Agrardiesel, Rückvergütung

Agrardiesel: Rückvergütung springt auf 21,48 Cent pro Liter

30.05.2026 - 14:13:49 | boerse-global.de

Das Bundeskabinett beschließt höhere Agrardiesel-Rückvergütung und verschärfte Umsatzsteuer-Regeln für Maschinenverkäufe ab Juli 2026.

Agrardiesel: Rückvergütung springt auf 21,48 Cent pro Liter - Foto: über boerse-global.de
Agrardiesel: Rückvergütung springt auf 21,48 Cent pro Liter - Foto: über boerse-global.de

Die Änderungen betreffen vor allem die Agrardiesel-Rückvergütung, die Umsatzsteuer bei Maschinenverkäufen und das neue Jahressteuergesetz 2026.

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Agrardiesel: Höhere Rückvergütung ab 2026

Ein zentraler Punkt der Reform ist die Anhebung der Agrardiesel-Rückvergütung. Für das Bezugsjahr 2026 steigt der Satz auf 21,48 Cent pro Liter. Das ist eine deutliche Erhöhung gegenüber den 6,44 Cent, die noch für das Jahr 2025 gelten.

Erstmals können auch gewerblich mitgeprägte Personengesellschaften wie GbRs, KGs und OHGs von der Rückerstattung profitieren. Voraussetzung: Sie halten sich an bestimmte Grenzen bei den Vieheinheiten. Eine gewerbliche Abfärbung liegt vor, wenn der nicht-landwirtschaftliche Nettoumsatz 24.500 Euro pro Jahr oder drei Prozent des Gesamtumsatzes übersteigt.

Die Antragstellung läuft künftig komplett digital über das Zollportal. Benötigt wird ein Elster-Zertifikat. Für das Bezugsjahr 2025 endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2026.

Welche Kraftstoffe sind förderfähig? Biodiesel, Pflanzenöl und hydriertes Pflanzenöl (HVO). Die Vergünstigung gilt allerdings nur für Traktoren und Fahrzeuge, die speziell für Feld- oder Stallarbeiten umgerüstet wurden. Wichtig: Tätigkeiten rund um Biogasanlagen sind grundsätzlich ausgeschlossen – das Ausbringen von Gärresten auf eigenen Flächen bleibt aber begünstigt. Bei Hofübergaben müssen zwei getrennte Anträge gestellt werden.

Maschinenverkäufe: Umsatzsteuer-Änderung ab Juli 2026

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt für eine grundlegende Änderung bei der Besteuerung von Maschinenverkäufen. Bislang durften Landwirte im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung (Pauschalierung) einen Teil der vereinnahmten Umsatzsteuer behalten. Damit ist ab dem 1. Juli 2026 Schluss.

Ab Juli müssen Landwirte auf den Verkaufspreis von Maschinen und Betriebsausstattung den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent abführen und komplett an das Finanzamt abgeben. Für Geschäfte, die bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sind, gilt noch der alte Satz von 7,8 Prozent. Experten rechnen vor: Die Nettoeinnahmen aus Maschinenverkäufen sinken dadurch um rund 15,97 Prozent.

Eine Ausnahme gibt es: Bei Hofübergaben, die den Verkauf eines gesamten Betriebs umfassen, gelten weiterhin gesonderte Steuervergünstigungen.

Jahressteuergesetz 2026: Das sind die Pläne

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) vorgelegt. Verbände und Interessierte können bis zum 12. Juni 2026 Stellungnahmen einreichen. Das Kabinett soll sich am 1. Juli 2026 damit befassen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Zinssätze: Der Zinssatz für die Abgabenordnung (AO) soll auf 3,6 Prozent pro Jahr steigen.
  • Umsatzsteuer-Organschaft: Neue Regelungen für die umsatzsteuerliche Organschaft, auch für Personengesellschaften, sind für Juli 2028 bis Januar 2029 geplant.
  • Quellensteuer: Die Freigrenze für die Quellensteuer-Entlastung soll ab 2027 von 10.000 auf 100.000 Euro angehoben werden.
  • Forschungszulage: Der maximale Bemessungsgrundlagenbetrag für die Forschungszulage steigt auf 25 Millionen Euro.

GAP-Vereinfachung: Kabinett beschließt Erleichterungen

Am 27. und 28. Mai 2026 hat das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der nationalen Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verabschiedet. Kernstück ist die Regelung „Ackerland bleibt Ackerland“. Demnach wird Land, das am 1. Januar 2026 als Ackerland genutzt wurde, nicht automatisch in Dauergrünland umgewidmet. Landwirte haben bis zum 30. September 2026 die Möglichkeit, dieser Regelung zu widersprechen.

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Die neuen Vorschriften sehen zudem vor, dass Ökobetriebe automatisch als „grün per Definition“ gelten. Sie erfüllen damit mehrere GLÖZ-Standards (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) ohne zusätzliche Nachweise. Auch die Aufbewahrungsfrist für georeferenzierte Fotos wird verkürzt: von sechs Jahren auf das Ende des Jahres, das auf die Einreichung folgt. Die nationalen Maßnahmen benötigen noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Gerichtsurteile: Klarheit bei EEG und Erbschaftsteuer

Gleich mehrere Gerichtsurteile der vergangenen Monate haben direkte Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 10. Februar 2026: Netzbetreiber sind nur verpflichtet, die Einspeisevergütung für Solarstrom (EEG) einmal jährlich auszuzahlen. Zwar können Betreiber von Photovoltaikanlagen unterjährige Anpassungen der Abschlagszahlungen beantragen – einen monatlichen Abrechnungsanspruch haben sie jedoch nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf befasste sich am 21. April 2026 mit einem Fall aus dem Erbschaftsteuerrecht. Die Richter stellten klar: Eine doppelte Schenkungsteuer-Festsetzung für dasselbe Lebensereignis macht die Steuerbescheide nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig. Sie können daher nach den Regeln der Abgabenordnung korrigiert werden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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