Abfindungen: BVerwG kippt 15-Prozent-Abschlag für EU-Wechsel
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 19:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Rechte von Beschäftigten gestärkt, die aus dem deutschen Dienstverhältnis in den öffentlichen Dienst der Europäischen Union wechseln. In einer aktuellen Entscheidung urteilten die Richter, dass ein pauschaler Abschlag bei ergänzenden Versorgungsabfindungen gegen europäisches Recht verstößt. Damit werden finanzielle Hürden für die berufliche Mobilität innerhalb der EU abgebaut.
Unzulässigkeit des 15-Prozent-Abschlags nach EU-Recht
Im Zentrum des Verfahrens (Az. 2 C 10.25) stand die Praxis, bei einem Wechsel in den EU-Dienst einen Abschlag von 15 Prozent auf die Abfindung der betrieblichen Altersversorgung vorzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass diese Regelung gegen Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantiert. Aufgrund dieses Verstoßes darf die nationale Vorschrift nicht mehr angewendet werden.
Wie aus Berichten von Mitte September hervorgeht, hat das Urteil erhebliche finanzielle Auswirkungen. In dem zugrundeliegenden Streitfall hatte das zuständige Landesamt für Finanzen eine Summe von rund 125.000 Euro festgesetzt.
Bei Abfindungen in dieser Größenordnung belaufen sich die nun unzulässigen Abschläge auf Beträge zwischen 15.000 und 25.000 Euro. In Fällen mit noch höheren Abfindungssummen können die Differenzbeträge entsprechend darüber liegen.
Sofortige Fälligkeit von Abfindungen bei gerichtlichen Vergleichen
Neben den grundlegenden Regelungen für EU-Bedienstete konkretisierte die Rechtsprechung zuletzt auch die zeitlichen Anforderungen an die Auszahlung von Abfindungen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied am 7. Juli 2026, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung sofort fällig ist, sofern kein spezifischer Zahlungstermin festgelegt wurde (Az. 5 Ta 165/26).
Die Richter stützten sich dabei auf Paragraph 271 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach gilt ein Zeitraum von maximal 14 Tagen als angemessen, um die Abrechnung und Auszahlung technisch abzuwickeln.
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Im verhandelten Fall hatte eine Verzögerung bei der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 38.000 Euro dazu geführt, dass der Arbeitgeber zusätzlich die Vollstreckungskosten von 423 Euro tragen musste. Grundlage für die Forderung war ein Vergleich aus dem September des Vorjahres.
Auskunftspflichten und Entgeltdifferenzen im Arbeitsverhältnis
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) traf am 26. August 2026 eine Entscheidung mit Bedeutung für Abfindungs- und Lohnersatzszenarien (Az. 5 AZR 37/25). Das Gericht klärte den Umfang der Auskunftspflichten beim sogenannten Annahmeverzugslohn.
Arbeitgeber dürfen demnach vom Arbeitnehmer Informationen über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur oder des Jobcenters verlangen. Dies umfasst Angaben zur Art der Tätigkeit, den Arbeitszeiten, dem Ort und der angebotenen Vergütung.
Einen weitergehenden Anspruch auf die Vorlage von Bewerbungsunterlagen oder Ergebnissen der Bewerbungsbemühungen verneinten die Richter jedoch. Das BAG hob ein vorheriges Teilurteil des Hessischen LAG auf und verwies das Verfahren zur weiteren Klärung zurück.
In einem weiteren Fall zur Entgelttransparenz sprach das LAG Baden-Württemberg am 18. August 2026 einer Bereichsleiterin eine Nachzahlung von 210.000 Euro zu (Az. 2 Sa 14/2).
Die Klägerin hatte erfolgreich die Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Medianentgelt einer männlichen Vergleichsgruppe für die Jahre 2018 bis 2022 eingefordert. Auch bei Leistungen aus virtuellen Aktien wurde die durchschnittliche Höhe der Vergleichsgruppe als Maßstab für den Nachzahlungsanspruch herangezogen.
Wirtschaftliche Abwägung bei hohen Abfindungssummen
Arbeitsrechtler weisen im Kontext dieser Entwicklungen darauf hin, dass hohe Abfindungen für Führungskräfte oft weniger lukrativ sind, als die Bruttosummen vermuten lassen. Bei einem beispielhaften Manager im Alter von 55 Jahren würde eine Abfindung von 700.000 Euro nach Abzug der Steuern lediglich etwa 360.000 Euro netto ergeben.
Demgegenüber stünde oft der Verlust von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung. In diesem Beispiel könnte der jährliche Verlust rund 50.000 Euro betragen, was sich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 63 Jahren auf eine Summe von 400.000 Euro belaufen würde.
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Anstelle einer einmaligen Abfindung raten Experten daher häufig zur Verhandlung von Übergangsvergütungen für einen Zeitraum von sechs bis 18 Monaten, die deutlich höhere Nettoeffekte erzielen können. Auch Outplacement-Pakete mit einem Wort zwischen 30.000 und 100.000 Euro werden als sinnvolle Ergänzungen in Aufhebungsverträgen genannt.
Zusätzlich bleibt die internationale Rechtslage relevant: Ein Urteil des Obergerichts Murcia vom 24. Februar 2026 zu arbeitsrechtlichen Ansprüchen war nach Berichten vom August noch nicht rechtskräftig (Az. 197/2026).
