Arbeitnehmerüberlassung, Regeln

Arbeitnehmerüberlassung: Neue Regeln für Familienbetriebe und Personalgestellung

Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fachleute erläutern, wann Personalgestellung in Familienfirmen ohne AÜG-Erlaubnis zulässig ist und wie Arbeitszeiten per E-Mail dokumentiert werden können.

Arbeitnehmerüberlassung im Familienbetrieb: Rechtliche Grenzen und Zeiterfassung per E-Mail
Zwei Fachkräfte in einem modernen Bürogebäude bei einem professionellen Beratungsgespräch an einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Rahmen einer juristischen Fachdiskussion am 9. August 2026 wurde die rechtliche Zulässigkeit sowie die Abgrenzung der internen Arbeitnehmerüberlassung in Familienbetrieben eingehend thematisiert. Im Mittelpunkt standen dabei die Voraussetzungen, unter denen Unternehmen Personal an verbundene Firmen überlassen können, ohne mit den strengen Auflagen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Konflikt zu geraten. Experten erörterten zudem die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung in solchen Konstellationen.

Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Die rechtliche Einordnung der Personalgestellung innerhalb von Unternehmensgruppen oder Familienbetrieben hängt maßgeblich davon ab, ob eine gewerbsmäßige Absicht vorliegt. Den aktuellen fachlichen Ausführungen zufolge handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG, wenn ein Arbeitnehmer lediglich gelegentlich und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis bei einem verbundenen Unternehmen tätig wird. Diese Form der sogenannten echten Leiharbeit unterscheidet sich demnach deutlich von der kommerziellen Überlassung durch Personaldienstleister.

Juristen wiesen darauf hin, dass die Flexibilität in Familienbetrieben oft darauf beruht, personelle Engpässe innerhalb der Gruppe kurzfristig auszugleichen. Solange diese Einsätze unregelmäßig bleiben und nicht den primären Zweck des Arbeitsverhältnisses darstellen, greifen die restriktiven Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nicht. Entscheidend sei hierbei, dass die Tätigkeit im verbundenen Unternehmen als Ausnahme und nicht als dauerhaft geplantes Geschäftsmodell betrachtet wird.

Erlaubnispflicht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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Ein wesentlicher Aspekt der Diskussion betraf die Erlaubnispflicht gemäß § 1 AÜG. Diese Vorschrift besagt, dass Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen wollen, eine vorherige Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit benötigen.

Die fachliche Bewertung verdeutlichte jedoch erneut, dass eine solche Erlaubnis nur dann zwingend erforderlich ist, wenn die Überlassung gewerbsmäßig erfolgt. In Familienverbünden, in denen der Personalaustausch oft auf Kooperation und nicht auf Gewinnerzielung durch die Vermietung von Arbeitskräften ausgerichtet ist, entfalle diese Notwendigkeit häufig. Die Abgrenzung im Einzelfall bleibe jedoch komplex und erfordere eine genaue Prüfung der Vertragsgestaltung sowie der tatsächlichen Durchführung der Arbeitseinsätze.

Zulässigkeit der Arbeitszeiterfassung per E-Mail

Neben den strukturellen Fragen der Personalüberlassung wurde auch die formale Dokumentation der geleisteten Stunden behandelt. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob für die Erfassung der Arbeitszeit zwingend komplexe digitale Zeiterfassungssysteme genutzt werden müssen oder ob einfachere Kommunikationswege ausreichen.

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Die Experten hielten fest, dass eine Arbeitszeiterfassung per E-Mail anstelle eines spezialisierten Systems zulässig ist, sofern dies aus abrechnungstechnischen Gründen erfolgt. Diese Form der Dokumentation erfülle den Zweck, die erbrachten Leistungen nachvollziehbar zu machen und eine korrekte Lohnabrechnung sicherzustellen. Gerade in kleineren Strukturen oder bei projektbezogenen Einsätzen in verbundenen Unternehmen biete die Übermittlung der Zeiten via E-Mail eine rechtssichere Grundlage für die interne Kostenverrechnung und die Einhaltung arbeitsrechtlicher Dokumentationspflichten.

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