Urteil: Bank haftet bei auf Versandweg gestohlener Debitkarte
26.05.2026 - 11:44:17 | dts-nachrichtenagentur.deDer KlĂ€ger hatte Ende Juni 2019 ein neues Girokonto eröffnet und gut 300.000 Euro ĂŒberwiesen. Die Sparkasse versandte die dazugehörige Debitkarte an seine Adresse in Frankfurt. Noch bevor der Kunde die Karte erhielt, hoben zwei spĂ€ter strafrechtlich verurteilte TĂ€ter zwischen dem 30. Juni und dem 27. August 2019 mit der Karte knapp 220.000 Euro in 210 Einzeltransaktionen ab. Der KlĂ€ger befand sich zu dieser Zeit im Ausland und sperrte das Konto erst nach seiner RĂŒckkehr. Die Sparkasse glich einen Teil des Schadens aus, weigerte sich jedoch, die restlichen rund 66.000 Euro zu erstatten.
Das Landgericht hatte die Klage zunĂ€chst abgewiesen. Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sah dies anders: Da der KlĂ€ger nie in den Besitz der Karte gelangt sei, habe er auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugtem Zugriff verletzt. Die gesetzlichen Haftungsregeln seien abschlieĂend. Eine grob fahrlĂ€ssige Verwahrung liege nicht vor, da der KlĂ€ger den genauen Versendungstag nicht kannte. Die Sparkasse kann Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
