Agrardiesel, GbRs

Agrardiesel: GbRs und KGs können ab Juni Rückvergütung beantragen

30.05.2026 - 11:48:15 | boerse-global.de

Die Bundesregierung beschließt weitreichende Änderungen bei Agrardiesel, Umsatzsteuer und GAP-Förderung. Landwirte müssen bis Juli 2026 handeln.

Agrardiesel: GbRs und KGs können ab Juni Rückvergütung beantragen - Foto: über boerse-global.de
Agrardiesel: GbRs und KGs können ab Juni Rückvergütung beantragen - Foto: über boerse-global.de

Betroffen sind vor allem die Agrardiesel-Rückvergütung, die Mehrwertsteuer beim Maschinenverkauf und neue Förderprogramme. Für viele landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich dadurch erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Agrardiesel: Neue Regeln für Personengesellschaften

Seit Ende Mai 2026 können auch GbRs, KGs und OHGs Agrardiesel-Rückvergütungen beantragen. Voraussetzung: Sie müssen bestimmte Grenzen bei den Vieheinheiten einhalten. Für das Verbrauchsjahr 2026 beträgt der Rückvergütungssatz 21,48 Cent pro Liter, für 2025 liegt er bei 6,44 Cent.

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Rechtsexperte Ingo Glas betont: Die Anträge müssen online über das Zollportal mit Elster-Zertifikaten gestellt werden. Die Frist für beide Verbrauchsjahre endet am 31. Dezember 2026. Wichtig zu wissen: Die Rückvergütung gilt nur für Fahrzeuge, die direkt in Feld- oder Stallarbeiten eingesetzt werden – etwa Traktoren. Aktivitäten rund um Biogasanlagen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Ausnahme: Das Ausbringen eigener Gärreste auf eigenen Flächen bleibt begünstigt.

Betriebsinhaber müssen zudem die gewerblichen Schwellenwerte im Blick behalten. Werden nicht-landwirtschaftliche Einnahmen von über 24.500 Euro pro Jahr oder drei Prozent des Nettoumsatzes überschritten, droht die sogenannte „gewerbliche Infektion" des landwirtschaftlichen Einkommens. Bei Hofübergaben sind zwei getrennte Anträge nötig.

Umsatzsteuer: Maschinenverkauf wird teurer

Parallel dazu ändern sich die Regeln für die Besteuerung landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs schränkt die Pauschalversteuerung beim Verkauf gebrauchter Landmaschinen ab dem 1. Juli 2026 deutlich ein.

Bis zum 30. Juni 2026 gilt noch der ermäßigte Steuersatz von 7,8 Prozent. Ab Juli müssen Landwirte auf den Verkauf von Maschinen und Geräten den regulären Satz von 19 Prozent anwenden. Finanzanalysten schätzen, dass dies die Nettoerlöse um rund 15,97 Prozent schmälert. Experten weisen darauf hin, dass Vorsteuerkorrekturen möglich sind – bei Maschinen, die weniger als fünf Jahre genutzt wurden, und bei Betriebsausstattung unter zehn Jahren. Betriebsübergaben als Ganzes bleiben begünstigt.

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GAP-Vereinfachungen und neue Fristen

Das Bundeskabinett hat Ende Mai 2026 zudem eine Reihe von Vereinfachungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschlossen. Kernpunkt: der Status „Einmal Acker, immer Acker", gültig ab 1. Januar 2026. Er ermöglicht die dauerhafte Festlegung der Flächennutzung. Ein Opt-out ist bis zum 30. September 2026 möglich. Ökobetriebe gelten künftig als „automatisch grün" und erfüllen damit sechs der GLÖZ-Umweltstandards.

Finanzielle Unterstützung für die Modernisierung bietet die Rentenbank. Eine neue Förderrunde mit dem Titel „ANK NABO" startet am 1. Juni 2026. Gefördert werden Maschinen, die die Bodenfunktionen stärken – mit Zuschüssen von bis zu 65 Prozent für Geräte auf Moorflächen und 30 Prozent für Mulchsaatgeräte. Die maximale Förderung liegt bei 500.000 Euro pro Antragsteller. Interessierte müssen ihre Absichtserklärungen bis zum 22. Juni 2026 einreichen.

Zahlreiche Verwaltungsfristen laufen Ende Juni 2026 aus: das Wirtschaftsjahr für Betriebe mit Standardkontenführung sowie die Antragsfrist für Drohnenförderung zur Rehkitzrettung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium.

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