§ 105 SGB VII: Wann BeschÀftigte nach ArbeitsunfÀllen nicht haften
Veröffentlicht am: 16.10.2026 um 07:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deAktuelle juristische FachbeitrÀge befassen sich vertieft mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Haftung nach ArbeitsunfÀllen. Im Fokus der Betrachtungen stehen insbesondere die Voraussetzungen der gesetzlichen Haftungsbefreiung von BeschÀftigten gemÀà Paragraph 105 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie die strafrechtliche Einordnung der Verantwortung von innerbetrieblichen Akteuren wie Sicherheitsbeauftragten nach schweren und tödlichen VorfÀllen.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftungsbefreiung nach Paragraph 105 SGB VII
Kommt es im Betriebsalltag zu einem Personenschaden, greift unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Haftungsausschluss zugunsten der BeschÀftigten.
Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, etwa nach Paragraph 823 Absatz 1 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches, wird durch Paragraph 105 SGB VII gesperrt. Dies setzt voraus, dass die verursachende Person den Versicherungsfall durch eine betriebliche TĂ€tigkeit im Sinne der Paragraphen 7 und 8 SGB VII herbeigefĂŒhrt hat und die geschĂ€digte Person nach Paragraph 2 SGB VII versichert ist sowie demselben Betrieb angehört. Zudem darf weder Vorsatz vorliegen noch ein nach Paragraph 8 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 SGB VII versicherter Wegeunfall gegeben sein.
Rechtlich bewirkt Paragraph 105 SGB VII einen vollstĂ€ndigen Anspruchsausschluss und keine bloĂe Modifikation des VerschuldensmaĂstabs. Deliktische AnsprĂŒche wegen erlittener PersonenschĂ€den sind dadurch unter Kolleginnen und Kollegen ausgeschlossen; eine Haftung verbleibt lediglich bei vorsĂ€tzlichem Handeln oder bei WegeunfĂ€llen.
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SachschĂ€den werden von dieser Regelung hingegen nicht erfasst. FĂŒr AnsprĂŒche verletzter BeschĂ€ftigter gegen das Unternehmen selbst gilt korrespondierend Paragraph 104 SGB VII.
Hinsichtlich des Vorsatzes gilt ein strenger MaĂstab: Erforderlich ist eine doppelte VorsĂ€tzlichkeit, die sich sowohl auf die Handlung selbst als auch auf den konkreten Verletzungserfolg erstrecken muss. Die bloĂe Missachtung von Sicherheits- und Schutzvorschriften begrĂŒndet nach stĂ€ndiger Rechtsprechung noch keinen Vorsatz bezĂŒglich des Körperschadens, weshalb Arbeitsgerichte vorsĂ€tzliche ArbeitsunfĂ€lle in der Praxis nur Ă€uĂerst selten bejahen.
Strafrechtliche Verantwortung und Pflichtenstrukturen im Betrieb
Neben der zivilrechtlichen Haftungsprivilegierung steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei schweren BetriebsunfÀllen im Blickfeld juristischer Analysen.
In einem Verfahren vor dem Landgericht OsnabrĂŒck nach einem tödlichen Unfall wurden fĂŒnf betriebliche FunktionstrĂ€ger zur Verantwortung gezogen: die GeschĂ€ftsfĂŒhrer Heinrich und Hermann R. fĂŒr die unternehmerische Entscheidung, der Instandhaltungsleiter fĂŒr den Aufbau sowie ein MitgeschĂ€ftsfĂŒhrer in seiner Funktion als Ausbilder und der Produktionsleiter.
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Eine Fachkraft fĂŒr Arbeitssicherheit wurde in diesem Fall weder verurteilt noch war gegen sie ermittelt worden. Ein geladener Sicherheitsbeauftragter trat im Prozess als Zeuge auf und berief sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach Paragraph 55 der Strafprozessordnung, woraufhin frĂŒhere polizeiliche Angaben ĂŒber den zustĂ€ndigen Vernehmungsbeamten in das Verfahren eingefĂŒhrt wurden.
Die gesetzlichen Vorgaben weisen dem Arbeitgeber zentrale Pflichten zu. Nach Paragraph 6 Absatz 2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss dieser Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dauerhaft funktionsfÀhig halten und deren Manipulation verhindern.
Flankiert wird dies durch Kooperationsgebote im Gesetz ĂŒber BetriebsĂ€rzte, Sicherheitsingenieure und andere FachkrĂ€fte fĂŒr Arbeitssicherheit (ASiG): In Betrieben mit mehr als 20 BeschĂ€ftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
Das ASiG sieht zudem eine aufgabenbezogene Zusammenarbeit der FachkrÀfte mit Sicherheitsbeauftragten nach Paragraph 22 SGB VII sowie weiteren betrieblichen Helfern vor, um GefÀhrdungsbeurteilungen und Sicherheitsstandardswirksam umzusetzen.
