Abfallverzeichnis-Verordnung: Fast alle Altbatterien werden gefÀhrlicher Abfall
Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 14:41 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit einer Novelle der Abfallverzeichnis-Verordnung stehen Betrieben und Entsorgern in Deutschland weitreichende Anpassungen beim Umgang mit ausgedienten Energiespeichern bevor.
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat am 9. September 2026 den Referentenentwurf zur 2. Ănderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vorgelegt. Die Neuregelung dient der nationalen Umsetzung des Delegierten Beschlusses (EU) 2025/934 und sieht vor, dass die neuen Abfallarten ab dem 9. Dezember 2026 gelten sollen.
Die geplanten Ănderungen betreffen die Einstufung und Kennzeichnung ausgedienter Batterien grundlegend: KĂŒnftig sollen fast alle Altbatterien als gefĂ€hrlicher Abfall eingestuft werden.
Anpassung der AbfallschlĂŒssel fĂŒr Lithium- und Alkalibatterien
Im Zentrum der Novellierung steht eine differenzierte Erfassung moderner und weitverbreiteter Batteriesysteme. So erhalten Lithium-Fahrzeugbatterien im Rahmen der neuen Vorgaben einen eigenstĂ€ndigen AbfallschlĂŒssel. Damit wird der zunehmenden Verbreitung von Hochvoltspeichern im MobilitĂ€tssektor und den damit verbundenen Sicherheitsanforderungen bei der Verwertung Rechnung getragen.
Eine wesentliche Neuerung betrifft zudem herkömmliche Haushalts- und GerĂ€tebatterien: Alkalibatterien werden durch die Verordnung erstmals als gefĂ€hrlicher Abfall eingestuft. FĂŒr etablierte Systeme bleibt die Zuordnung hingegen teilweise unverĂ€ndert. Blei-SĂ€ure-Altbatterien behalten demnach weiterhin ihren bisherigen AbfallschlĂŒssel 16 06 01.
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Kfz-Branche warnt vor bĂŒrokratischem Mehraufwand
Die Einstufung als gefĂ€hrlicher Abfall zieht in der betrieblichen Praxis erweiterte Nachweis-, Lager- und Entsorgungspflichten nach sich. Zu den Auswirkungen auf das Handwerk hat sich der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) geĂ€uĂert. Der Verband reichte am 24. September 2026 fristgerecht seine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf ein.
Darin weist der Verband darauf hin, dass durch die neuen Regelungen erhebliche Mehrbelastungen fĂŒr Kleinmengenerzeuger zu erwarten seien. Dies gelte ausdrĂŒcklich fĂŒr Kfz-WerkstĂ€tten, die regelmĂ€Ăig mit dem Austausch und der fachgerechten Entsorgung unterschiedlicher Batterietypen befasst sind.
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Durch die Einstufung fast aller Altbatterietypen als gefĂ€hrliche AbfĂ€lle mĂŒssen sich Werkstattbetriebe kĂŒnftig auf strengere Nachweispflichten und verĂ€nderte AblĂ€ufe bei der Bereitstellung zur Abholung einstellen, bevor die neuen Abfallarten ab Dezember 2026 rechtlich greifen.
