Apothekenabrechnung, Elektronische

Apothekenabrechnung: Elektronische Verfahren ab MĂ€rz 2027 verpflichtend

Veröffentlicht am: 04.09.2026 um 11:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Seit Juli 2026 vergĂŒten Krankenkassen drei Telemedizin-Leistungen in Apotheken. Ab MĂ€rz 2027 wird die elektronische Abrechnung fĂŒr GKV-FĂ€lle Pflicht.

Assistierte Telemedizin: Apotheken erhalten gestaffelte VergĂŒtung
Ein minimalistisch gestalteter, heller Apothekentresen in einer ruhigen, modernen Umgebung ohne Personen. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 1. Juli 2026 ist die assistierte Telemedizin (aTM) fester Bestandteil des Leistungsspektrums deutscher Apotheken. Grundlage fĂŒr dieses neue Versorgungsangebot ist das im MĂ€rz 2024 verabschiedete Digital-Gesetz (DigiG), das die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr eine stĂ€rkere Digitalisierung des Gesundheitswesens geschaffen hat.

Die konkrete Ausgestaltung der VergĂŒtung und die technischen Anforderungen an die Abrechnung wurden in einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband festgelegt, die auf den gesetzlichen Vorgaben des § 129 Abs. 5h SGB V basiert.

Honorierung und zeitliche Staffelung der FestbetrÀge

Die Vereinbarung zwischen den Standesvertretern der Apotheker und den gesetzlichen Krankenkassen sieht vor, dass insgesamt drei spezifische Leistungen im Bereich der assistierten Telemedizin vergĂŒtet werden. Dabei wurde ein Modell gewĂ€hlt, das eine degressive VergĂŒtung ĂŒber die kommenden Jahre vorsieht.

Apotheken, die diese Leistungen erbringen, erhalten seit dem Start am 1. Juli 2026 eine VergĂŒtung in Höhe von 30 €. Dieser Festbetrag gilt fĂŒr das erste Jahr des Angebots und ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

In den darauffolgenden ZeitrĂ€umen reduziert sich die Honorierung schrittweise. FĂŒr das Abrechnungsjahr 2027 bis 2028 ist ein Betrag von 25,50 € vorgesehen. Im darauffolgenden Zeitraum von 2028 bis 2029 sinkt die VergĂŒtung weiter auf 23 €.

Ab dem Jahr 2029 wird die Leistung schließlich mit einem dauerhaften Festbetrag von 21,50 € vergĂŒtet. Diese Staffelung soll den initialen Aufwand der Apotheken bei der EinfĂŒhrung der neuen telemedizinischen Dienstleistungen berĂŒcksichtigen und gleichzeitig eine langfristige Kalkulationsgrundlage fĂŒr die Krankenkassen schaffen.

Umstellung auf elektronische Abrechnungsverfahren

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Ein wesentlicher Bestandteil der Neuregelungen betrifft die technische Abwicklung der erbrachten Leistungen. Bereits seit der EinfĂŒhrung am 1. Juli 2026 akzeptieren die Krankenkassen die elektronische Abrechnung der telemedizinischen UnterstĂŒtzung. Dies ermöglicht den Apotheken eine zeitnahe Übermittlung der Daten und eine Reduzierung des administrativen Aufwands.

WĂ€hrend die Nutzung der elektronischen Schnittstellen derzeit noch optional neben anderen Verfahren bestehen kann, ist das Ende der Übergangsfrist bereits terminiert. Ab dem 1. MĂ€rz 2027 wird die elektronische Abrechnung fĂŒr alle Leistungen der assistierten Telemedizin gegenĂŒber der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend.

Apotheken mĂŒssen bis zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass ihre Warenwirtschaftssysteme und Abrechnungsprozesse die entsprechenden Anforderungen vollstĂ€ndig erfĂŒllen, um eine reibungslose VergĂŒtung zu gewĂ€hrleisten.

Rechtliche Grundlagen und Ausnahmen bei Privatversicherten

Die EinfĂŒhrung der assistierten Telemedizin markiert einen wichtigen Schritt in der Umsetzung des § 129 Abs. 5h SGB V. Dieser Paragraf regelt die Einbindung der Apotheken in die telemedizinische Versorgung und bildet die Basis fĂŒr die Kooperation zwischen DAV und GKV-Spitzenverband.

Ziel ist es, Patienten in der Apotheke vor Ort einen niedrigschwelligen Zugang zu telemedizinischen Beratungen und Behandlungen zu ermöglichen, wobei das Apothekenpersonal unterstĂŒtzend tĂ€tig wird.

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Trotz der voranschreitenden Digitalisierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt ein Teil der Patienten von der digitalen Pflichtumstellung ausgenommen. FĂŒr die Abrechnung von Leistungen bei privatversicherten Personen ist weiterhin ein papierbasiertes Verfahren vorgesehen.

Da die aktuellen Vereinbarungen primĂ€r das VerhĂ€ltnis zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband regeln, greifen die Verpflichtungen zur elektronischen Abrechnung ab MĂ€rz 2027 fĂŒr den privatĂ€rztlichen Sektor nicht. Apotheken mĂŒssen daher weiterhin zweigleisig planen und die entsprechenden Dokumentationspflichten fĂŒr Privatversicherte in herkömmlicher Form aufrechterhalten.

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