Arbeitnehmerüberlassung, Entleiher

Arbeitnehmerüberlassung: Entleiher haftet für Lohnsteuer ohne Erlaubnis

Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 00:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bei Leiharbeit kann der Entleiher neben dem Verleiher für Lohnsteuer einstehen. Eine dokumentierte Erlaubnis kann diese Verantwortung ausschließen.

Arbeitnehmerüberlassung: Wann Entleiher für Lohnsteuer haften
Modernes, leeres Bürogebäude mit minimalistischer Architektur und einfallendem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung stehen Unternehmen vor komplexen steuerrechtlichen Anforderungen. Insbesondere die Frage der Haftung für den Lohnsteuerabzug stellt für Entleiher ein signifikantes finanzielles Risiko dar. Gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen haftet ein Entleiher unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Verleiher für die Abführung der Lohnsteuer.

Grundlagen der gesamtschuldnerischen Haftung

Die steuerliche Haftung bei der Überlassung von Arbeitskräften ist in den Paragrafen 42d Abs. 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert. Demnach ist der Entleiher verpflichtet, für den Lohnsteuerabzug einzustehen, sofern die Überlassung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt.

Diese Regelung, die bereits im Jahr 1986 eingeführt wurde, erfuhr durch das Jahressteuergesetz 2013 eine Anpassung an EU-Richtlinien, wobei der Fokus von der „Gewerbsmäßigkeit“ auf die „wirtschaftliche Tätigkeit“ erweitert wurde.

Rechtlich betrachtet fungiert der Entleiher als Gesamtschuldner neben dem Verleiher und dem Arbeitnehmer. Grundlage hierfür ist § 42d Abs. 6 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 44 der Abgabenordnung (AO). Das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt hat dabei das Ermessen, welchen der Gesamtschuldner es für ausstehende Beträge in Anspruch nimmt.

Anzeige

Wer sich mit komplexen Haftungsfragen bei der Personalüberlassung beschäftigt, sollte auch die grundlegenden Vertragsgestaltungen rechtssicher absichern. Dieser kostenlose Ratgeber zeigt, wie Sie veraltete Klauseln erkennen und teure Bußgelder von bis zu 2.000 € vermeiden. 19 rechtssichere Muster-Formulierungen für Arbeitsverträge entdecken

Diese Haftung ist jedoch akzessorisch und auf die Dauer der Überlassung beschränkt. Maßgeblich für die Berechnung ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer während des Zeitraums der Überlassung verdient hat, unabhängig vom tatsächlichen Zuflusszeitpunkt.

Voraussetzungen für den Haftungsausschluss

Unternehmen können sich vor dieser Mithaftung schützen, indem sie die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) strikt beachten. Eine Haftung des Entleihers entfällt, wenn es sich um eine erlaubte Überlassung gemäß § 1 AÜG handelt und der Verleiher dem Entleiher diese Erlaubnis nachweist.

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und ist in der Regel auf ein Jahr befristet. Im Falle einer Abwicklung kann eine Fortgeltung von bis zu 12 Monaten bestehen. Diese Erlaubnispflicht gilt ausdrücklich auch für ausländische Verleiher, die Personal nach Deutschland entsenden.

Anzeige

Neben der steuerlichen Haftung bei Leiharbeit stellt auch die korrekte Dokumentation von Arbeitszeiten eine zentrale Compliance-Anforderung für Betriebe dar. Erfahren Sie in diesem gratis Leitfaden, wie Sie die gesetzlichen Vorgaben des BAG-Urteils ohne teure Software rechtssicher umsetzen. Kostenloses E-Book zur Arbeitszeiterfassung inkl. Mustervorlagen sichern

Neben dem Nachweis der Erlaubnis führt auch eine angemeldete und abgeführte Bauabzugsteuer oder das Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 EStG zu einem Haftungsausschluss für den Entleiher.

Grenzen der Inanspruchnahme und Sonderregelungen

Die Haftung des Entleihers ist nicht unbegrenzt. Sie erlischt in dem Maße, in dem der Verleiher seiner Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer tatsächlich nachgekommen ist.

Zudem gelten die allgemeinen Haftungsausschlüsse nach § 42d Abs. 2 EStG sowie die Kleinbetragsgrenze gemäß § 42d Abs. 5 EStG. Eine wichtige Differenzierung besteht zudem bei der Art der Steuer: Für pauschale Lohnsteuer, die der Verleiher übernommen hat, haftet der Entleiher nicht.

Das Gesetz sieht zudem spezifische Ausnahmen vor, in denen keine Haftung des Entleihers greift. Dies betrifft Fälle nach § 1 Abs. 3 AÜG, darunter:
- Überlassungen auf Basis von Tarifverträgen zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen,
- Konzerninterne Überlassungen (sofern es sich nicht um reine Personalführungsgesellschaften handelt),
- Gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgebern,
- Verlagerungen im öffentlichen Dienst oder zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Überlassungen in das Ausland.

Aktueller gesetzlicher Rahmen

Der gesetzliche Rahmen des AÜG wurde zuletzt durch die Änderung vom 22. Dezember 2025 aktualisiert (BGBl 2025 I Nr. 369). Grundsätzlich bleibt der inländische Verleiher in der Pflicht, die Lohnsteuer gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einzubehalten.

Bei ausländischen Verleihern greift die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sofern der Verleiher diese Pflichten nicht erfüllt, greift die beschriebene Haftungskette, die den Entleiher unmittelbar in die Verantwortung nehmen kann, falls keine gültige Erlaubnis zur Überlassung dokumentiert ist.

Finanzexperten raten Unternehmen daher dringend dazu, vor Beginn einer Zusammenarbeit mit Personaldienstleistern die aktuelle Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit anzufordern und diese Dokumentation während der gesamten Dauer der Überlassung vorzuhalten, um die steuerlichen Risiken zu minimieren.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 70032963 |