AGG-Reform: Klagefristen verdoppelt sich auf vier Monate
Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 04:19 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2026 seit genau zwanzig Jahren in Kraft. Das am 18. August 2006 eingefĂŒhrte Regelwerk, das Diskriminierung im Arbeitsleben und im Zivilrecht verhindern soll, steht nun vor einer signifikanten Ăberarbeitung.
Die geplanten Neuerungen sehen unter anderem vor, bestehende Fristen zu verlÀngern und den Schutzbereich auf moderne technologische Entwicklungen sowie spezifische Diskriminierungsmerkmale auszuweiten.
Erweiterter Schutz und lÀngere Klagefristen
Im Zentrum der Reformbestrebungen steht die Anpassung der Geltendmachungsfristen. Bisher mussten AnsprĂŒche nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten angemeldet werden; dieser Zeitraum soll nach den aktuellen PlĂ€nen auf vier Monate verdoppelt werden. Juristen beim Deutschen Anwaltverein (DAV) fordern in diesem Zusammenhang sogar eine Mindestfrist von sechs Monaten, um Betroffenen ausreichend Zeit fĂŒr rechtliche Schritte zu geben.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Reform betrifft die inhaltliche SchĂ€rfung des Gesetzes. So soll das Merkmal Lebensalter prĂ€zisiert und der Schutz vor sexueller BelĂ€stigung am Arbeitsplatz erweitert werden. Zur auĂergerichtlichen Beilegung von Konflikten ist zudem die Einrichtung einer unabhĂ€ngigen Schlichtungsstelle vorgesehen. Der DAV setzt sich darĂŒber hinaus dafĂŒr ein, den Begriff Rasse aus dem Gesetzestext zu streichen.
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Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) verweist auf die wachsende Relevanz des Themas. Im Jahr 2025 verzeichnete der Bund rund 13.000 Beratungen im Kontext des AGG, was einer Steigerung von 15 Prozent gegenĂŒber dem Vorjahr entspricht.
Angesichts dieser Entwicklung fordert der DGB die EinfĂŒhrung eines Verbandsklagerechts sowie die explizite BerĂŒcksichtigung von KĂŒnstlicher Intelligenz (KI) in Diskriminierungsfragen, um Arbeitnehmer vor automatisierten Benachteiligungen in Bewerbungsverfahren zu schĂŒtzen.
Rechtsprechung stÀrkt Entgelttransparenz bei Daimler Truck
Parallel zu den politischen ReformbemĂŒhungen konkretisiert die Rechtsprechung die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Praxis. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-WĂŒrttemberg hat Mitte August in einem richtungsweisenden Urteil (Az. 2 Sa 14/24) entschieden, dass der Fahrzeughersteller Daimler Truck einer Managerin eine Entgeltnachzahlung in Höhe von rund 210.000 Euro leisten muss.
Die Summe ergibt sich aus der Differenz zwischen der VergĂŒtung der KlĂ€gerin und dem Median-Entgelt einer mĂ€nnlichen Vergleichsgruppe fĂŒr den Zeitraum von 2018 bis 2022. Das Gericht folgte damit der Argumentation der KlĂ€gerin im Hinblick auf den Equal-Pay-Grundsatz.
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Gleichzeitig stellte das LAG jedoch klar, dass kein unmittelbarer Anspruch auf das exakte Entgelt eines spezifisch benannten Kollegen bestehe, sondern die Orientierung am statistischen Median der Vergleichsgruppe maĂgeblich sei.
Die Gesellschaft fĂŒr Freiheitsrechte (GFF) prĂŒft derzeit eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil, da die Frage der Vergleichbarkeit einzelner GehĂ€lter weiterhin rechtlich umstritten bleibt.
Bereits im Oktober 2025 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung prĂ€zisiert, dass fĂŒr die Geltendmachung von Entgeltgleichheit die Benennung einer einzigen Vergleichsperson ausreichend sein kann. Diese juristischen Entwicklungen verdeutlichen, dass das AGG auch zwei Jahrzehnte nach seiner EinfĂŒhrung ein dynamisches Feld des Arbeitsrechts bleibt, das durch die geplante Reform weiter an KomplexitĂ€t gewinnen wird.
