂ€tzlich durch den EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) klĂ€ren.

Da es um eine EU-weite Regelung geht, gehören diese Fragen aus Sicht der Behörden aber genau dort hin. «Letztlich lassen sich diese Zulassungsfragen nicht allein in Deutschland entscheiden», sagt Ortgies. «Wir wollen an dieser Stelle keine Rechtsunklarheit, sondern sauber nachvollziehbare und wissenschaftlich haltbare Entscheidungen treffen – alles andere ist nicht vertretbar.»

Und genau darum dreht sich die Verfassungsbeschwerde: Das BVL will von Karlsruhe, dass die vorherige Entscheidung des OVG aufgehoben und festgestellt wird, dass der EuGH in einem neuen Durchgang angerufen werden muss. Dort mĂŒsste dann geklĂ€rt werden, wie weit der nationale Spielraum reicht, sagt Uteß vom BVL. Wann das höchste deutsche Gericht ĂŒber die Verfassungsbeschwerde entscheidet, ist unklar.

Worum geht es konkret?

Um das Mittel «Gold 450 EC». Darin enthalten ist ein Wirkstoff, der nicht mehr zugelassen ist. Insbesondere Fische, Algen und wirbellose Wasserbewohner sind aus Sicht der Fachleute gefĂ€hrdet. Polen ließ das Pestizid dennoch zu, da die dortigen Experten das Risiko anders bewertet hatten. FĂŒr Uteß wurde damit «eine Grenze ĂŒberschritten». Der Anbieter selbst wollte sich zum laufenden Verfahren nicht Ă€ußern.

MĂŒsste sich etwas an dem Prozedere Ă€ndern?

Die Standards in den LĂ€ndern mĂŒssten aus Sicht von Uteß abgeglichen werden, auch um gleiche Bedingungen fĂŒr Landwirte zu schaffen. «Wir brauchen mehr Harmonisierung.» DafĂŒr sei nicht zwingend eine Änderung der Verordnung nötig. Das sei auch ĂŒber die EFSA-Leitlinien möglich. Der Prozess sei gewinnbringend, aber langwierig.

Was könnte dem Verfassungsgericht zuvorkommen?

Dem EuGH liegt schon ein Àhnlicher Fall aus den Niederlanden vor. Die GeneralanwĂ€ltin hat in ihren SchlussantrĂ€gen aus dem September 2023 vorgeschlagen, dass ein Staat bei der PrĂŒfung eines Antrags auf Zulassung alle einschlĂ€gigen und zuverlĂ€ssigen aktuellen - also neuesten - wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berĂŒcksichtigen sollte. Geschieht dies nicht, dĂŒrften andere Staaten die Zulassung verweigern. Wann der EuGH entscheidet, ist unklar. In der Regel folgt er aber VorschlĂ€gen der GeneralanwĂ€ltin.

So schÀtzen die Börsenprofis Aktien ein!

<b>So schÀtzen die Börsenprofis Aktien ein!</b>
Seit 2005 liefert der Börsenbrief trading-notes verlĂ€ssliche Anlage-Empfehlungen – dreimal pro Woche, direkt ins Postfach. 100% kostenlos. 100% Expertenwissen. Trage einfach deine E-Mail Adresse ein und verpasse ab heute keine Top-Chance mehr. Jetzt abonnieren.
FĂŒr. Immer. Kostenlos.
de | politik | 64635027 |