Altersteilzeit, BAG

Altersteilzeit: BAG prĂ€zisiert 2,5%-Quote fĂŒr Arbeitgeber

Veröffentlicht am: 29.08.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG bestĂ€tigt die 2,5-Prozent-Grenze bei Altersteilzeit und verlangt, tarifgebundene wie außertarifliche BeschĂ€ftigte einzubeziehen.

BAG prÀzisiert Altersteilzeit-Quote und stÀrkt Arbeitgeber
Moderne industrielle Produktionsanlage in der Lebensmittelindustrie mit Edelstahlmaschinen in einer hellen Halle. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. August 2026 eine Entscheidung zur Berechnung der sogenannten Überlastquote bei der Altersteilzeit getroffen (Az. 9 AZR 162/25). Das Urteil prĂ€zisiert die Bedingungen, unter denen Arbeitgeber AntrĂ€ge auf Altersteilzeit ablehnen können, wenn eine tariflich festgelegte Quote bereits erreicht ist.

Demnach mĂŒssen bei der Ermittlung dieser Quote sĂ€mtliche BeschĂ€ftigte berĂŒcksichtigt werden, unabhĂ€ngig davon, ob sie persönlich an einen Tarifvertrag gebunden sind oder nicht.

Wirksamkeit der Überlastquote in der Lebensmittelindustrie

In dem verhandelten Fall aus der Lebensmittelindustrie stand eine Überlastquote von 2,5 Prozent im Mittelpunkt. Diese im Tarifvertrag verankerte Grenze dient dazu, die finanzielle und organisatorische Belastung fĂŒr Unternehmen zu begrenzen. Wird dieser Schwellenwert von 2,5 Prozent der Belegschaft ĂŒberschritten, erlischt in der Regel der Rechtsanspruch einzelner Arbeitnehmer auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Sachverhalt die Quote von 2,5 Prozent bereits erreicht war und somit den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Altersteilzeit blockierte. Die Entscheidung unterstreicht die RechtmĂ€ĂŸigkeit solcher Kontingentierungen als Instrument der Personalplanung, sofern die Berechnungsgrundlage den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Einbeziehung von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern und Außertariflichen

Ein entscheidender Aspekt des Urteils ist die Zusammensetzung der Personengruppe, die in die Quote einzurechnen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch BeschĂ€ftigte, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, sowie Mitarbeiter mit VertrĂ€gen außerhalb des Haustarifvertrags bei der Ermittlung der Überlastquote mitzĂ€hlen.

Anzeige

Wer sich mit komplexen Regelungen zur ArbeitszeitverkĂŒrzung befasst, muss die aktuellen rechtlichen Fristen und Formvorschriften genau kennen. Dieser kostenlose Ratgeber unterstĂŒtzt Sie mit kompaktem Wissen und rechtssicheren Vorlagen dabei, AntrĂ€ge korrekt zu bearbeiten. Alle Fakten zur Teilzeitregelung jetzt kostenlos sichern

Die Richter fĂŒhrten aus, dass die Überlastquote grundsĂ€tzlich fĂŒr alle BeschĂ€ftigten eines Betriebes gilt und nicht auf tarifgebundene Arbeitnehmer beschrĂ€nkt ist.

Sonderregeln durch den Tarifvertrag, die eine Differenzierung zwischen verschiedenen BeschĂ€ftigtengruppen bei der Quotenberechnung vorsehen könnten, liegen laut dem Urteil nicht vor. Das bedeutet fĂŒr die Praxis, dass jede Form der Altersteilzeit – auch solche, die auf freiwilliger Basis mit nicht tarifgebundenen Mitarbeitern vereinbart wurde – auf das Gesamtkontingent anzurechnen ist.

Rechtliche Klarheit fĂŒr die betriebliche Personalplanung

Die Entscheidung schafft Klarheit fĂŒr Unternehmen, die ihre Altersteilzeitmodelle auf Basis tariflicher Quoten organisieren. Im konkreten Fall wurde die maßgebliche Quote von 2,5 Prozent unter anderem dadurch erreicht, dass der Arbeitgeber bereits freiwillige Altersteilzeitvereinbarungen mit BeschĂ€ftigten getroffen hatte, die nicht der Gewerkschaft angehörten.

Anzeige

Die rechtssichere Gestaltung von Arbeitszeitmodellen und betrieblichen Vereinbarungen ist fĂŒr eine reibungslose Personalplanung unerlĂ€sslich. Nutzen Sie diese praxiserprobte Muster-Betriebsvereinbarung und die dazugehörigen Checklisten, um Ihre Verhandlungsposition zu stĂ€rken. Kostenlose Muster-Betriebsvereinbarung hier herunterladen

Das BAG bestĂ€tigte dieses Vorgehen. Die Quote beziehe sich auf die tatsĂ€chliche Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Betrieb. Eine BeschrĂ€nkung der ZĂ€hlweise auf rein tarifgebundene ArbeitsverhĂ€ltnisse ließe sich aus den bestehenden Regelungen nicht ableiten. Damit festigt das Bundesarbeitsgericht die Position von Arbeitgebern, die bei Erreichen der Belastungsgrenze weitere AntrĂ€ge ablehnen, sofern die Gesamtzahl der bereits in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter – ungeachtet ihres Status – die tarifliche Prozentmarke erreicht hat.

Mehr zum Thema bei Merkur: „BAG-Urteil zu Altersteilzeit: 2,5-Prozent“

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70017875 |